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[AZA 7] 
I 33/00 Ca 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Berger 
 
Urteil vom 8. März 2001 
 
in Sachen 
K.________, 1942, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Nachdem die IV-Stelle Bern der 1942 geborenen K.________ einen Rollstuhl und einen Elektrorollstuhl abgegeben hatte (Verfügungen vom 7. Januar und 10. Mai 1999), lehnte sie mit Verwaltungsakt vom 30. August 1999 das Gesuch der Versicherten um Übernahme der Kosten für einen Arbeitsstuhl zur Verrichtung von Küchenarbeiten ab. 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 25. November 1999). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt K.________ das Rechtsbegehren, es sei ihr der Arbeitsstuhl zuzusprechen. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über den Anspruch auf ein Hilfsmittel der Invalidenversicherung (Art. 8 Abs. 1 und 3 lit. d, Art. 21 Abs. 1 IVG), die Kompetenz zum Erlass einer Hilfsmittelliste durch den Bundesrat bzw. das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 21 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV und Art. 2 HVI) sowie die in der Kategorie "Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges" vorgesehenen, der Behinderung individuell angepassten Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen (Ziff. 13.02* HVI-Anhang), auf welche ein Anspruch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI besteht, zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Dabei besteht in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 122 V 214 Erw. 2c, mit Hinweisen). 
 
2.- a) Die Beschwerdeführerin leidet seit mehreren Jahren an Multipler Sklerose. Im Jahr 1997 wurde ausserdem ein Mammakarzinom links diagnostiziert und behandelt. Es steht auf Grund der Akten fest, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % ausüben würde. Gemäss dem Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 2. Dezember 1998 besteht im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 56 %. Mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz des vorgesehenen Einsatzes des Arbeitsstuhls im Küchenbereich eine Vielzahl der anfallenden Tätigkeiten (so unter anderem Rüstarbeiten, das Abgiessen von schweren Pfannen sowie das gründliche Reinigen der Küchenkombination und des Bodens) zufolge der krankheitsbedingten Gefühllosigkeit in den Händen nicht besser bewältigen könnte, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass eine auf das anbegehrte Hilfsmittel zurückzuführende Leistungssteigerung von maximal 50 % zu erwarten sei. Bei der 30 % des Aufgabenbereichs ausmachenden Teilfunktion "Ernährung", in welcher eine 50 %ige Einschränkung besteht, ergäbe sich durch den Einsatz des Arbeitsstuhls nach den korrekten Berechnungen im kantonalen Gerichtsentscheid eine Leistungssteigerung von höchstens 7,5 %, womit die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt auf 48,5 % sinken würde. 
Dass die Vorinstanz diese Veränderung unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 122 V 217 Erw. 4c, 117 V 271; ZAK 1992 S. 437) als nicht hinreichend qualifiziert hat, lässt sich nicht beanstanden. 
b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Soweit darin die bereits im Verfahren vor dem kantonalen Gericht entkräfteten Rügen wiederholt werden, ist auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. Ob die Beschwerdeführerin seit September 1999 vermehrt kocht und sich aus diesem Umstand allenfalls eine andere Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche im Haushalt ergibt, kann im vorliegenden Prozess, in welchem für die richterliche Beurteilung auf die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse bis zum Erlass der ursprünglich angefochtenen Verfügung (30. August 1999) abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), nicht geprüft werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 8. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: