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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_614/2023  
 
 
Urteil vom 4. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Birmensdorf, 
Zürcherstrasse 24, 8903 Birmensdorf. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. August 2023 (PS230131-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 12. Juni 2023 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Dietikon gegen die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Birmensdorf. Mit Beschluss vom 16. Juni 2023 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Juli 2023 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 4. August 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Es erhob keine Kosten. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 31. August 2023 (Postaufgabe) hat er die Beschwerde ergänzt. 
 
2.  
Die Beschwerdeergänzung vom 31. August 2023 ist nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) eingereicht worden (Entgegennahme des angefochtenen Beschlusses am 16. August 2023). Sie ist damit verspätet. Zu behandeln ist einzig die Beschwerde vom 26. August 2023. 
 
3.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das Obergericht nicht auf alle seine Anträge und Ausführungen eingegangen sei. Er legt jedoch nicht dar, dass seine kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt hätte oder dass das Obergericht zu hohe Anforderungen an die Begründung gestellt hätte. Es genügt dazu nicht, "verfassungsrechtliche Beschwerde gegen die von der Vorinstanz zitierten GOG- und ZPO-Artikel" zu erheben, den Vorinstanzen sachfremde Motive, Willkür und Rechtsverweigerung vorzuwerfen oder die Überprüfung zu verlangen, ob das Verfahren korrekt abgelaufen sei. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine nicht behandelte Schadenersatzklage beruft, legt er nicht dar, inwieweit diese Verfahrensgegenstand war. Soweit er sich auf Art. 85, Art. 85a und Art. 86 SchKG beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Klagen nicht durch die Aufsichtsbehörden zu behandeln sind. Vielmehr hat er dafür den vorgesehenen gerichtlichen Weg einzuschlagen. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Überweisung von Fr. 190.-- aus seinem Guthaben beim Bundesgericht an das Obergericht. Weshalb das Bundesgericht dies tun sollte, legt er nicht dar. 
 
4.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
5.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg