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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_494/2012 
 
Urteil vom 5. September 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, vertreten durch Herr A.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Einstellungsverfügung; Wiederaufnahme, 
 
Beschwerde gegen Beschluss/uP-Verfügung 
des Obergerichts des Kantons Zürich, 
III. Strafkammer, vom 2. August 2012. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ am 20. Oktober 2009 gegen die Y.________ AG, A.________ (Senior Vice President) und B.________ (Stellvertretender Direktor), Strafanzeige wegen Veruntreuung und Betrugs erstattete; 
 
dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Verfahren am 30. Juni 2009 einstellte, woraufhin der Anzeiger beantragte, es sei wiederaufzunehmen; 
 
dass die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme mit Verfügung vom 8. März 2012 ablehnte; 
 
dass X.________ hiergegen ans Obergericht des Kantons Zürich gelangte, dessen III. Strafkammer indes seine Beschwerde mit Beschluss vom 2. August 2012 abgewiesen hat, ebenso mit Verfügung desselben Datums sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung; 
 
dass er mit Eingabe vom 26. August (Postaufgabe: 28. August) 2012 gegen Beschluss und Verfügung vom 2. August 2012 beim Obergericht eine Beschwerde eingereicht hat; 
 
dass dieses die Beschwerde mit Schreiben vom 31. August 2012 zuständigkeitshalber als solche in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht weitergeleitet hat; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen; 
 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss und die uP-Verfügung nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss und die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen; 
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. September 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp