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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_2/2008/leb 
 
Urteil vom 9. Januar 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich. 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 21. Dezember 2007. 
 
Erwägungen: 
1. 
X.________ (geb. 1984) stammt aus Jamaika und durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Seit Mitte Juni 2007 befand er sich in Ausschaffungshaft. Am 2. November 2007 wurde er in den Strafvollzug versetzt. Auf die Entlassung aus diesem hin nahm das Migrationsamt des Kantons Zürich ihn erneut in Ausschaffungshaft, welche das Bezirksgericht Zürich (Haftrichter) am 21. Dezember 2007 prüfte und bis zum 19. März 2008 genehmigte. X.________ ist am 27. Dezember 2007 (Posteingang: 3. Januar 2008) mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen. 
2. 
Die Eingabe, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist (vgl. Art. 82 ff. BGG), erweist sich - soweit der Betroffene sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: 
2.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; AS 2007 5437 ff.) in Kraft getreten; gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) aufgehoben. Der angefochtene Entscheid erging noch unter dem alten Recht. Ob vorliegend dieses gilt oder - im Hinblick auf die fortdauernde Hängigkeit des Wegweisungsverfahrens - bereits die entsprechenden Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung kommen (vgl. zum Inkrafttreten der verschärften Zwangsmassnahmen gemäss der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 auf den 1. Januar 2007: BGE 133 II 1 E. 4.3), kann dahingestellt bleiben: Die Regelungen decken sich in den hier interessierenden Punkten; die Verschärfung der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht wurde inhaltlich als vorgezogener Teil des Ausländergesetzes bereits auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. 
 
2.2 Der Beschwerdeführer hat nach Ablauf seines Touristenvisums die Schweiz nicht verlassen, sondern ein Asylgesuch gestellt; noch bevor er befragt werden konnte, verschwand er ohne Adressangabe, weshalb das entsprechende Verfahren abgeschrieben wurde. Es besteht bei ihm gestützt auf dieses Verhalten Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 13b Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13f ANAG bzw. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 90 AuG; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.); er durfte deshalb zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen werden. Der Beschwerdeführer ist hier straffällig geworden (Drogenhandel) und setzt alles daran, nicht in seine Heimat zurückkehren zu müssen. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - inbesondere nicht gesagt werden kann, dass er nicht in absehbarer Zeit ausgeschafft werden könnte bzw. sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen würden -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. 
2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, bei einer Haftentlassung die Schweiz sofort verlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne Papiere legal tun könnte (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2; 130 II 56 E. 4.1.2); im Übrigen hätte er seit Ablauf seines Visums am 6. August 2006 hierzu längst Gelegenheit gehabt. Der Umstand, dass sich der Vollzug der Wegweisung schwierig gestaltet, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG bzw. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Probleme hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten - geschaffen (BGE 133 II 1 E. 4.2). Den gesundheitlichen Problemen (Kopfschmerzen) des Beschwerdeführers kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er den Behörden offenlegt, wo er seinen Pass versteckt hält. Sollte er mit diesem legal zur Mutter seines Kindes nach England reisen können, wie er dies wünscht, könnten die Behörden ihn allenfalls auch dorthin ausreisen lassen. Solange er sich jedoch weigert, ihnen zu sagen oder zu zeigen, wo sich sein Pass befindet, ist dies nicht möglich und muss ein Laissez-passer bei den jamaikanischen Behörden beschafft werden, was eine gewisse Zeit dauert. Grundsätzlich ist nur sein Heimatstaat verpflichtet, ihn gegebenenfalls auch ohne Pass zurückzunehmen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Für alles Weitere wird auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich angesichts der Umstände (Bedürftigkeit, Ausreisepflicht) jedoch, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Januar 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Hugi Yar