Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 601/02 
 
Urteil vom 9. April 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
L._______, 1993, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 9. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1993 geborene L._______ leidet nach einer Frühgeburt an schwerer spastischer Tetraparese, einem schweren motorischen und kognitiven Entwicklungsrückstand, Porencephalie und Hirnatrophie sowie Epilepsie. Die Invalidenversicherung erteilte unter anderem Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390 sowie für die Sonderschulung im Heim X.________. Am 1. September 2000 teilte sie dem Versicherten mit, ihm würden als Hilfsmittel ein Rollstuhl (Typ "Jumbo") und eine Sitzschale (Typ "Ato Form SP 1-300") gemäss Offerten der Firma Y.________ AG vom 5. Juli 2000, zugesprochen. Diese Gegenstände wurden in der Folge leihweise abgegeben. 
 
Am 28. August 2001 liess L._______ ein Gesuch um Versorgung mit einem dynamischen Aluminiumsitzsystem (Sitzschale mit Untergestell) vom Typ "Aktivline" stellen. Die IV-Stelle holte eine fachtechnische Beurteilung der Hilfsmittelberatung Z.________ für Behinderte vom 11. September 2001, weitere Auskünfte der Vertreiberin Firma Y.________ AG vom 30. Oktober 2001 sowie eine Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom 10. Dezember 2001 ein. Anschliessend lehnte sie das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 17. Januar 2002 ab. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 9. Juli 2002). 
C. 
L._______ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm das beantragte Hilfsmittel zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und die Abgabe von Hilfmitteln im Besonderen (Art. 8 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit Art. 21 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu der vom Departement des Innern gestützt auf Art. 14 IVV erlassenen Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI), welche in Art. 2 die allgemeinen Voraussetzungen des Hilfsmittelanspruchs umschreibt und deren Anhang eine Liste der Hilfsmittel enthält (dazu BGE 121 V 260 Erw. 2), sowie zum Inhalt der am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Rahmenvereinbarung vom 22. Juni 2001 über die Abgabe von Rollstühlen und Zubehör zwischen der Invalidenversicherung und weiteren Versicherungsträgern einerseits sowie dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) und dem Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) andererseits, mit Anhängen. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. Januar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für das dynamische Sitzsystem vom Typ "Aktivline". 
2.1 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, dargelegt, dass das zur Diskussion stehende Sitzsystem kein medizinisches Behandlungsgerät darstellt. Eine Übernahme durch die Invalidenversicherung kommt daher nur in Frage, wenn die Voraussetzungen des Hilfsmittelanspruchs erfüllt sind. 
2.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen Anspruch auf ein Hilfsmittel in Form eines geeigneten Sitzsystems mit fahrbarem Unterbau (Ziffer 9.01 HVI-Anhang in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI). Die beantragte Ausführung fällt unter die Kategorie "Rollstühle ohne motorischen Antrieb" im Sinne von Ziffer 9.01 HVI-Anhang. Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung hängt somit davon ab, ob das beantragte Hilfsmittel einfach und zweckmässig im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 IVG sowie Art. 2 Abs. 4 HVI ist. 
 
Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (BGE 122 V 214 Erw. 2c mit Hinweis). 
 
Indem die einschlägigen Vorschriften die Leistungspflicht der Invalidenversicherung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung beschränken, wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 122 V 214 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Eine betragsmässige Begrenzung der Kosten eines Hilfsmittels käme allerdings mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung nur in Frage, wenn zwischen der Vorkehr und dem Eingliederungszweck ein derart krasses Missverhältnis bestünde, dass sich die Abgabe des Hilfsmittels schlechthin nicht verantworten liesse (vgl. BGE 115 V 198 Erw. 4e/cc). 
2.3 Aus den medizinischen Akten (Stellungnahmen des Kinderspitals Q.________ vom 7. Februar und 18. März 2002) und den Aussagen von therapeutischer Seite (Schreiben von I.________/Deutschland, vom 25. Februar 2002 sowie von Frau C.________, Heim X.________, vom 13. März 2002) in Verbindung mit der fachtechnischen Beurteilung der Hilfsmittelberatung Z.________ für Behinderte vom 22. September 2001 geht mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass das neuartige Sitzsystem für den Beschwerdeführer - insbesondere auf Grund der häufig auftretenden Streckspasmen - gegenüber der herkömmlichen Versorgung eindeutig Vorteile aufweist. Es kann daher als erstellt gelten, dass das beantragte Hilfsmittel mit Bezug auf den Beschwerdeführer zweckmässig ist und eine dem Eingliederungszweck angemessene Vorkehr darstellt. 
2.4 Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, das beantragte Sitzsystem stelle keine einfache Massnahme im Sinne des Gesetzes dar, da gegenüber der herkömmlichen Versorgung Mehrkosten in Höhe von Fr. 7000.- entstünden. Die zu dieser Feststellung führende Berechnung sowie die ihr zu Grunde liegenden Annahmen werden jedoch durch die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten neuen Argumente in Frage gestellt. Da auf der Grundlage der vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob und in welchem Ausmass das neue Sitzsystem gegenüber einer zweckmässigen herkömmlichen Versorgung Mehrkosten (unter Einbezug der mutmasslichen Folgekosten) verursacht, ist die Sache an die IV-Stelle zurückweisen, damit sie diesbezüglich - unter Beizug der Firma Y.________ AG - ergänzende Abklärungen treffe und anschliessend über den Anspruch neu verfüge. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Juli 2002 und die Verfügung vom 17. Januar 2002 aufgehoben, und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. April 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: