Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 3] 
4P.108/2000/rnd 
 
I. ZIVILABTEILUNG 
******************************* 
 
1. September 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, 
Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichtsschreiberin 
Senn. 
 
--------- 
 
In Sachen 
CT Condor Treuhand AG, Hinterbergstrasse 26, 6330 Cham, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, Postfach 519, 7001 Chur, 
 
gegen 
 
1. Andreas Rohrer, Neuhofstrasse 25, 6340 Baar, 
2. Thomas Ulrich, Neuhofstrasse 25, 6340 Baar, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. 
Rolf Grüninger, Neuhofstrasse 25, 6340 Baar, Obergericht des Kantons Z u g, Zivilrechtliche Abteilung, 
 
betreffend 
Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess), hat sich ergeben: 
 
A.- Die CT Condor Treuhand AG vermietete vom 1. April 1987 bis 31. Dezember 1993 Büroräume an der Hinterbergstrasse 26 in Cham an Andreas Rohrer. Mit Vertrag vom 4. November 1993 schloss sie mit Andreas Rohrer und Thomas Ulrich einen neuen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit über Büroräumlichkeiten an der selben Adresse. Mietbeginn war der 1. Januar 1994; der Mietzins betrug Fr. 3'060.-- monatlich inklusive Nebenkosten. Am 17. Januar 1995 ersetzten die Parteien diesen Vertrag per 1. Februar 1995 durch einen neuen Mietvertrag, worin u.a. der monatliche Mietzins neu auf Fr. 2'800.-- zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt wurde. Dieses Mietverhältnis wurde per 31. Juli 1997 aufgelöst. 
 
B.- Mit Klage vom 25. März 1998 beantragte die CT Condor Treuhand AG dem Kantonsgericht des Kantons Zug, Andreas Rohrer und Thomas Ulrich solidarisch zur Bezahlung von Mietzinsen im Betrag von Fr. 86'538.-- zuzüglich Verzugszinsen zu verurteilen. Das Kantonsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 30. März 1999 im Umfang von Fr. 13'688. 55 nebst Zins zu 5 % seit 21. März 1998 gut. Beide Parteien reichten gegen dieses Urteil Berufung an das Obergericht ein; dieses wies die Berufung der Klägerin ab, hiess diejenige der Beklagten gut und wies die Klage vollumfänglich ab. 
 
C.- Gegen das Urteil des Obergerichts führt die CT Condor Treuhand AG sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde. Mit Letzterer beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Andreas Rohrer und Thomas Ulrich schliessen auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat die Beschwerdeschrift eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie der angefochtene Entscheid verletzt. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 118 Ia 64 E. 1b S. 67; 117 Ia 10 E. 4b S. 11; 115 Ia 183 E. 3 S. 185). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit von der Darstellung des Obergerichts abweichende oder diese ergänzende Sachverhaltsausführungen gemacht werden, welche diesen Substanziierungsanforderungen nicht gerecht werden. Die blosse Behauptung, eine bestimmte Feststellung des Obergerichts sei willkürlich, genügt dabei nicht. Namentlich auf die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegner verschiedentlich zur Zahlung gemahnt, ist demnach nicht einzutreten. 
 
2.- Nach Ansicht der Beschwerdeführerin beruht die Annahme des Obergerichts, es sei nicht erwiesen, dass sie die streitigen Mietzinsen auf einem separaten Mietzins-Debitorenkonto verbucht habe, auf willkürlicher Beweiswürdigung. 
Das Obergericht habe aus der Tatsache, dass die von ihr eingereichten Kontoauszüge für die Jahre 1994 bis 1997 alle das gleiche Datum trügen, geschlossen, diese seien erst nach Beendigung des Mietverhältnisses erstellt worden. Die Auszüge trügen aber deshalb alle das Datum des 31. Dezember 1997, weil sie an jenem Tag zwecks Einreichung der Klage ausgedruckt worden seien. Dass sie das streitige Konto geführt habe, zeige die bei den Akten liegende Bilanz per 31. Dezember 1995, welche den Aktivposten "Debitor Rohner/Ulrich" mit Fr. 78'910. 20 ausweise, was exakt dem Kontoauszug für das selbe Jahr entspreche. Zudem habe der Zeuge Franz Rupf die Führung dieses Kontos bestätigt, was das Obergericht in einseitiger Beweiswürdigung als unmassgeblich erachtet habe. 
 
Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Obergerichts hatte bereits das Kantonsgericht den Kontoauszügen einen Beweiswert abgesprochen, und waren diesbezügliche Bestreitungen vor dem Obergericht unterblieben. Damit ist aber ihr Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässig, sind doch nach dem in Art. 86 Abs. 1 OG festgehaltenen Grundsatz nur letztinstanzliche Urteile mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar. Auf die Rüge ist daher insoweit nicht einzutreten. Auch die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen in Anbetracht des fehlenden Beweiswerts der Kontoauszüge die Feststellungen des Obergerichts nicht als willkürlich erscheinen. 
 
3.- Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, das Obergericht sei zwar zunächst zutreffend davon ausgegangen, die Parteien des Mietvertrages vom 4. November 1993 hätten bezüglich der entsprechenden Mietzinszahlungen einen Verrechnungsausschluss vereinbart. Dass es aber zum Schluss kam, die Parteien hätten diesen in der Folge wieder aufgehoben, sei willkürlich. Das Obergericht habe die Beweise einseitig gewürdigt, indem es über Umstände, welche gegen die Aufhebung des Verrechnungsausschlusses sprächen, hinweggegangen sei. So habe es das Vorliegen eines konkludenten Aufhebungsvertrages angenommen, obwohl ab 1996 der Mietzins regelmässig per Überweisung beglichen worden sei und auch in den Jahren 1994 und 1995 insgesamt neun Überweisungen stattgefunden hätten. Ebenso stehe fest, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner gelegentlich mündlich aufgefordert habe, die Zahlungen per Überweisung zu tätigen. Zudem fehlten in Bezug auf einen solchen Aufhebungsvertrag sowohl ein Antrag der Beschwerdegegner als auch eine Annahme seitens der Beschwerdeführerin. Eine "Realofferte" zu einem Aufhebungsvertrag liege angesichts der erfolgten Überweisungen nicht vor. Seitens der Beschwerdeführerin liege keine Willensbetätigung vor, welche auf die Annahme einer solchen Offerte schliessen liesse. Auf eine Annahmeerklärung habe aber nicht gemäss Art. 6 OR verzichtet werden können. 
 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 aBV, an der unter Geltung der revidierten Verfassung festgehalten wird, verstösst ein Entscheid erst dann gegen das neu in Art. 9 BV statuierte Willkürverbot, wenn er nicht nur unrichtig, sondern offensichtlich unhaltbar ist (BGE 119 Ia 113 E. 3a S. 117; 118 Ia 28 E. 1b S. 30, 129 E. 2 S. 130; 117 Ia 97 E. 5b S. 106 mit Hinweisen). In der Würdigung der Beweise steht dem kantonalen Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 37; 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 101 Ia 298 E. 5 S. 306). Eine Verletzung von Art. 9 BV liegt nur vor, wenn es sein Ermessen offensichtlich überschritten oder missbraucht hat (BGE 118 Ia 133 E. 2b S. 134; 109 Ia 107 E. 2c S. 109). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es unhaltbare Schlüsse gezogen (BGE 101 Ia 298 E. 5 S. 306) oder erhebliche Beweise ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371). Die Aufhebung eines Entscheids rechtfertigt sich zudem nur, wenn er im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 120 Ia 369 E. 3a S. 373 mit Hinweisen). 
Die als willkürlich gerügten Feststellungen müssen also rechtserhebliche Tatsachen betreffen und sich auf den Entscheid ausgewirkt haben (BGE 119 Ia 193 E. 3e S. 196; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 117 Ia 135 E. 2c S. 139; 109 Ia 19 E. 2 S. 22). 
 
b) Das Obergericht hat die tatsächlich erfolgten Überweisungen nicht übersehen. Es schloss aber auf einen Verzicht auf den Verrechnungsausschluss, weil die Beschwerdeführerin bei den verrechnungsweise erfolgten Mietzinszahlungen nicht auf einer Zahlung mittels Überweisung beharrte. 
Ob es dabei ihren wirklichen Willen ermittelte oder ihr Verhalten normativ auslegte, ist nicht ohne weiteres feststellbar und kann hier offen bleiben. Es erschiene jedenfalls nicht als willkürlich, aus dem erwähnten Verhalten der Beschwerdeführerin zu schliessen, sie habe auf den Verrechnungsausschluss verzichten wollen. Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, dass das Verhalten der Parteien als Angebot und Annahme zu einem konkludent geschlossenen Aufhebungsvertrag zu deuten sei, ist auf ihre Rügen nicht einzutreten, denn dabei handelt es sich um Rechtsfragen. 
Diese sind in berufungsfähigen Streitsachen (Art. 44 ff. OR) mit Berufung geltend zu machen (Art. 43 Abs. 1 OG), weshalb ihr Vorbringen im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig ist (Art. 84 Abs. 2 OG). Dies gilt auch, soweit das Obergericht hinsichtlich der Aufhebung des Verrechnungsausschlusses vom Zustandekommen eines normativen Konsenses ausgegangen ist und die Rügen sich gegen die entsprechenden Annahmen wenden (BGE 117 II 273 E. 5a S. 278 f. mit Hinweis; vgl. E. 2c/bb im konnexen Berufungsverfahren [Verfahrens-Nr. 
4C.134/2000]). 
 
4.- Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Annahme des Obergerichts als willkürlich, das Kontokorrentverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 sei im Rahmen des streitigen Mietverhältnisses durch konkludentes Verhalten weitergeführt worden. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf stützen will, dass sie für das Mietverhältnis mit den Beschwerdegegnern ein separates Debitorenkonto führte, sind ihre Vorbringen nicht zu hören; das Obergericht hat diese Behauptung namentlich aufgrund der in jenem Verfahren unangefochten gebliebenen erstinstanzlichen Würdigung der Kontoauszüge als unbewiesen erachtet, was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erfolglos angefochten hat (E. 2). Unbehelflich ist sodann das Argument, es hätte der mit dem Verrechnungsausschluss verfolgten Absicht widersprochen, das Kontokorrent für das neue Mietverhältnis weiterzuführen. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass das Obergericht von der Annahme ausging, die Parteien hätten nach Vereinbarung des Verrechnungsausschlusses eine neue, anderslautende Vereinbarung getroffen, so dass die ursprünglich verfolgte Absicht nicht mehr massgeblich sein kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ohne weiteres denkbar und willkürfrei anzunehmen, dass die Mietzinszahlungen entgegen der ursprünglichen Absicht dennoch durch Verbuchung auf dem Kontokorrent beglichen wurden, zumal das alte Kontokorrentverhältnis in der fraglichen Zeit unstreitig noch nicht saldiert und aufgelöst worden war. 
 
5.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.- Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilrechtliche Abteilung) des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 1. September 2000 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: