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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_267/2023  
 
 
Urteil vom 7. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. B.________, 
vertreten durch das Konkursamt Basel-Stadt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchte Tötung, schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 16. November 2022 (SB.2021.12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 22. Juni 2019 gab A.________ in Basel mehrere Schüsse auf B.________ und C.________ ab. Dabei traf er B.________ in beide Unterschenkel. 
 
B.  
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 4. September 2020 wegen versuchter Tötung, schwerer Körperverletzung, mehrfacher Gefährdung des Lebens gemäss Anklagepunkt I.3.6, Drohung und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Von den Vorwürfen der Nötigung und der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Anklagepunkt I.3.11 sprach es ihn frei. Es ordnete den Vollzug der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- an, welche am 19. Dezember 2017 bedingt ausgesprochen worden war. Hingegen verzichtete es auf den Vollzug der bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- vom 18. Mai 2018. Es sprach B.________ Schadenersatz von Fr. 28'300.80 und eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zu. Dessen Schadenersatzforderung für den seit 1. September 2020 anfallenden Erwerbsausfall hiess es unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 % gut. Was die Höhe des Anspruchs betrifft, verwies es ihn auf den Zivilweg. 
 
C.  
Dagegen gingen A.________, B.________ und die Staatsanwaltschaft in Berufung. Die Berufung von B.________ wurde zurückgezogen; er verstarb am 8. Juni 2021 nach einer Schiesserei. 
Mit Urteil vom 16. November 2022 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das strafgerichtliche Urteil weitgehend, soweit es nicht ohnehin in Rechtskraft erwachsen war. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft erhöhte es die Freiheitsstrafe auf 9 Jahre und 2 Monate. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das appellationsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der versuchten Tötung, der schweren Körperverletzung und der mehrfachen Gefährdung des Lebens freizusprechen. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. Die Zivilforderungen von B.________ seien abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer trägt vor, er sei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und habe ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er beruft sich auf Art. 89 Abs. 1 BGG und die dazu ergangene Rechtsprechung. Dabei verkennt er, dass diese Bestimmung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrifft. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dies ist bei der verurteilten beschuldigten Person stets der Fall (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung. 
 
3.1. Den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Ein wichtiges Organ oder Glied ist nach der Rechtsprechung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB unbrauchbar, wenn es in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2). Als andere schwere Schädigungen des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB kommen Beeinträchtigungen infrage, die mit den in Art. 122 Abs. 2 StGB erwähnten in ihrer Schwere vergleichbar sind. Dies ist etwa der Fall, bei einem mehrmonatigen Spitalaufenthalt (BGE 124 IV 53 E. 2). Sodann kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen (Urteile 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2.1, nicht publ. in BGE 148 IV 124; 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2; 6B_922/2018 vom 9. Januar 2020 E. 4.1.2; 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Anders als Art. 122 Abs. 2 StGB, der unter anderem eine bleibende Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, muss im Rahmen der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB weder die Arbeitsunfähigkeit voll noch die Invalidität dauernd sein, sondern es können mehrere Beeinträchtigungen, die für sich allein keine schwere Körperverletzung darstellen, in ihrer Summe eine solche sein (Urteile 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2.1, nicht publ. in BGE 148 IV 124; 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2). Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB gelten vor allem die Extremitäten, Arme und Beine sowie Hände und Füsse, aber auch etwa Handgelenke. Ein wichtiges Organ oder Glied ist unbrauchbar, wenn dessen Grundfunktionen erheblich gestört sind. Eine nur leichte Beeinträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft und nicht behebbar ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2 S. 3; Urteile 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2; 6B_115/2018 und 6B_116/2018 vom 30. April 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe eine Auseinandersetzung mit B.________ und C.________ gesucht und sich dafür eine Pistole beschafft. Eine Notwehrsituation habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Der Beschwerdeführer habe B.________ an beiden Beinen Schusswunden zugefügt. Dabei handle es sich um Durchschüsse an beiden Unterschenkeln. Im linken Unterschenkel sei ein Knochenbruch mit traumatischer Läsion des Nervus peroneus superficialis erfolgt und am rechten Unterschenkel eine Weichteilverletzung mit faszikulär partiellem Schaden des Nervus suralis. Hingegen seien keine grösseren Blutgefässe versehrt worden, weshalb keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Im rechtsmedizinischen Gutachten vom 29. August 2019 werde jedoch angemerkt, dass bei einer anderen Einschussstelle oder einer anderen Gewebedurchdringung auch lebensgefährliche Verletzungen möglich gewesen wären, wobei die Schussbahn insbesondere bei einem dynamischen Geschehen nur bedingt kontrolliert werden könne. Zudem habe die Gefahr einer Wundinfektion bestanden. Was den Krankheitsverlauf bis zur erstinstanzlichen Verhandlung betrifft, verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzliche Zusammenfassung. Die Vorinstanz ergänzt, der Knochenbruch habe eine Operation und einen 10-tägigen Krankenhausaufenthalt erfordert. Danach habe B.________ an Beschwerden beim Gehen und Gefühlsstörungen gelitten. Seine posttraumatische Belastungsstörung habe zu einer psychologischen Betreuung geführt. Gemäss ambulantem Verlaufsbericht vom 20. Juli 2020 seien die Sensibilitätsstörungen geblieben, während die Muskelkraft zugenommen habe. B.________ sei als Kranführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, bis er am 8. Juni 2021 erschossen worden sei.  
Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe selbst anerkannt, dass er mit direktem Vorsatz geschossen habe. Sie verneint eine rechtfertigende oder entschuldbare Notwehr, weil der Beschwerdeführer die Begegnung herbeigeführt habe und das bedrohliche Verhalten ausschliesslich von ihm ausgegangen sei. Abgesehen davon, dass keine Notwehrlage bestanden habe, habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen Verteidigungswillen gezeigt. 
 
3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.  
Er beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, wonach er die angebliche Angriffssituation wechselhaft und widersprüchlich geschildert habe. Er mutmasst, es sei fraglich, ob die Vorinstanz unabhängig von den Erwägungen der Erstinstanz entschieden habe oder ob sie sich einfach auf deren Feststellungen verlassen habe. Damit ergeht er sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Beweisergebnis. Weiter trägt er etwa vor, es sei durchaus möglich, dass er aufgrund von Stress oder anderen Faktoren Schwierigkeiten gehabt habe, sich an jedes Detail zu erinnern, was in hektischen Wahrnehmungssituationen und bei kurzen Wahrnehmungsdauern nicht ungewöhnlich sei. Damit übersieht er, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Abgesehen davon ist die sorgfältige vorinstanzliche Beweiswürdigung ohnehin plausibler als die Version des Beschwerdeführers. 
Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Qualifikation seiner Tat als schwere Körperverletzung. Er macht geltend, eine abschliessende Beurteilung der Verletzungen sei nicht möglich, da B.________ rund zwei Jahre nach der Tat bei einer anderen Schiesserei getötet worden sei. Dabei übergeht er die überzeugende vorinstanzliche Erwägung, wonach offen bleiben kann, ob B.________ arbeitsunfähig geblieben wäre, wenn er am 8. Juni 2021 nicht erschossen worden wäre. Denn er sei wegen der geschilderten Beeinträchtigungen während zwei Jahren arbeitsunfähig gewesen. Mit Blick auf die langwierige Rekonvaleszenz und die psychischen Beeinträchtigungen bejaht die Vorinstanz eine schwere Körperverletzung auch gestützt auf die Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Bundesgericht nur mit einer gewissen Zurückhaltung und nicht ohne Not von einer solchen Auffassung der Vorinstanz abweicht (BGE 129 IV 1 E. 3.2 S. 3; 115 IV 17 E. 2a und b; Urteile 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2; 6B_115/2018 und 6B_116/2018 vom 30. April 2018 E. 4.3). Jedenfalls kann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, dass eine Wiederaufnahme der Arbeit wahrscheinlich gewesen wäre. 
 
3.4. Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung rechtens.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens. 
 
4.1. Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.3.1; 6B_526/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe aus nächster Nähe zweimal auf den Boden vor B.________ und C.________ geschossen. Damit habe er den Tatbestand der Gefährdung des Lebens mehrfach erfüllt. Sie verweist auf die erstinstanzlichen Erwägungen, wonach die beiden Schüsse die konkrete und unmittelbare Gefahr gezeitigt hätten, dass Personen im Schussfeld durch Abpraller vom Boden bei allfälliger Zersplitterung lebensgefährlich getroffen werden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Kontrolle über die möglichen Schussbahnen gehabt.  
 
4.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, überzeugt nicht.  
Er macht geltend, die Folgen des Vorfalls zeigten, dass er "sehr wohl zielgerichtet mit der Waffe umgehen konnte und deshalb auch vermeiden konnte, dass eine unmittelbare Lebensgefahr für C.________ und B.________ geschaffen wurde". Dies ist ein unzulässiger Zirkelschluss. Dass niemand getötet wurde, heisst nicht, dass keine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr bestand. 
Die Vorinstanz verweist überzeugend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Einsatz von Schusswaffen. Demnach besteht bereits dann eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr, wenn jemand mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz bedroht wird, und zwar unabhängig davon, ob der Täter den Finger am Abzug hat. Richtet der Täter eine schussbereite Waffe auf einen Menschen, kann sich auch ohne weitere zielgerichtete Handlungen jederzeit ungewollt ein Schuss lösen, etwa zufolge Aufregung, unvorhergesehener Reaktion des Opfers, Intervention Dritter oder Defekts der Waffe. Es hängt demnach nur vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann, so dass eine unmittelbare Lebensgefahr beim Einsatz von schussbereiten Waffen stets gegeben ist (Urteile 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.3.1; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2, nicht publ. in BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen). 
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hätte vorliegend eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr schon dann bejaht werden können, wenn der Beschwerdeführer seine entsicherte Waffe nur gegen B.________ und C.________ gerichtet hätte, ohne die beiden Warnschüsse abzugeben. Mit Blick auf den verwirklichten Sachverhalt erwägt die Vorinstanz schlüssig, dass der Beschwerdeführer die Folgen der beiden Schussabgaben nicht habe einschätzen noch kontrollieren können. 
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, "dass die Rechtfertigungssituation nicht respektive zu wenig Berücksichtigung fand". Damit entfernt er sich von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz, wonach zu keiner Zeit eine Notwehrlage bestand (vgl. dazu bereits E. 3 hiervor). 
 
4.4. Nach dem Gesagten ist die Verurteilung wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens nicht zu beanstanden.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt den Schuldspruch wegen versuchter Tötung. 
 
5.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, macht sich gemäss Art. 111 StGB der vorsätzlichen Tötung schuldig. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).  
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
5.2. Die Vorinstanz verwirft die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er an C.________ vorbeigezielt habe. Auf der anderen Seite verneint sie aber auch einen direkten Tötungsvorsatz. Stattdessen geht sie zu Gunsten des Beschwerdeführers von Eventualvorsatz aus. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe auf den fliehenden C.________ geschossen und dabei nicht wissen können, wo sein Schuss einschlägt. Damit habe er einen tödlichen Treffer in Kauf genommen. Gemäss Vorinstanz ist plausibel, dass der Beschwerdeführer einzig aus verletztem Stolz und Rache gehandelt habe. Zudem sei aufgrund der objektiven Beweislage erwiesen, dass er mindestens seit dem 17. Mai 2019 die Konfrontation mit B.________ und C.________ gesucht habe. Doch lasse sich nicht mit letzter Sicherheit eruieren, weshalb er die beiden mit einer schussbereiten Waffe aufgesucht habe. Mit dieser Begründung verneint die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers eine besondere Skrupellosigkeit.  
Dass der Beschwerdeführer in Notwehr handelte, verwirft die Vorinstanz. Sie wertet seine diesbezüglichen Aussagen als "äusserst unglaubhaft" und hält fest, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass der fliehende C.________ zurückgeschaut hätte, rückwärts gelaufen wäre oder etwas aus seiner Seitentasche zu holen versucht hätte. Folgerichtig verneint die Vorinstanz eine rechtfertigende oder entschuldbare Notwehr. 
 
5.3. Die dagegen gerichteten Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.  
Er behauptet, er habe sich in einer bedrohlichen Situation befunden und die Waffe aus reiner Angst bei sich getragen. Als B.________ und C.________ dann plötzlich auf ihn zugekommen seien und verdächtige Handbewegungen hinter dem Rücken gemacht hätten, habe er sich unmittelbar bedroht gefühlt. Die Waffe habe er nur gezogen, um sich zu verteidigen. Ihm sei kaum eine andere Wahl geblieben, als zu schiessen. Er habe nicht aktiv nach einer Konfrontation gesucht. Er habe niemanden lebensgefährlich verletzen oder gar töten wollen. Mit alledem entfernt sich der Beschwerdeführer vom vorinstanzlichen Beweisergebnis, ohne im Ansatz darzulegen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
5.4. Die Verurteilung wegen versuchter Tötung beruht auf einem willkürfreien Beweisergebnis und hält vor Bundesrecht stand.  
 
6.  
Seine Begehren zur Strafzumessung, zu den Zivilforderungen und zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen begründet der Beschwerdeführer einzig mit den beantragten Freisprüchen. Darauf ist nicht einzutreten, nachdem es bei den Schuldsprüchen wegen versuchter Tötung, schwerer Körperverletzung und mehrfacher Gefährdung des Lebens bleibt. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger