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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_74/2023  
 
 
Urteil vom 29. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caprani, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf UR, 
2. B.B.________, 
3. C.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Reto Steimer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Körperverletzung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 29. November 2022 (OG S 22 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri wirft A.________ im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 vor, er habe am 31. Mai 2020, um ca. 11.45 Uhr, einen Personenwagen auf der Gotthardstrasse in Gurtnellen in südliche Richtung gelenkt. Hinter ihm sei C.B.________ mit seiner Sozia B.B.________ auf einem Motorrad gefahren. Ca. 500 Meter südlich der Alpbachbrücke habe der Motorradfahrer C.B.________ zum Überholen angesetzt. Einige Sekunden später habe A.________ beabsichtigt, links auf einen Abstellplatz abzubiegen. Dabei habe er das Motorrad übersehen. In der Folge sei es zu einer seitlich-frontalen Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen, worauf C.B.________ und B.B.________ mit dem Motorrad gestürzt und nach links von der Strasse abgerutscht seien. Beide hätten durch den Sturz Verletzungen erlitten, wobei B.B.________ im Spital habe behandelt werden müssen. A.________ habe beim Abbiegen infolge ungenügender Aufmerksamkeit das Motorrad übersehen, das in diesem Moment im Begriff gewesen sei, ihn zu überholen. Damit habe er seine Sorgfaltspflicht unzureichend wahrgenommen. Der Unfall und die dadurch erlittenen Verletzungen von B.B.________ und C.B.________ seien vermeidbar und voraussehbar gewesen. 
 
B.  
 
B.a. Das Landgerichtspräsidium II des Kantons Uri sprach A.________ mit Urteil vom 3. November 2021 vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei. B.B.________ und C.B.________ erhoben dagegen Berufung.  
 
B.b. Das Obergericht des Kantons Uri sprach A.________ am 29. November 2022 der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie zu einer Busse von Fr. 840.--. Die Zivilforderungen von B.B.________ und C.B.________ verwies es auf den Zivilweg.  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen. Die Zivilforderungen von B.B.________ und C.B.________ seien abzuweisen. Es sei ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 14'047.10 aus der Staatskasse zuzusprechen und die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Parteikosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 
 
D.  
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri verzichten auf eine Vernehmlassung. B.B.________ und C.B.________ lassen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". In Bezug auf die Frage, ob er vor dem Abbiegemanöver den Richtungsblinker gesetzt habe, würdige die Vorinstanz den Sachverhalt einseitig und ohne Stütze in den Beweisen. Die Vorinstanz gehe davon aus, es sei gerichtsnotorisch, dass ältere Motorradfahrer sich stets kontrolliert und bedacht im Strassenverkehr verhalten würden. Dabei handle es sich um eine reine Mutmassung und eine subjektive Empfindung der Vorinstanz, die sich nicht nachweisen lasse. Daraus lasse sich jedenfalls nicht ableiten, dass dem Beschwerdegegner 3 im konkreten Fall kein Fehler oder keine Unachtsamkeit unterlaufen sein könnte. Im Umkehrschluss daraus abzuleiten, dass der Fehler beim Beschwerdeführer gelegen haben müsse, obschon dessen Ausführungen anerkanntermassen glaubhaft und konstant waren, sei willkürlich. Weiter habe die Vorinstanz zwar richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer vor seinem Abbiegemanöver ordnungsgemäss abgebremst und seine Geschwindigkeit durch Ausrollen angemessen verlangsamt habe, um auf den Wendeplatz abbiegen zu können. Die Vorinstanz verkenne aber, dass damit der Beschwerdegegner 3 in dieser Situation nicht zum Überholen hätte ansetzen dürfen, sondern selbst einer erhöhten Sorgfaltspflicht unterstanden habe. Selbst wenn der Beschwerdegegner 3 den Blinker nicht gesehen habe, wie er es selbst ausgeführt hatte, hätte er den Grund für das Abbremsen nicht kennen können, sodass es auch möglich gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer aus anderem Grund, zum Beispiel aufgrund eines die Strasse überquerenden Tieres oder gar Menschen, habe abbremsen müssen. Ausser Acht gelassen werde auch die Aussage der Mutter des Beschwerdeführers, seiner Beifahrerin im Unfallzeitpunkt, wonach der Beschwerdegegner 3 ihr gegenüber erklärt habe, den Blinker "nicht gesehen" zu haben. Es sei sodann auch willkürlich, offen zu lassen, ob der Beschwerdeführer vor dem Abbiegen einen Seitenblick über die Schulter vorgenommen habe. Es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass er das Motorrad infolge ungenügender Aufmerksamkeit übersehen habe, bzw. dass er sich vor dem Abbiegemanöver zu wenig aufmerksam dem Verkehr zugewandt habe. Weiter habe die Vorinstanz die grossen Tempounterschiede zwischen den beiden Fahrzeugen und die daraus innert kürzester Zeit resultierenden Veränderungen in der Situation nicht berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer sein Tempo auf ca. 10 km/h reduziert habe und der Beschwerdegegner 3 aufgrund des bevorstehenden Überholmanövers beschleunigt habe, verändere sich die Situation in zeitlicher und örtlicher Hinsicht überproportional schnell. Es sei aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten ohne Weiteres möglich, dass der Beschwerdegegner 3 zwischen dem Schulterblick des Beschwerdeführers und der Kollision so weit nach vorne gefahren sei, dass es letztlich zur Kollision kam, ohne dass der Beschwerdeführer das Motorrad noch hätte wahrnehmen können. Die Vorinstanz stelle sodann mangels eines einschlägigen fachmännischen Gutachtens eigene Hypothesen über den Unfallhergang auf. Es sei zu bezweifeln, dass die Vorinstanz über das notwendige Fachwissen verfüge, um die Schäden ausreichend und rechtsgenügend interpretieren zu können und aus dem Schadensbild den genauen Hergang des Unfalls ableiten zu können. Die Vorinstanz stelle damit reine Mutmassungen an, wie sich der Unfall hätte abspielen können. Es lasse sich aber aufgrund der Akten weder eruieren, an welcher Stelle der Aufprall erfolgt sei, noch werde daraus klar, wie, d.h. in welchem Winkel, auf welcher Höhe des Autos, etc. der Zusammenstoss erfolgt sei. Aus den Akten ergebe sich einzig zweifelsfrei, dass es zwischen den beiden Fahrzeugen zu einer Berührung gekommen sei, nicht aber, wie genau, wo und in welchem Winkel. Es gebe keine objektiven Beweismittel, die eine der unterschiedlichen Versionen definitiv ausschliessen würde. In diesem Fall sei von dem für den Beschwerdeführer günstigsten Sachverhalt auszugehen.  
 
1.2. Die Vorinstanz beurteilt sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers als auch die Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3 als glaubhaft. Sie erwägt, es stehe jedoch fest, dass entweder die Aussagen des Beschwerdeführers oder diejenigen der Beschwerdegegner 2 und 3 betreffend den strittigen Sachverhalt objektiv unrichtig seien. Die Aussagen stünden sich diametral entgegen. Während der Beschwerdeführer behaupte, er habe den Blinker früh genug gesetzt, sagten die Berufungskläger aus, sie hätten keinen Richtungsblinker wahrgenommen. Der Beschwerdegegner 3 habe konstant ausgesagt, er hätte nicht zum Überholen angesetzt, wenn er einen Richtungsblinker gesehen hätte. Wenn der Beschwerdeführer rechtzeitig geblinkt hätte, würde dies bedeuten, der Beschwerdegegner 3 hätte das vorausfahrende Fahrzeug überholt, obwohl der Beschwerdeführer sein Abbiegemanöver ordnungsgemäss angezeigt habe. Vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners 3 zu seinem Verhalten im Strassenverkehr als erfahrener Motorradfahrer könne diese Version nicht zutreffen. Auch das Alter des Beschwerdegegners 3 deute darauf hin. Es sei gerichtsnotorisch, dass Motorradfahrer mit 40 Jahren sich der Verantwortung gegenüber einer Sozia sowie den Folgen einer allfälligen unbedachten Handlung im Strassenverkehr stärker bewusst seien als jüngere Motorradfahrer. Ältere Motorradfahrer gäben sich weniger der leichtsinnigen Versuchung eines Geschwindigkeitsrauschs auf dem Motorrad hin. Erstellt sei aufgrund der Auswertung der GPS-Daten, dass das Motorrad unmittelbar vor der Kollision eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h aufgewiesen habe. Allerdings könne aufgrund fehlender Punkte in der Auflistung die Geschwindigkeit des Motorrads vor, während und nach der Kollision nicht abschliessend geklärt werden. Ein verkehrstechnisches Gutachten liege nicht vor. Da sich nicht abschliessend ermitteln lasse, ob, wann und mit welcher Intensität der Beschwerdeführer vor dem Abbiegemanöver abgebremst habe, sei in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO davon auszugehen, dass dieser ordnungsgemäss abgebremst oder seine Geschwindigkeit durch Ausrollen angemessen verlangsamt habe, um auf den Wendeplatz abzubiegen. Es könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer einen Seitenblick über die Schulter gemacht habe. Selbst wenn er nämlich einen Seitenblick über die Schulter gemacht hätte, hätte er nicht auf den Wendeplatz abbiegen dürfen. Vielmehr hätte er sich vergewissern müssen, wo sich das Motorrad in diesem Moment befand, da er es bei diesem Seitenblick nicht wahrgenommen hatte. Er habe das Abbiegemanöver ungenügend vorbereitet, indem er entweder keinen Kontrollblick über die Schulter gemacht habe oder sich nach diesem angeblichen Kontrollblick nicht vergewissert habe, wo sich das seit längerer Zeit nachfolgende Motorrad in diesem Zeitpunkt befunden habe. Das der Fotodokumentation entnommene Schadensbild an den Unfallfahrzeugen weise darauf hin, dass der Beschwerdegegner 3 nicht ungebremst seitlich-frontal mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers kollidiert sei, sondern sich das Motorrad bereits neben dem Personenwagen befunden haben müsse, sodass dieser bei der Einleitung des Abbiegevorgangs mit dem Motorrad zusammengestossen sei. Wäre umgekehrt der Beschwerdegegner 3 in den Beschwerdeführer hineingefahren, hätte dessen Fahrzeug vom Aufprall des Motorrads deutlich eingedrückt sein müssen, was vorliegend nicht der Fall sei (Urteil S. 10 ff.).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
1.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Diese Bestimmung kodifiziert den auch in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleisteten Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 1.2.2; 6B_1301/2021 vom 9. März 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). In seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_1301/2021 vom 9. März 2023 E. 2.3.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 13.2.2; je mit Hinweisen). 
 
1.3.3. Gemäss Art. 125 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit (schwer) schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).  
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu klären, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 E. 2.4.4; 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 149 IV 42; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.4; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 E. 2.4.5; 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 149 IV 42; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.4; je mit Hinweisen). 
Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen (Urteil 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 6.2.3; 6B_677/2021 vom 28. September 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer beim Abbiegen auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Die Richtungsänderung ist beim Abbiegen mit dem Richtungsanzeiger rechtzeitig bekannt zu geben (Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG). Die Zeichengebung bei der Richtungsänderung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). 
Der Überholende muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen (Art. 35 Abs. 5 SVG). 
Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 143 IV 138 E. 2.1, 500 E. 1.2.4; Urteil 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 6.2.3). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ist weitgehend begründet. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Aussagen aller Beteiligten als glaubhaft wertet, aber gleichzeitig davon ausgeht, dass entweder die Aussagen des Beschwerdeführers oder der Beschwerdegegner 2 und 3 objektiv unrichtig seien und sich diametral entgegenstehen würden. Die Vereinbarkeit der entsprechenden Aussagen ist - wie nachfolgend zu zeigen ist - zumindest nicht ausgeschlossen.  
 
1.4.2. Die Beschwerdegegner 2 und 3 haben gemäss den Feststellungen der Vorinstanz konstant ausgesagt, den Richtungsblinker nicht wahrgenommen zu haben. Dies schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer den Blinker tatsächlich gesetzt hat. Jedenfalls kann angesichts der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers aus der Aussage der Beschwerdegegner 2 und 3, sie hätten den Blinker nicht wahrgenommen, nicht zweifelsfrei geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe den Blinker nicht gesetzt. Die Aussagen des Beschwerdegegners 3 zu seinem Verhalten im Strassenverkehr als erfahrener Motorradfahrer ändern daran nichts, da auch in Berücksichtigung dieser Aussagen nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass er und die Beschwerdegegnerin 2 den rechtzeitig gesetzten Blinker nicht wahrgenommen haben. Jedenfalls kann entgegen der Vorinstanz aus diesen Aussagen nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe nicht rechtzeitig geblinkt.  
Auch die Erwägung der Vorinstanz, es sei gerichtsnotorisch, dass Motorradfahrer mit 40 Jahren sich der Verantwortung gegenüber einer Sozia sowie den Folgen einer allfälligen unbedachten Handlung im Strassenverkehr stärker bewusst seien als jüngere Motorradfahrer, und ältere Motorradfahrer sich weniger der leichtsinnigen Versuchung eines Geschwindigkeitsrauschs auf dem Motorrad hingäben, und die daraus gezogenen Schlüsse sind nicht haltbar. Notorische Tatsachen sind nicht beweisbedürftig. Gerichtsnotorisch sind Erkenntnisse des Gerichts aus früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien oder aus bewusst geführten Pilotprozessen, berufliches Wissen von Fachrichterinnen und -richtern oder gutachterliche Befunde aus anderen Verfahren über abstrakte wissenschaftliche Fragen, nicht aber Wissen des Gerichts über den konkreten Beweisgegenstand (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.1.1; 107 Ia 212 E. 3; Urteile 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 6.1.2; 5A_774/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.1.1; je mit Hinweisen; vgl. auch: JÉRÔME BÉNÉDICT, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 20 ff. zu Art. 139 StPO). Die Vorinstanz begründet und belegt ihre Einschätzung nicht. Es ist stark zu bezweifeln, dass diesbezüglich von Gerichtsnotorietät ausgegangen werden kann. Bereits die Einordnung eines 40-jährigen Motorradfahrers als "älterer Motorradfahrer" wirft Fragen auf, zumal daraus negative Folgen für die Beurteilung eines Tatvorwurfs gegen eine beschuldigte Person abgeleitet werden. Jedenfalls kann die Berufung auf die angebliche Gerichtsnotorietät, dass sich der Beschwerdegegner 3 als älterer Motorradfahrer weniger der leichtsinnigen Versuchung eines Geschwindigkeitsrauschs auf dem Motorrad hingebe, nicht dazu dienen, im konkreten Fall zulasten des Beschwerdeführers als beschuldigter Person anzunehmen, dieser habe den Richtungsblinker nicht gesetzt. Eine solche Schlussfolgerung zulasten der beschuldigten Person ist unhaltbar und damit willkürlich. Gestützt auf eine stereotypisierte, grundsätzliche Annahme zu einem der beiden unfallbeteiligten Verkehrsteilnehmer darf nicht auf die Sorgfalt beider Verkehrsteilnehmer im konkreten Fall geschlossen werden (vgl. auch: SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 37 ff. zu Art. 139 StPO). Wie dargelegt, ist anhand der von der Vorinstanz als glaubhaft bewerteten Aussagen der Beteiligten nicht zweifelsfrei auszuschliessen, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 den gesetzten Richtungsblinker übersehen haben. 
Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, die Vorinstanz lasse bei ihrem Schluss vom allgemeinen Verhalten des Beschwerdegegners 3 als erfahrener Motorradfahrer im Strassenverkehr und der angeblichen Gerichtsnotorietät auf das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers die konkreten Umstände, mithin die örtlichen Gegebenheiten und die Tempo-Unterschiede der beiden Fahrzeuge, ausser Acht. So ergibt sich aus den Akten, dass sich der Unfallort am Ende einer Linkskurve befand und die Strasse vor dem Unfallort sehr kurvenreich und schlecht übersichtlich ist (vgl. erstinstanzliches Urteil Landgerichtspräsidium S. 22 mit Verweis auf den Polizeirapport vom 22. Juni 2020, Akten Staatsanwaltschaft, act. 1). Zudem erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer vor dem Abbiegen langsam abgebremst und sein Tempo an das bevorstehende Manöver angepasst hat (Urteil S. 17). Damit wäre zumindest zu prüfen gewesen, ob der Umstand, dass der Beschwerdegegner 3 das Fahrzeug des Beschwerdeführers überholte, obwohl dieses - aus für den Beschwerdegegner 3 angeblich unbekanntem Grund - seine Fahrt verlangsamt hat, die gemäss Vorinstanz gerichtsnotorische Sorgfalt des Beschwerdegegners 3 in Frage stellt. 
Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zur Frage, ob der Beschwerdeführer vor dem Abbiegen rechtzeitig geblinkt hat, als willkürlich. 
 
1.4.3. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe vor seinem Abbiegemanöver in den Rückspiegel und in den Seitenspiegel geschaut. Sie führt aus, ob er zusätzlich einen Kontrollblick über die Schulter getätigt habe, könne offenbleiben. Dem Beschwerdeführer ist zu folgen, wenn er rügt, dies sei relevant und dürfe nicht offen gelassen werden. Die Vorinstanz erwägt in ihrer rechtlichen Würdigung, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres auf den Abstellplatz hätte abbiegen dürfen, als er das Motorrad bei einem Blick über die Schulter nicht mehr habe sehen können. Vielmehr hätte er sich vergewissern müssen, wo sich das Motorrad in diesem Moment befunden habe. Sie gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das Abbiegemanöver mangels Rücksichtnahme auf den rückwärtigen Verkehr ungenügend vorbereitet habe, sei es indem er zum entscheidenden Zeitpunkt gar keinen direkten Kontrollblick über die Schulter gemacht habe, oder sei es indem er sich nach diesem angeblichen Kontrollblick über die Schulter nicht vergewissert habe, wo sich das seit längerer Zeit nachfolgende Motorrad zu diesem Zeitpunkt befunden habe (Urteil S. 19 f.). Damit scheint die Vorinstanz die Funktion des Kontrollblicks über die Schulter zu verkennen. Dieser dient dazu, einen Verkehrsteilnehmer im sogenannten "toten Winkel" zu erblicken. Er dient aber gerade nicht dazu, ein sich hinter dem eigenen Fahrzeug befindendes anderes Fahrzeug wahrzunehmen. Dass der Beschwerdeführer beim angeblichen Schulterblick das Motorrad gemäss seinen Angaben nicht gesehen habe (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, act. 2 Frage 8 ff.), würde somit nicht bedeuten, dass er sich erneut hätte nach hinten vergewissern müssen. Vielmehr wäre genau das Nichtwahrnehmen des Motorrads im Schulterblick für den Beschwerdeführer die letzte Bestätigung dafür gewesen, sein Abbiegemanöver einleiten zu dürfen. Folglich wird die Vorinstanz prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer den Kontrollblick über die Schulter getätigt hat, wie er dies in seinen von der Vorinstanz als glaubhaft bezeichneten Aussagen geltend macht. Dabei wird sie neben den bei den Akten liegenden Beweismitteln auch die konkreten Umstände - Örtlichkeiten, gefahrene Tempi etc. - zu berücksichtigen haben.  
 
1.4.4. Der Beschwerdeführer zeigt sodann auf, dass die vorinstanzliche Feststellung, das Schadensbild deute darauf hin, dass sich das Motorrad bereits neben dem Personenwagen des Beschwerdeführers befunden haben müsste, als dieser bei der Einleitung des Abbiegevorgangs mit dem Motorrad zusammengestossen sei, bzw. die dieser Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung (Urteil S. 16 f.) auf einer unvollständigen Beweiserhebung beruht und schlechterdings unhaltbar ist. Wenn die Vorinstanz aufgrund der Fotodokumentation Schlüsse zieht zur Position der Fahrzeuge bei der Kollision und zum Unfallhergang, so ergeht sie sich in reinen Mutmassungen, die sich zulasten des Beschwerdeführers auswirken. Bestehen, wie vorliegend, Zweifel über den Unfallhergang und ist dieser zur Beurteilung des Tatvorwurfs relevant, sind weitere mögliche Beweise, wie insbesondere ein verkehrstechnisches Gutachten, abzunehmen. Mutmassungen zum Unfallhergang zulasten der beschuldigten Person sind nicht zulässig. Dazu kommt, dass die Vorinstanz die unterschiedlichen Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge in ihrer Beweiswürdigung völlig ausser Acht lässt. So ist es unzulässig, allein aus dem Schadensbild der Fahrzeuge den Schluss zu ziehen, das Motorrad habe sich bereits auf der Höhe des voranfahrenden Fahrzeugs befunden, als der Beschwerdeführer sein Abbiegemanöver eingeleitet habe. Es wird von der Vorinstanz nicht ausgeführt, inwiefern sich diese Sachverhaltshypothese mit dem unbestrittenen langsamen Abbremsen und den unterschiedlichen Tempi der beiden Fahrzeuge vereinbaren lässt. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe vor dem Abbiegen langsam abgebremst sowie sein Tempo an das bevorstehende Manöver angepasst, und die beiden Fahrzeuge seien mit grossen Geschwindigkeitsunterschieden unterwegs gewesen (Urteil S. 14 f.). Weiter ergibt sich aus dem Urteil, dass die Geschwindigkeit des Motorrads vor, während und nach der Kollision aufgrund von fehlenden Positionen in den durch den Beschwerdegegner 3 eingereichten GPS-Daten nicht abschliessend habe geklärt werden können, die fehlenden Positionen bezüglich der durch die Beschwerdegegner 2 und 3 eingereichten GPS-Daten des Motorrads jedoch nicht erhoben wurden (Urteil S. 7 und S. 15). Die Geschwindigkeit des Personenwagens des Beschwerdeführers wird von der Vorinstanz nicht festgestellt. Diese hält aber fest, dass der Beschwerdeführer ohne Bremsweg bremsen konnte und keine Bremsspuren vorhanden waren (Urteil S. 15). Die genauen Geschwindigkeiten und der Unfallhergang konnten letztlich nicht zweifelsfrei erstellt werden. Ein verkehrstechnisches Gutachten wurde nicht eingeholt. Indem die Vorinstanz trotz der fehlenden objektiven Beweislage Schlüsse zulasten des Beschwerdeführers zieht, verfällt sie in Willkür.  
 
1.4.5. Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als willkürlich. Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Urteil die Beweise - nach einer allfälligen Beweisergänzung - neu würdigen und den Sachverhalt willkürfrei feststellen müssen. Gestützt darauf wird sie die rechtliche Würdigung neu vornehmen und auch den Zivilpunkt erneut beurteilen müssen. Es erübrigt sich damit, auf die weitere Kritik des Beschwerdeführers (hinsichtlich der rechtlichen Würdigung und der Beurteilung der Zivilklagen) einzugehen.  
 
2.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Uri hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdegegner 2 und 3 liessen sich nicht vernehmen und haben keine Anträge gestellt, weshalb ihnen weder Kosten aufzuerlegen noch Entschädigungen zuzusprechen sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 29. November 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Uri hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres