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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_734/2011 
 
Urteil vom 9. Januar 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, 
III. Strafkammer. 
In Erwägung, 
dass X.________ am 23. Juni 2011 bei der Kantonspolizei Dübendorf Strafanzeige/Strafantrag gegen seine abgeschiedene Ehefrau Y.________ wegen Sachentziehung erstattete; 
dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Untersuchung gemäss Verfügung vom 27. Juli 2011 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand nahm; 
dass der Antragsteller sich hiergegen ans Obergericht des Kantons Zürich wandte, dessen III. Strafkammer die Beschwerde mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist; 
dass X.________ mit Eingabe vom 27. Dezember (Postaufgabe: 28. Dezember) 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt mit dem Hauptbegehren, der Beschluss vom 1. Dezember 2011 sei aufzuheben; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer den obergerichtlichen Beschluss mitsamt der ihn betreffenden Kostenauflage auf allgemeine Weise kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
dass entsprechend schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der privaten Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Januar 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp