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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.17/2005 /gnd 
 
Urteil vom 16. Mai 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
H.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn lic.iur. Marcus Beer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 21. September 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 2. Juli 2003 fuhr H.________ gegen 17.30 Uhr mit ihrem Personen-wagen auf der Oberalpstrasse von Ilanz in Richtung Tavanasa. Hinter ihr folgten ein Reisecar, dann weitere Fahrzeuge und schliesslich zwei Motorradlenker. Die Kolonne war mit ca. 70 km/h unterwegs. H.________ beabsichtigte, auf der Höhe der Abwasserreinigungsanlage Serenera nach links auf den Ausstellplatz abzubiegen. Rund 200 m davor betätigte sie den linken Blinker, verlangsamte ihre Fahrt, sah in den Rückspiegel, sah den ihr folgenden Reisecar und spurte ein. Als H.________ abzubiegen begann, stiess sie auf dem linken Fahrstreifen mit dem einen Motorradfahrer zusammen, der im Begriffe war, die Fahrzeugkolonne in einem Zuge zu überholen, und in der Folge stürzte. Dem anderen Motorradlenker gelang es nicht mehr, dem auf der Strasse liegenden Motorrad auszuweichen, so dass er auf dieses aufprallte und ebenfalls stürzte. 
 
Mit Strafmandat vom 29. Dezember 2003 büsste der Kreispräsident Cadi H.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie Verletzung von Verkehrsregeln mit Fr. 600.-- (Art. 125 Abs. 1 StGB und Art. 34 Abs. 3, Art. 39 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG). Im Zusammenhang mit der Strafzumessung hielt der Kreispräsident fest, das Verschulden von H.________ könne "nicht als schwer" bezeichnet werden. 
B. 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden entzog H.________ am 17. März 2004 den Führerausweis für die Dauer eines Monats. 
 
Eine Beschwerde und eine Berufung der Betroffenen wiesen das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden am 3. August 2004 bzw. das Kantonsgericht von Graubünden am 21. September 2004 ab. 
C. 
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Kantonsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. 
2. 
Am 1. Januar 2005 ist die vom Parlament am 14. Dezember 2001 verabschiedete Revision des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft getre-ten (AS 2004 2849). Sie berührt unter anderem die Regelung des Führerausweisentzugs. Nach Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur erwähnten Gesetzesrevision findet das neue Recht Anwendung, wenn die fragliche Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nach ihrem Inkrafttreten, also nach dem 1. Januar 2005, erfolgt ist. Für die hier zu beurteilende Tat, die sich am 2. Juli 2003 abspielte, ist daher noch das alte (a) Recht massgebend. 
 
Gemäss aArt. 16 Abs. 2 SVG in der vor der Teilrevision vom 14. De-zember 2001 geltenden Fassung kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Nach Abs. 3 lit. a muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. 
 
Das Gesetz unterscheidet somit: 
- den leichten Fall (aArt. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG), 
- den mittelschweren Fall (aArt. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) und 
- den schweren Fall (aArt. 16 Abs. 3 lit. a SVG). 
 
Nach der Rechtsprechung kann auf die Anordnung des Führeraus-weisentzugs grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von aArt. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (BGE 125 II 561 E. 2b; 126 II 202 E. 1a). Bei einem mittelschweren Fall kommt ein Verzicht auf den Führerausweisentzug lediglich in Betracht, sofern besondere Umstän-de vorliegen, wie sie in BGE 118 Ib 229 gegeben waren (vgl. auch BGE 123 II 106 E. 2b S. 111). 
 
Die Voraussetzungen für die Annahme eines leichten Falles im Sinne von aArt. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ergeben sich aus Art. 31 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr in der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung vom 27. Oktober 1976 (aVZV; AS 1976 2423). Nach dieser Bestimmung kann bloss eine Verwarnung verfügt werden, wenn die Voraussetzungen für den fakultativen Entzug nach aArt. 31 Abs. 1 VZV erfüllt sind, der Fall aber unter Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumunds als Motorfahrzeugführer als leicht erscheint. 
 
Der leichte Fall im Sinne von aArt. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG setzt somit kumulativ ein leichtes Verschulden und einen guten automobilistischen Leumund des fehlbaren Fahrzeuglenkers voraus. Fehlt es an einem leichten Verschulden, fällt die Annahme eines leichten Falles ausser Betracht, auch wenn der automobilistische Leumund ungetrübt ist. Nur besondere Umstände, wie z.B. die Anwendung von Art. 66bis StGB (BGE 118 Ib 229), können gegebenenfalls auch bei einem mittelschweren Fall zum Verzicht auf den Ausweisentzug führen (BGE 126 II 202 E. 1b S. 205). 
3. 
3.1 Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwal-tungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzu-stellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 124 II 103 E. 1c/aa; 119 Ib 158 E. 3c/aa). Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerscheinentzug massgebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss, oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). 
3.2 Die Beschwerdeführerin ist mit Strafmandat des Kreispräsidenten Cadi der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG) schuldig gesprochen worden, weil sie es beim Abbiegen an der erforderlichen Rücksichtnahme auf die nachfolgenden Fahrzeuge vermissen liess (Art. 34 Abs. 3 SVG), wovon sie trotz pflichtgemässer Zeichengebung nicht entbunden war (Art. 39 Abs. 2 SVG). An dieses Straferkenntnis hat sich die Vorinstanz im Administrativverfahren nicht als gebunden erachtet. Sie hat namentlich ein von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebenes verkehrstechnisches Gutachten in die Beurteilung mit einbezogen. Aus diesem ergibt sich, dass der zweite überholende Motorradfahrer vor Bremsbeginn eine Geschwindigkeit zwischen 91,4 und 99,8 km/h hatte, während die Bremsausgangsgeschwindigkeit des ersten zwischen 69,3 und 77,3 km/h betrug. Da der Experte diese Bremsausgangsgeschwindigkeit gestützt auf die Spurenzeichnung des blockierten Vorderrades errechnete, der Motorradfahrer aber die Bremsung bereits zuvor eingeleitet hatte, nahm die Vorinstanz an, eine überhöhte Geschwindigkeit könne ihm zwar nicht nachgewiesen werden, sei aber zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu unterstellen. Selbst unter Berücksichtigung einer überhöhten Geschwindigkeit der Motorradfahrer gelangt das Kantonsgericht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die nachfolgenden Fahrzeuge beim Linksabbiegen hat vermissen lassen. Zwar könne sie sich nach dem Vertrauensgrundsatz darauf verlassen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer verkehrsregelkonform verhielten, sie habe jedoch unabhängig vom unterstellten Fehl-verhalten der Motorradfahrer ihr obliegende Sorgfaltspflichten missachtet, indem sie es versäumt habe, sich unmittelbar vor dem Linksabbiegen noch einmal zu vergewissern, dass sich kein Fahrzeug von weiter hinten nähert. 
 
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, keine weiteren Abklärungen getroffen zu haben, namentlich keinen Augenschein durchgeführt und den von ihr bezeichneten Zeugen nicht einvernommen zu haben. Die Einvernahme dieses Zeugen könnte Erkenntnisse zum Überholmanöver der Motorradfahrer vermitteln, und er könnte sich auch zu der Frage äussern, wie übersichtlich sich die Situation für die Fahrzeuge in der Kolonne, somit auch für die Motorradfahrer, dargestellt habe. 
3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe mit der Nichtabnahme dieser Beweise den Sachverhalt unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (Art. 105 Abs. 2 OG) festgestellt und dadurch den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. 
 
Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Gehörsanspruch gebietet unter anderem, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen, es sei denn diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tat-sache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b). Ebenso brauchen keine weiteren Beweise erhoben zu werden, wenn das Gericht aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Über-zeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a). 
 
Die Vorinstanz hat den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin nicht verletzt, wenn sie davon absah, den beantragten Augenschein durch-zuführen und den angerufenen Zeugen einzuvernehmen. In willkür-freier Würdigung der eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass sie sich unmittelbar vor dem Linksabbiegen nicht mehr nach hinten vergewissert hatte, ob sie durch ihr Manöver allenfalls überholende Fahrzeuge gefährden könnte. Sowohl ein Augenschein wie auch die Einvernahme des beantragten Zeugen vermöchten hierzu keine weiteren Erkenntnisse zu vermitteln. Ein verkehrswidriges Verhalten der Motorradfahrer, das die Beschwer-deführerin mit diesen Beweisanträgen nachweisen will, hat die Vorinstanz in ihrer Würdigung der Akten bereits unterstellt. Es entband die Beschwerdeführerin jedoch nicht davon, ihrerseits die nötigen Vorsichtspflichten zu beachten. Die beantragten Beweismittel waren somit irrelevant und mussten nicht abgenommen werden. 
4. 
4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie insbesondere zum Abbiegen, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Eine pflichtgemässe Zeichengebung entbindet den Fahr-zeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Demgegenüber muss der Überholende auf die übrigen Strassen-benützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Namentlich dürfen Fahrzeuge nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Dabei darf nach dem Vertrauens-grundsatz jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die andern Verkehrs-teilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a). Das gilt allerdings nicht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen einmal vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Sie können sich aber auch aus der Unklar-heit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a). 
 
Das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich auch derjenige Fahrzeug-lenker anrufen, der von einer Hauptstrasse nach links in eine Neben-strasse einbiegt. Erlaubt die Verkehrslage dem Fahrzeuglenker das Abbiegen ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs, so ist ihm auch dann keine Verkehrsregelverletzung vorzuwerfen, wenn das Abbiegemanöver anschliessend aufgrund eines nicht voraussehbaren Verhaltens eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers dennoch zu einer Verkehrsgefährdung führt. Mangels gegenteiliger Anzeichen muss der Abbiegende insbesondere nicht damit rechnen, dass ein nachfolgendes Fahrzeug überraschend mit weit übersetzter Ge-schwindigkeit auftauchen könnte oder dass ein bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde, um verkehrsregelwidrig links zu überholen. Im Interesse der Verkehrssicherheit wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der Linksabbiegende habe sich auf das für nachfolgende Fahrzeuge geltende Verbot des Linksüberholens verlassen dürfen; denn er unter-bricht mit seinem Manöver den Verkehrsfluss und schafft damit eine erhöht gefahrenträchtige Verkehrssituation namentlich für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer (BGE 125 IV 83 E. 2c mit Hinweis). 
4.2 Von dieser Rechtslage geht der angefochtene Entscheid zutref-fend aus. Die Vorinstanz hält fest, dass die Beschwerdeführerin, welche nach links auf einen Ausstellplatz beziehungsweise in den von dort wegführenden Feldweg einbiegen wollte, rechtzeitig den Blinker gestellt und eingespurt hat. Sie hat auch den ihr folgenden Reisecar wahrgenommen und festgestellt, dass dieser die Fahrt verlangsamte. Dahinter folgten mehrere Fahrzeuge, die zu überholen sich die beiden Motorradfahrer anschickten. Da sich die Beschwerdeführerin unmittel-bar vor dem Abbiegen nach links nicht noch einmal nach hinten vergewisserte, bemerkte sie die Motorradfahrer nicht, bevor es zum Zusammenstoss kam. Da der Reisecar ihr die Sicht nach hinten erschwerte, hätte sie auch erkennen müssen, dass die ihm folgenden Fahrzeuge die Situation vor dem Car nicht wahrnehmen konnten. Aufgrund der Unübersichtlichkeit der Situation (Abbiegemanöver in einen Feldweg, Autokolonne mit verdeckter Sicht nach vorne) hätte die Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - besonders vorsichtig sein und unmittelbar vor dem Abbiegemanöver sich noch einmal vergewissern müssen, ob nicht eines der nach-folgenden Fahrzeuge zu einem Überholmanöver angesetzt hatte. 
4.3 Die Vorinstanz hat die Verkehrsregelverletzung als mittelschweren Fall im Sinne von aArt. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG eingestuft. Das ist nicht zu beanstanden, hätte der Beschwerdeführerin doch aufgrund der Umstände die Gefährlichkeit des Abbiegemanövers von einer Haupt-strasse auf einen Feldweg bewusst sein müssen. Der Ausweisentzug von einem Monat entspricht der gesetzlichen Minimaldauer. 
5. 
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzu-weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerde-führerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, sowie dem Strassen-verkehrsamt des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Mai 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: