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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_882/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Januar 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und 6 weitere, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Erich Vogel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
alle vertreten durch Fürsprecherin 
Annemarie Lehmann-Schoop, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Baueinsprache, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 12. November 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 29. Juni 2009 ersuchte B.________ um die Baubewilligungen für den Neubau der Häuser A mit Tiefgarage (Baugesuch Nr. xxx1) und B (Baugesuch Nr. xxx2; Einfamilienhaus) auf den Parzellen yyy1 und yyy2 in Flims Dorf. Am 6. August 2009 reichte er eine Projektänderung ein.  
Gegen die Baugesuche samt Projektänderung erhoben A.________ und weitere Stockwerk- bzw. Miteigentümer der Nachbarparzellen yyy3 und yyy4 Einsprache. Die Gemeinde Flims hiess die Einsprachen am 1. Dezember 2009 teilweise gut und bewilligte die zwei Baugesuche unter Bedingungen und Auflagen. Die Beschwerde der Einsprecher wurde am 20. August 2010 vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht am 23. März 2011 gut und wies die Sache zu weiterer Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurück (Verfahren 1C_492/2010). 
 
1.2. Am 23. Juni 2011 reichte B.________ Projektänderungsgesuche zu den Gesuchen Nr. xxx1 (Haus A, Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung) auf Parzelle yyy2 sowie Nr. xxx2 (Haus B, Einfamilienhaus) auf der neu geschaffenen Parzelle yyy5 ein, inklusive einer Tiefgarage auf den Parzellen yyy2 und yyy5 (formell zum Gesuch Nr. xxx1 gehörend). Dagegen erhoben A.________ und Mitbeteiligte erneut Einsprache.  
Am 8. November 2011 erteilte der Gemeindevorstand Flims die Baubewilligung für den Neubau A auf Parzelle yyy2 unter Bedingungen und Auflagen. Betreffend Lenkung des Zweitwohnungsbaus verfügte er, die 5-Zimmerwohnung im EG/OG dürfe für 15 Jahre nur als Erstwohnung genutzt werden; für eine eventuelle Umnutzung in eine Zweitwohnung bedürfe es eines Baugesuchs und eines entsprechenden Kontingents. Die 3-Zimmerwohnung im UG dürfe für 20 Jahre nur als touristisch bewirtschaftete Zweitwohnung genutzt werden; für deren allfällige Umnutzung bedürfe es eines Baugesuchs und eines entsprechenden Kontingents. 
Gleichentags erteilte der Gemeindevorstand Flims die Bewilligung für den Neubau Haus B, Parzelle yyy5, unter Bedingungen und Auflagen. Die geplante Zweitwohnung mit 159 m 2 Bruttogeschossfläche (BGF) wurde dem Kontingent unterstellt; mit dem Neubau dürfe 2011 begonnen werden. In teilweiser Gutheissung der Einsprache wurde entschieden, dass der Nebenbau bzw. der Balkon auf der Ostseite des Gebäudes nicht bewilligt werde und angepasst werden müsse; die entsprechenden geänderten Pläne seien vor Baubeginn einzureichen. Im Übrigen wurden die Einsprachen abgewiesen.  
Gegen den Einspracheentscheid und die Baubewilligungen erhoben A.________ und Mitbeteiligte Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde am 26. April 2012 bezüglich der Baubewilligung xxx2 (Haus B) teilweise gut. Es wies die Angelegenheit insofern an die Gemeinde zurück, damit diese nach Berechnung der im Sinne der Erwägungen noch zu beschaffenden anrechenbaren Geschossfläche (aGF) die Baubewilligung xxx2 mit der Auflage ergänze, dass diese aGF von der Bauherrschaft noch vor Baubeginn beschafft und die daraus resultierenden Korrekturen in der Baubewilligung xxx2 vorgenommen werden müssten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. 
Auch gegen diesen verwaltungsgerichtlichen Entscheid gelangten A.________ und Mitbeteiligte mit einer Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil vom 31. Januar 2013 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren 1C_394/2012). 
 
1.3. Am 20. März 2013 reichten B.________ sowie C.________, die am 17. Dezember 2012 die Parzelle yyy5 zu Miteigentum je zur Hälfte erworben hatten, wiederum ein Projektänderungsgesuch betreffend Haus A und Haus B auf den Parzellen yyy2 und yyy5 ein. Auf eine Publikation desselben wurde seitens der Gemeinde verzichtet, da die damit vorgesehene Änderung des Vorhabens nicht nach aussen in Erscheinung trete. Sie stellte die eingegangenen Projektänderungsunterlagen A.________ und Mitbeteiligten zur Vernehmlassung zu. Dagegen erhoben diese in der Folge Einsprache.  
Am 28. Juni 2013 wies die Gemeinde das von den Einsprechern gestellte Gesuch um Erlass eines Baustopps für Bauarbeiten auf den fraglichen Parzellen ab. Am selben Tag wies der Gemeindevorstand Flims sodann die Einsprache ab und bewilligte das Projektänderungsgesuch zum bewilligten Neubau Mehrfamilienhaus A mit Tiefgarage und Neubau Einfamilienhaus B auf Parzellen yyy2 und yyy5 unter Auflagen. Insbesondere verfügte er, dass die Ausnützung gesamthaft über die beiden Parzellen ausgewiesen werde. Es würden somit total 481.10 m² aGF bei einer Landfläche von 1'388 m² ausgewiesen, was bei der hier möglichen Ausnützung von 0.35 eine - folglich erlaubte - Ausnützung von 0.347 ergebe. 
Mit Beschwerde vom 30. Juli 2013 wandten sich die Einsprecher auch diesbezüglich ans Verwaltungsgericht. Dabei beantragten sie, es sei dringend geboten, der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen bzw. die Bauherrschaft superprovisorisch anzuweisen, die Bautätigkeit auf den Parzellen yyy2 und yyy5 unverzüglich einzustellen. 
Am 5. August 2013 erklärte der Vertreter des zuständigen Instruktionsrichters das Verfahren bezüglich der aufschiebenden Wirkung für dringlich, wies dagegen das Gesuch um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, da eine besondere Dringlichkeit des richterlichen Eingriffs weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden sei. Zudem falle ins Gewicht, dass die Bautätigkeit bereits aufgenommen worden sei. 
Die Gemeinde Flims beantragte, das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Denselben Antrag stellte die Bauherrschaft (u.a. unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Verfahren 1C_394/2012, in welchem die Beschwerdeführer auch schon erfolglos um aufschiebende Wirkung ersucht hatten). Am 22. August 2013 legte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts der Beschwerde hinsichtlich der Arbeiten an Haus B auf Parzelle yyy5 aufschiebende Wirkung bei. Im Übrigen - also mit Bezug auf das Haus A - wies er das Gesuch ab. 
Hiergegen erhoben A.________ und Mitbeteiligte am 3. September 2013 Prozessbeschwerde mit dem Begehren, es sei in Bezug auf die Bauten auf beiden Parzellen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ein unverzüglicher Baustopp anzuordnen. 
Mit Urteil vom 12. November 2013 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden diese letztgenannte Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 führen A.________ und Mitbeteiligte Beschwerde ans Bundesgericht. Dabei stellen sie den Antrag, unter Aufhebung des Urteils vom 12. November 2013 sei der vor dem Bündner Verwaltungsgericht hängigen Beschwerde insgesamt die aufschiebende Wirkung beizulegen, also in Bezug auf beide Häuser; und die Bauherrschaft sei anzuweisen, sämtliche Bautätigkeiten auf beiden Parzellen unverzüglich einzustellen. Diesen Antrag stellen sie auch gemäss Art. 103/104 BGG für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens. 
Die Beschwerdegegner halten dafür, dieser für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte prozessuale Antrag sei abzuweisen, wobei ohnehin auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. 
 
3.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit es auf eine bei ihm eingereichte Beschwerde eintreten kann (BGE 138 I 435 E. 1 S. 439 mit Hinweisen). 
 
3.1. Beim angefochtenen Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts, welches die Frage der aufschiebenden Wirkung im bei diesem Gericht hängigen Verfahren zum Gegenstand hat, handelt sich um einen Zwischenentscheid, der das zugrunde liegende Verfahren betreffend Baueinsprache bzw. Baubewilligung nicht abschliesst.  
 
3.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).  
 
3.3. Dabei ist es Sache der Beschwerdeführer, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1).  
Die Beschwerdeführer legen indes nicht dar, inwiefern das angefochtene Prozessurteil einen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte; sie setzen sich mit Art. 93 BGG und den diesbezüglichen Eintretensvoraussetzungen nicht auseinander. 
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Da diese in Bezug auf die Erfordernisse gemäss Art. 93 BGG offensichtlich mangelhaft abgefasst ist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden. 
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. 
 
4.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sodann haben sie die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Flims und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp