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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 239/04 
 
Urteil vom 6. Dezember 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
A.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch die B.________, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a A.________, geboren 1953, bezog ab 1. Mai 1993 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. In der Folge war der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate März, April und Mai 1994 umstritten und wurde mit Verfügung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Zürich (KIGA; heute: Amt für Wirtschaft und Arbeit) vom 5. Juli 1995 verneint. Während des vor Sozialversicherungsgericht Zürich hängigen Beschwerdeverfahrens über die Anspruchsberechtigung hob das KIGA die Verfügung vom 5. Juli 1995 wiedererwägungsweise auf. Das Sozialversicherungsgericht Zürich hiess die Beschwerde von A.________ daher gut und verwies die Sache bezüglich des zusätzlich geltend gemachten Verzugszinsanspruches auf den verspätet ausgerichteten Arbeitslosentaggeldern im Betrag von Fr. 6'689.55 an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich. Diese verneinte mit Verfügung vom 3. Juli 1997 einen Anspruch. 
A.b Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher neben der Aufhebung der Verfügung und der Ausrichtung von Verzugszinsen die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragt wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. März 2002 ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit es darauf eintrat, teilweise gut, hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese nach Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung über die Sache neu entscheide (Entscheid vom 27. Februar 2004). 
B. 
Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich A.________ die Richterbesetzung im Streitfall bekannt gegeben und per 24. Juni 2004 zur mündlichen Verhandlung vorgeladen hatte, verzichtete der Betroffene mit Schreiben vom 16. Juni 2004 darauf, dass die Streitsache vom Sozialversicherungsgericht in der angekündigten Richterzusammensetzung "im Sinne der Erwägungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts neu beurteilt wird". Die mündliche Verhandlung wurde in der Folge abzitiert und die Beschwerde vom 21. November 1997 abgewiesen (Entscheid vom 29. September 2004). 
C. 
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt die sinngemässen Rechtsbegehren, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2004 sei aufzuheben und es seien ihm für verspätet ausgerichtete Taggelder der Arbeitslosenversicherung und -hilfe Verzugszinsen zuzusprechen. Weiter beantragt er die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung vor Bundesgericht, beziehungsweise die erneute Rückweisung an die Vorinstanz, damit diese in einem EMRK-konformen Verfahren neu entscheide. 
 
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wie bereits im Urteil vom 27. Februar 2004 festgehalten, fehlt es in Bezug auf die beantragte Ausrichtung von Verzugszinsen wegen verspäteter Bezahlung von Taggeldern der kantonalrechtlichen Arbeitslosenhilfe an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf das entsprechende Begehren nicht eingetreten wird. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer lässt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragen. Nach der Rechtsprechung ist die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte und nunmehr in Art. 30 Abs. 3 BV ausdrücklich gewährleistete Öffentlichkeit der Verhandlung primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten (BGE 122 V 54 Erw. 3 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 61 lit. a ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003). Dabei setzt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung im Sozialversicherungsprozess einen - im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu stellenden - klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 38 f. Erw. 2). Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten (BGE 122 V 56 Erw. 3b/bb). 
2.2 Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 16. Juni 2004 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf eine Neubeurteilung gemäss den Erwägungen des Urteils vom 27. Februar 2004 verzichtet. In einer weiteren Eingabe vom 25. Juli 2004 präzisierte er, dass er "nicht schlechthin auf ein vom Eidgenössischen Versicherungsgericht angeordnetes faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verzichte", sondern nur auf eine Neubeurteilung durch das Sozialversicherungsgericht in der ihm mit Schreiben vom 3. Mai 2004 angekündigten Gerichtszusammensetzung. Jene Gerichtspersonen, welche in der Sache selbst oder ihm als Person gegenüber als befangen erschienen, hätten von Amtes wegen in Ausstand zu treten. Ein eigentliches Ausstandsbegehren gegen einzelne oder alle am Verfahren beteiligten Richterpersonen stellte er ausdrücklich nicht. 
2.2.1 Die Gewährleistung eines unabhängigen, unparteiischen und unvoreingenommenen Gerichts gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV erfordert unabhängig vom kantonalen Organisations- und Verfahrensrecht, dass keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegenüber Angehörigen des Gerichts vorliegen. Art. 30 Abs. 1 BV stellt eine besondere Ausprägung des in Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Prinzips prozeduraler Fairness dar (Regula Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 150 f.; Urteil S. vom 23. Februar 2004, 1P.706/2003, Erw. 2). Zweifel an der Unbefangenheit eines Richters oder einer Richterin können sich aus äusseren Umständen, wozu auch verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, oder aufgrund des richterlichen Verhaltens mit Bezug auf den zu beurteilenden Fall ergeben (vgl. Art. 23 lit. c OG). Die Ablehnung und der Ausschluss einer Gerichtsperson ist nicht davon abhängig, dass diese tatsächlich voreingenommen ist. Es genügt, dass aufgrund der Umstände ein objektiv gerechtfertigter Anschein der Befangenheit und Grund zur Befürchtung besteht, wegen dieser Gefahr der Voreingenommenheit erscheine das Verfahren nicht mehr als offen. Nicht massgebend ist das rein subjektive Empfinden einer Prozesspartei (BGE 131 I 25 Erw. 1.1 und 116 Erw. 3.4, 128 V 84 Erw. 2a, 127 I 198 Erw. 2b, 126 I 169 Erw. 2; SVR 2000 UV Nr. 21 S. 73 Erw. 2b/cc). 
2.2.2 Vorbefassung im rechtstechnischen Sinn liegt vor, wenn dieselbe Gerichtsperson in unterschiedlichen Verfahren oder im Rahmen verschiedener, funktionell eigenständiger Verfahrensabschnitte in gleicher Sache amtet (BGE 126 I 73 Erw. 3c und 4a, 114 Ia 57 Erw. 3d; Kiener, a.a.O., S. 142; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 579; vgl. ZBl 2005 S. 327 f., vgl. zum Ganzen Urteil A. vom 13. September 2005 mit zahlreichen Hinweisen; U 391/04). 
Bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation geht es gerade nicht um unterschiedliche Verfahren oder funktionell eigenständige Verfahrensschritte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2004 die Sache einzig zur Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung und damit zur Wiederaufnahme des ursprünglichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. In diesem Sachzusammenhang bietet es sich geradezu an, die selben Gerichtspersonen am erneuten Entscheidprozess teilhaben zu lassen. Es sind jedenfalls keine Ausstandsgründe ersichtlich. 
2.3 Mit dem ausdrücklichen Verzicht vor dem kantonalen Gericht gilt auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf öffentliche Verhandlung vor dem Bundesgericht als verwirkt. Daran kann auch nichts ändern, dass er mit dem Verzicht gegen die Besetzung des Spruchkörpers des kantonalen Gerichts protestieren wollte. Da ihm diese mit Schreiben vom 3. Mai 2004 rechtzeitig angezeigt worden war, wäre es ihm gemäss § 98 in Verbindung mit § 96 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich freigestanden, ein oder mehrere Ausstandsbegehren zu stellen. Weil er davon ausdrücklich abgesehen hatte, besteht keine Veranlassung, diesen Verzicht zu relativieren. Es liegen keine Anzeichen für Ausschlussungsgründe, welche gemäss § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes von Amtes wegen zu beachten sind, vor (vgl. Erwägung 2.2.2 hievor). Es geht nicht an, vor dem kantonalen Gericht ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten, obschon diese bereits angesetzt war, und nachträglich einzuwenden, der Entscheid sei aufzuheben, weil keine Verhandlung durchgeführt worden ist. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das kantonale Gericht ihn nicht anhörte und nicht zu einer schriftlichen Stellungnahme aufforderte. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit seinem Urteil vom 27. Februar 2004 nicht das ganze vorinstanzliche Verfahren, sondern nur den Entscheid vom 27. März 2002 aufgehoben, damit die anbegehrte Verhandlung durchgeführt werde. Die Rechtsschriften und Eingaben im Verfahren AL.97.00963 wurden demgemäss im Entscheid vom 29. September 2004 berücksichtigt. Da der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der Verfügung vom 3. Juli 1997 verwirklicht hatte, zu berücksichtigen war (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b), bestand auch keine Veranlassung, die Parteien zu einer erneuten Stellungnahme aufzufordern. Damit hat das kantonale Gericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, seine Rechte seien durch eine überlange Verfahrensdauer verletzt worden. 
4.1 Das Prinzip des raschen Verfahrens stellt einen allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz dar (vgl. BGE 110 V 61). An dessen Ausgestaltung werden indessen keine weitgehenden Anforderungen gestellt. Die Frage ist insbesondere im Zusammenhang mit Rechtsverzögerungen zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung liegt eine unrechtmässige Verzögerung des Verfahrens vor, wenn die gesamte Verfahrensdauer 33 Monate seit Anhängigmachen und 27 Monate seit Eintritt der Behandlungsreife beträgt (vgl. BGE 125 V 373), während eine solche bei einer Anhängigkeit von 26 ½ Monaten und einer Behandlungsreife von 24 ½ Monaten im Sinne eines Grenzfalles verneint wurde (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 16. Juli 1999, I 314/99). 
4.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 3. Juli 1997. Dagegen wurde am 2. September 1997 Beschwerde erhoben. Mit Eingabe vom 24. November 1997 ersuchte der inzwischen eingesetzte unentgeltliche Rechtsbeistand um Sistierung des Verfahrens, bis über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder entschieden sei. Die Sistierung wurde gewährt. Am 29. Februar 2000 erging der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich und am 18. August 2000 das Urteil des Bundesgerichts in Bezug auf die Taggelder der Arbeitslosenhilfe. Das kantonale Gericht hob in der Folge die Sistierung mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 auf und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an. Am 27. März 2002 erging ein Entscheid des Sozialversicherungsgerichts bezüglich Verfügung betreffend Verzugszins vom 3. Juli 1997. Dieser wurde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten, welche am 27. Februar 2004 teilweise gutgeheissen wurde, indem das Gericht die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese eine Verhandlung durchführe. Nachdem der Beschwerdeführer auf Verhandlung verzichtet hatte, erging der nunmehr angefochtene Entscheid am 29. September 2004. Aus der eben dargestellten Chronologie der Ereignisse ist ersichtlich, dass die gesamte Verfahrensdauer zwar als ungewöhnlich lange zu bezeichen ist. Dies ist aber vor allem darauf zurückzuführen, dass es auf Gesuch des Beschwerdeführers hin während längerer Zeit sistiert war und mehrere Gerichtsinstanzen involviert waren. Zu keinem Zeitpunkt kann von einer überlangen Untätigkeit gesprochen werden. 
5. 
5.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen im Bereich der Sozialversicherung Verzugszinsen geschuldet werden (BGE 119 V 81 Erw. 3a mit Hinweisen), richtig dargelegt. Dasselbe gilt in Bezug auf die in zeitlicher Hinsicht massgebenden Rechtssätze (BGE 127 V 467 Erw. 1) und die dadurch bedingte Nichtanwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und den zu beurteilenden Sachverhalt (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Es wird darauf verwiesen. Ergänzend ist festzustellen, dass die ausnahmsweise Verzugszinspflicht neben der Rechtswidrigkeit auch ein schuldhaftes Verhalten der Verwaltung (oder einer Rekursbehörde) voraussetzt. Dabei hat das Eidgenössische Versicherungsgericht es abgelehnt, die Verzugszinspflicht generell für bestimmte Gruppen von Fällen (etwa gerichtlich festgestellte Rechtsverzögerungen) zu bejahen. Wegleitend dafür war die Überlegung, dass die Auferlegung von Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht nur ausnahmsweise und in Einzelfällen gerechtfertigt ist, bei denen das Rechtsempfinden in besonderer Weise berührt wird (BGE 119 V 81 Erw. 3a). 
5.2 
5.2.1 Gemäss Beschwerdeführer liegen die Rechtswidrigkeit und das schuldhafte Verhalten unter anderem darin, dass die Arbeitslosenkasse die Frage, ob ihm in den Monaten März bis Mai 1994 Arbeitslosentaggelder auszurichten seien, nicht an die kantonale Amtsstelle (Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, KIGA) hätte weiterleiten dürfen. 
5.2.2 In der Arbeitslosenversicherung hat der Versicherte seinen Entschädigungsanspruch bei der Kasse geltend zu machen (Art. 20 Abs. 1 AVIG). Hat sie Zweifel, ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist, unterbreitet sie den Fall der Kantonalen Amtsstelle (Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG), welche über die Anspruchsberechtigung, gegebenenfalls die Vermittlungsfähigkeit (Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG), entscheidet. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass im Bereich der Arbeitslosenentschädigung die Aufgabe der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Kasse fällt, dieser aber die Befugnis zukommt, einen Fall der Kantonalen Amtsstelle zur Entscheidung zu unterbreiten, wenn sie Zweifel hat, wie richtigerweise zu entscheiden ist (ARV 1996/1997 Nr. 18 S. 88 Erw. 2b). Die Einleitung eines Zweifelsfallverfahrens führt gewissermassen zu einer Sistierung des Leistungszusprechungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über den einen Teilaspekt. Der Kasse obliegt es indessen - vergleichbar etwa den Fällen eines Aktenbeizugs -, für einen ordentlichen und beförderlichen Verfahrensablauf besorgt zu sein. 
5.2.3 Am 9. Juni 1994 überwies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Akten des Beschwerdeführers an das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, da Zweifel über seine Anspruchsberechtigung bestanden. Gleichentags wurde er darüber informiert. Der Arbeitslosenkasse kann damit weder Rechtswidrigkeit, noch ein schuldhaftes Fehlverhalten vorgeworfen werden, dass sie die Akten an das KIGA überwiesen hat. Ebenso wenig liegt eine Gesetzesverletzung im Umstand, dass sie während des Abklärungsverfahrens dem Beschwerdeführer keine Verfügung über seinen Leistungsanspruch zugestellt hat, war dieser Anspruch doch gerade Gegenstand der Abklärung. 
5.3 Die Verzugszinsforderung wird weiter mit der langen Verfahrensdauer begründet. 
Nachdem dem Amt am 9. Juni 1994 die Akten mit den Fragen übermittelt worden waren, hat es am 27. Februar 1995 erstmals von sich hören lassen, in dem es um weitere Geduld ersuchte. Am 2. März 1995 wurde mit dem Betroffenen Kontakt aufgenommen und eine persönliche Besprechung auf den 23. März angesetzt. In der Folge blieben noch Fragen offen, welche der Beschwerdeführer zu beantworten und mit Unterlagen zu belegen hatte. Da innert gesetzter und erstreckter Frist nicht gehandelt worden war, verneinte das KIGA den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1994 (Verfügung vom 5. Juli 1995). Die verlangten Unterlagen wurden erst im Verfahren gegen diese Verfügung nachgereicht, was das KIGA veranlasste, seine Verfügung am 19. Januar 1996 lite pendente aufzuheben. Die in der Folge korrigierten neuen Abrechnungen veranlassten zu einer Nachzahlung von Fr. 1'939.80 (Schreiben vom 6. Mai 1996), worauf der Versicherte mit Schreiben vom 24. Juni 1996 seine Verzugszinsforderung im Betrag von Fr. 6'689.55 stellte. Damit kann in keinem Verfahrensstadium von einer Grobfahrlässigkeit oder einer trölerischen Rechtsverzögerung gesprochen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer erst mit seiner undatierten Antwort auf die Abrechung pro Dezember 1994 vom 20. Januar 1995 nach dem Stand der Dinge erkundigte. 
5.4 Zusammenfassend steht fest, dass keine besonderen Umstände vorliegen, welche eine ausnahmsweise Zusprechung von Verzugszinsen rechtfertigen würden. Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers daher zu Recht verneint. 
6. 
Auf das Begehren um Zusprechung einer Genugtuung "für die immaterielle Unbill, welche die jahrelangen, psychisch wie physisch im höchsten Masse belastenden Prozesse in dieser Angelegenheit nach sich zogen", kann nicht eingetreten werden, da keine anfechtbare Verfügung der diesbezüglich zuständigen Behörde vorliegt. 
7. 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer weiter geltend, er sei seitens der "kantonalzürcherischen Behörden und Justiz" einer als unmenschlich zu bezeichnenden Behandlung unterworfen worden, womit diese gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) verstossen hätten. Er begründet seinen Vorwurf mit der Vielzahl der von ihm geführten Gerichtsverfahren über sämtliche Instanzen und die jeweils lange Verfahrensdauer. Inwiefern damit eine Verletzung der genannten Norm vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. 
8. 
Sind Verzugszinsen wegen verspäteter Auszahlung von Versicherungsleistungen streitig, so handelt es sich um ein Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen gemäss Art. 132 und 134 OG (BGE 101 V 117 Erw. 2), weshalb das Verfahren kostenlos ist. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nur für den Fall, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die anbegehrte öffentliche Verhandlung durchführt, beantragt. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, weshalb dieses Begehren gegenstandlos ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 6. Dezember 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: