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[AZA 3] 
1P.437/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
27. September 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Störi. 
 
--------- 
 
In Sachen 
Ernst Indlekofer, Steinbühlweg 20, Allschwil, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Bernhard Gelzer, St. Alban-Vorstadt 21, Basel, 
 
gegen 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, 
 
betreffend 
Art. 8 und 9 BV (Strafverfahren), hat sich ergeben: 
 
A.- Im Zuge einer gegen Ernst Indlekofer eingeleiteten Strafuntersuchung wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB liess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verschiedene Unterlagen und Geräte (Broschüren, Disketten, Laptop, Drucker etc.) von Ernst Indlekofer und der Eibit AG beschlagnahmen. Mit Verfügungen vom 31. August 1998 sowie vom 3. September 1998 wies der Erste Staatsanwalt die Einsprachen gegen die Beschlagnahme ab. 
 
Am 12. Oktober 1999 gab die Staatsanwaltschaft auf Ersuchen der Eibit AG die beschlagnahmte Hardware und einen Teil der Disketten frei; weitere Unterlagen blieben beschlagnahmt. 
Der verfahrensleitende Staatsanwalt lehnte am 8. Dezember 1999 ein neues Gesuch der Eibit AG und Ernst Indlekofers um vollständige Aufhebung der Beschlagnahme ab und hielt an seiner ursprünglichen Verfügung fest. Auf Einsprache von Ernst Indlekofer hin bestätigte der Erste Staatsanwalt am 23. Dezember 1999 die Verfügung des verfahrensleitenden Staatsanwaltes. 
 
 
Die Rekurskammer des Strafgerichtes Basel-Stadt wies am 25. April 2000 den Rekurs Ernst Indlekofers gegen die Verfügung des Ersten Staatsanwaltes ab und bestätigte die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme. 
 
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 5. Juli 2000 wegen Verletzung von Art. 8 und 9 BV ficht Ernst Indlekofer das am 30. Mai 2000 begründete Urteil der Rekurskammer vom 25. April 2000 an und stellt folgende Rechtsbegehren: 
 
 
"1.Es sei das angefochtene Urteil der Rekurskammer 
des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt aufzuheben 
und es sei die Rekurskammer des Strafgerichts 
anzuweisen, entsprechend den Erwägungen im bundesgerichtlichen 
Urteil, die dem Kläger gehörenden Gegenstände, 
die von der angefochtenen Beschlagnahme 
betroffen sind und die im nachstehenden Rekurstext 
aufgeführt sind, dem Rekurrenten herauszugeben. 
 
2. Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren 
bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gegen 
den gleichen Entscheid, der durch das vorliegende 
Verfahren angefochten wird. 
 
3. Alles unter o/e Kostenfolge zulasten des Kantons 
Basel-Stadt.. " 
 
C.- Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sistierte das Verfahren am 12. Juli 2000 und nahm es am 27. Juli 2000 wieder auf, nachdem Ernst Indlekofer mitgeteilt hatte, er habe seine beim Appellationsgericht hängige Beschwerde zurückgezogen. 
 
D.- Die Rekurskammer des Strafgerichts beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Beim Rekursentscheid des Strafgerichts über die strafprozessualen Beschlagnahmen handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Zwischenentscheid. Eine solche Beschlagnahme hat nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 87 OG in der bis zum 1. März 2000 geltenden Fassung, die grundsätzlich in gleicher Weise auch bei der Anwendung des neuen Art. 87 Abs. 2 OG Geltung beanspruchen kann (zur Veröffentlichung bestimmter Entscheid des Bundesgerichts 1P.249/2000 vom 23. August 2000, E. 2), für den Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 89 I 185 E. 4; vgl. auch BGE 118 II 369, 103 Ia 8 und 101 Ia 325). 
Der Entscheid des Strafgerichts kann daher mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a und 2 OG). 
Als Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände ist der Beschwerdeführer ohne weiteres befugt, sich gegen die prozessuale Zwangsmassnahme zur Wehr zu setzen (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 126 I 81 E. 1; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), grundsätzlich einzutreten ist. 
 
b) Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen wird, genügen sie den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das gilt namentlich für die Rügen, der angefochtene Entscheid verletze Art. 8 BV und Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf diese Bestimmungen, legt aber nicht substantiiert dar, inwiefern sie verletzt sein sollen. 
 
2.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, nach § 83 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 (StPO) hätte die Staatsanwaltschaft in Bezug auf jeden einzelnen Gegenstand begründen müssen, weshalb die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme noch gegeben seien. Die Staatsanwaltschaft habe die entsprechenden Gründe nicht genannt, obwohl er dies verlangt habe. Das Strafgericht habe sein rechtliches Gehör und klares kantonales Recht verletzt, indem es dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid geschützt habe. 
 
Eine weitere Gehörsverweigerung haben Staatsanwaltschaft und Strafgericht nach der Auffassung des Beschwerdeführers dadurch begangen, dass sie sich mit seiner Argumentation, die umstrittene Beschlagnahme sei unter presserechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar und verstosse gegen Art. 27bis StGB, nicht auseinander gesetzt hätten. 
 
In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, im vorliegenden Strafverfahren werde ihm einzig zur Last gelegt, dass die Publikation "Abschied vom Rechtsstaat" unter seiner redaktionellen und publizistischen Verantwortung erschienen sei. Diese Publikation sei Gegenstand des Verfahrens, er wehre sich daher nicht gegen deren Beschlagnahme. 
Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände könnten jedoch niemals als "gefährlich" im Sinne von Art. 58 StGB qualifiziert und im Hinblick auf eine Einziehung beschlagnahmt werden. 
 
b) Aus dem früher aus Art. 4 aBV abgeleiteten, neu in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 (BV) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen. 
Er muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen darlegen, von denen er sich dabei hat leiten lassen, sodass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Dabei muss sich der Richter nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinander setzen. Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c je mit Hinweisen). 
 
c) Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. 
Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als willkürlich erweisen (BGE 125 I 166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a; 129 E. 5b; 122 I 61 E. 3a je mit Hinweisen). 
 
3.- Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 29. November 1999 zwölf beschlagnahmte Gegenstände (Texte, Dateien, Disketten etc.) aufgeführt und im Einzelnen dargelegt, sie stünden entweder mit dem vorliegenden Strafverfahren in keinem Zusammenhang, hätten mit Rassendiskriminierung nichts zu tun oder seien, soweit es sich um Texte handelt, nicht rassistischen Inhalts. 
 
a) Die Staatsanwaltschaft hat dazu in der Verfügung vom 8. Dezember 1999 ausgeführt, das noch beschlagnahmte Material "steht im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Rassendiskriminierung, mithin des hängigen Strafverfahrens. Gegenstände der beschlagnahmten Art stellen eine Gefahr für das durch Art. 261bis StGB geschützte Rechtsgut des öffentlichen Friedens dar, zumal Ernst Indlekofer namentlich keinerlei Gewähr dafür bietet, dass er die beschlagnahmten Gegenstände nicht zu weiterer öffentlicher Verbreitung rassendiskriminierender Ideologie und Propaganda missbrauchen wird, was in der Tatsache überdeutlich zum Ausdruck kommt, dass er es selbst nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung nicht unterlassen hat, weiter zu delinquieren, worauf ein neuerliches Strafverfahren eingeleitet werden musste. Die Gefahr eines weiteren Missbrauchs besteht umso mehr, als es sich bei den beschlagnahmten Gegenständen naturgemäss um Material zum Zwecke der Weiterverbreitung handelt. Soweit fragwürdige Texte auf der Festplatte des PC's vorhanden sind, werden diese vor ihrer Löschung auf Diskette gesichert, sodass vorerst keine Gefahr eines endgültigen Verlustes dieser Dateien besteht". Im Übrigen obliege die Entscheidung, ob die beschlagnahmten Gegenstände als instrumenta sceleris einzuziehen seien, dem urteilenden Gericht, dessen Entscheidung nicht vorgegriffen werden solle. 
 
Das Strafgericht führt im angefochtenen Entscheid dazu aus, Grundgedanke der Einziehung der instrumenta sceleris nach Art. 58 StGB sei die Prävention. Danach seien Gegenstände, bei denen die Gefahr bestehe, dass sie (u.a.) für künftige Rechtsgutverletzungen missbraucht werden könnten, dem Verfügungsberechtigten zu entziehen; es genüge, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit künftiger Gefährdung bestehe. Der Beschwerdeführer, der sich als Verleger und Publizisten bezeichne, habe bereits am 18. September 1997 vom Strafgericht wegen Rassendiskriminierung verurteilt werden müssen. Die beschlagnahmten Gegenstände würden allesamt Grundlagen für die zu befürchtende strafbare publizistische Tätigkeit des Beschwerdeführers darstellen; es könne daher im jetzigen Stadium des Verfahrens, in welchem nur die vorläufige Einziehung zur Sicherung einer allfälligen definitiven Einziehung durch den Strafrichter zur Diskussion stehe, auf den Nachweis verzichtet werden, dass jeder einzelne der beschlagnahmten Gegenstände nach Art. 58 StGB einzugsfähig sei. 
 
b) Aus der Begründung der Staatsanwaltschaft, die vom Strafgericht aufgenommen und vertieft wurde, geht klar hervor, dass beide Instanzen befürchten, der Beschwerdeführer könnte die beschlagnahmten Gegenständen zu Verstössen gegen das Rassendiskriminierungsgesetz missbrauchen und dass "sie allesamt Grundlagen für zu befürchtende strafbare publizistische Tätigkeiten darstellen". Auch wenn dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen ist, dass die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme gegen das Ende einer Strafuntersuchung eingehender und konkreter begründet werden muss als die Anordnung einer Beschlagnahme vor oder bei ihrer Eröffnung, so genügt in jedem Fall eine summarische Begründung, ist doch nach § 81 Abs. 1 StPO nur darzutun, dass die beschlagnahmten Gegenstände voraussichtlich der Einziehung unterliegen. 
 
Die vorliegend beschlagnahmten Gegenstände sind alle von ähnlicher Art: Schriftstücke und Dateien mit Texten, Adresslisten, Daten- und Programmbänder und dergleichen. 
Der Beschwerdeführer führt keine Gründe an, weshalb einzelne dieser Gegenstände nicht für rassendiskriminierende Tätigkeiten missbraucht werden könnten, sondern wendet nur ein, der Besitz von Schriften mit Passagen, "die aus heutiger Sicht als rassistisch angesehen werden", sei nicht strafbar. Unter diesen Umständen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Staatsanwaltschaft und Strafgericht sich nicht mit jedem der beschlagnahmten Gegenstände einzeln auseinander setzten, sondern deren Beschlagnahme pauschal begründeten. Dieses Vorgehen des Strafgerichts im angefochtenen Entscheid verletzt weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers noch stellt es eine willkürliche Anwendung der einschlägigen §§ 81 - 83 StPO dar. 
Die Rügen sind unbegründet. 
 
c) Nicht ersichtlich ist, und der Beschwerdeführer legte dies weder in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 29. November 1999 noch in seinem Rekurs ans Strafgericht vom 3. Januar 2000 in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern Art. 27bis StGB die Strafverfolgungsbehörden daran hindern könnte, bei einem Verleger oder Publizisten Schriften mit mutmasslich rassistischem Inhalt zu beschlagnahmen, gleichgültig darum, ob deren Autoren bekannt oder wie dies bei der Broschüre "Abschied vom Rechtsstaat" teilweise zutrifft, anonym sind. Unzulässig wären allenfalls Zwangsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer, um ihn zur Preisgabe der anonymen Autoren der von ihm verlegten Schriften zu zwingen. Die Berufung auf Art. 27bis StGB ging in diesem Zusammenhang jedenfalls derart an der Sache vorbei, dass die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzten, indem sie sich mit diesem Einwand nicht ausdrücklich auseinander setzten. 
 
4.- In der Sache ergibt eine auch nur stichprobenweise und summarische Sichtung der beschlagnahmten Texte, dass sie jedenfalls geeignet sein könnten, zu rassendiskriminierender Propaganda missbraucht zu werden. So schreibt z.B. der Beschwerdeführer im Nachtrag zu seiner Schrift "Entstehung einer Diffamierungskampagne", nachdem er zunächst dem Strafgericht vorwirft, ihm "mittels hanebüchenen Verdrehungen und einer unsäglichen Wortklauberei" unterstellt zu haben, die jüdische Bevölkerungsgruppe systematisch herabzusetzen, Folgendes: 
 
"Die Ausgaben 4-5/95, 6/95 sowie 1/96 seien in ihrer 
Gesamtheit rassistisch, behauptet das Gericht. Man 
vergleiche doch einmal diese Ausgaben von 
RECHT+FREIHEIT mit der Erpressungskampagne durch 
die Goldfresserbande und mit Bronfmans Kriegsdrohung 
an die Schweiz (Kriegsdrohung ist immer Völker-Vernichtungsdrohung!), 
sowie mit den widerwärtigen 
Unterstellungen eines d'Amatos und Konsorten. 
Nicht zu vergessen auch die deplazierten Äusserungen 
des Juden Sigi Feigel an die Adresse der 45 % 
Schweizer, die das Antirassismusgesetz abgelehnt 
haben, sowie seine Attacken gegen den Tierschützer 
Erwin Kessler, der Juden kritisiert, die empfindsamen 
Tieren ohne vorherige Betäubung den Hals durchschneiden. 
(..)" 
 
Ob dieser Text wirklich bloss eine auch in polemischer Form nicht strafbare Kritik am Vorgehen der genannten Personen enthält, oder ob dadurch nicht vielmehr den Juden im Allgemeinen die Neigung zu Erpressung, Geldgier, Kriegstreiberei und Tierquälerei nachgesagt wird, wird der Strafrichter zu entscheiden haben, wenn eine entsprechende Anklage erhoben wird. Auf jeden Fall kann ein solcher Text leicht für eine nach Art. 261bis StGB strafbare Rassendiskriminierung missbraucht werden. Und die Einschätzung des Strafgerichts im angefochtenen Entscheid, der von ihm 1997 in erster Instanz einschlägig verurteilte, völlig uneinsichtige Beschwerdeführer biete keine Gewähr für eine gesetzeskonforme Verwendung des beschlagnahmten Materials, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die Beschlagnahme ist somit auch materiell verfassungsmässig. 
 
5.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 27. September 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: