Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1024/2018  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Reut. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Sarah Nobs, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
2. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andres Thürlimann, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Strafverfahrens (Mord, eventuell vorsätzliche Tötung, Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. September 2018 (SW.2018.65). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.________ nahm am 2. Oktober 2017 in Anwesenheit von X.________, einer Freitodbegleiterin der Sterbehilfeorganisation Y.________, sowie drei weiteren Personen 15 g Natrium-Pentobarbital ein, worauf sie kurze Zeit später verstarb. Nachdem der getrennt lebende Ehegatte der Verstorbenen, A.________, Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet hatte, eröffnete die Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 2017 eine Strafuntersuchung gegen X.________. Am 20. Juni 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens. 
 
B.   
Die dagegen von A.________ am 2. Juli 2018 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 6. September 2018 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und stattdessen sei die Sache zur Durchführung einer Strafuntersuchung und Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft bzw. an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn sie im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung dieser Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; vgl. BGE 143 IV 434 E. 1.2.3 S. 439). Nach der Rechtsprechung muss die Privatklägerschaft die Zivilansprüche im Untersuchungsverfahren noch nicht (adhäsionsweise) geltend gemacht haben, damit sie zur Beschwerde gegen definitive Einstellungen befugt ist. Sie hat allerdings darzulegen, aus welchen Gründen sich die angefochtene Einstellung inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 138 IV 86 E. 3 S. 88; 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 248; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Ehemann der Verstorbenen. Als nahem Angehörigen ist ihm in einer Strafuntersuchung wegen eines Tötungsdelikts grundsätzlich Opfereigenschaft zuzuerkennen (Art. 116 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 2 OHG [SR 312.5]). Er beansprucht sinngemäss Genugtuung für die Tötung seiner Ehegattin (vgl. Art. 47 OR). Dass sich der angefochtene Entscheid auf seine Zivilforderungen auswirkt, liegt klar zutage (vgl. BGE 138 IV 186 E. 1.4.2 S. 189 f.). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.   
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verfahrenseinstellung. Er beanstandet die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts und rügt eine Verletzung von Art. 319 Abs. 1 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO
 
2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f. S. 243; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; je mit Hinweisen).  
Art. 97 Abs. 1 BGG gelangt auch bei Beschwerden gegen eine Einstellung des Strafverfahrens zur Anwendung. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen der Beweiswürdigung durch das Sachgericht bei einer unklaren Beweislage nicht vorgreifen. Das Bundesgericht prüft bei der Willkürkognition nach Art. 97 Abs. 1 BGG im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung daher nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 f.). 
 
2.2. Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord sind nur strafbar, wenn der Täter aus selbstsüchtigen Beweggründen handelt und der Selbstmord zumindest versucht wurde (Art. 115 StGB). Anstiftung und Gehilfenschaft können nur vorliegen, wenn der Betroffene, der zum Selbstmord angestiftet oder welchem dabei Hilfe geleistet wird, der Sache nach "Täter" ist. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Betroffene in Bezug auf die konkrete Selbsttötungshandlung urteilsunfähig ist (Urteil 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Das gestützt auf Art. 10 BV und Art. 8 EMRK zuerkannte Recht, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden, setzt voraus, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung in der Lage und fähig ist, danach zu handeln (BGE 142 I 195 E. 3.2 S. 199 f.; 133 I 58 E. 6.1 S. 66 f.; je mit Hinweisen). Rechtlich entscheidend ist deshalb, ob der Betroffene in der Lage war, die Bedeutung seines Verhaltens und des zum Tod führenden Geschehensablaufs zu verstehen bzw. ob er den Entschluss, aus dem Leben zu scheiden, eigenverantwortlich und aufgrund eines frei gebildeten Willens gefasst hat. Ist der Betroffene hingegen mangels Urteilsfähigkeit nicht "Täter", so ist die Hilfeleistung als - vorsätzliche oder fahrlässige - Tötung in mittelbarer Täterschaft unter Verwendung des Opfers als schuldloses Tatwerkzeug anzusehen (Urteil 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz stützt sich in Bezug auf die Frage, ob die Verstorbene selbstbestimmt und ernsthaft entschieden hat, ihr Leben beenden zu wollen, insbesondere auf die Beurteilung zweier Fachärzte. Diese attestierten der Verstorbenen zwei bzw. fünf Wochen vor dem Suizid Urteilsfähigkeit. Mit der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der langjährige Hausarzt Dr. med. C.________ bei der Verstorbenen zu einer anderen Beurteilung gekommen sei, setzt sich die Vorinstanz nachvollziehbar auseinander. Dr. med. C.________ sei ein Arzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher die Verstorbene im Zusammenhang mit einer Wundbehandlung zuletzt fünf Monate vor dem Suizid gesehen habe. Demgegenüber lägen zeitnahe Einschätzungen von zwei Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie vor (Entscheid E. 6b S. 10 f.). Das Gutachten von Dr. med. D.________ wurde zwar im Rahmen eines laufenden Verfahrens vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen erstellt. Gleichwohl äussert es sich zur Meinungsbildung der Verstorbenen in medizinischen Belangen. Gemäss den Erwägungen in der laut Vorinstanz überzeugenden und in jeder Hinsicht zutreffenden Einstellungsverfügung soll Dr. med. D.________ ausserdem mit der Verstorbenen auch über die Sterbehilfeorganisation Y.________ gesprochen haben. Er sei sich sicher gewesen, dass sie ihrem Leben aus freien Stücken ein Ende habe setzen wollen (Entscheid E. 3a S. 6). Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen hinsichtlich der konkreten Selbsttötungshandlung willkürfrei von einer erhaltenen Urteilsfähigkeit ausgehen. Dass sie dabei die Aussagen des Hausarztes und des Beschwerdeführers, die beide die Urteilsfähigkeit in Zweifel zogen, sowie die vom Beschwerdeführer behauptete Beeinflussung durch eine möglicherweise am Erbe beteiligte Nichte nicht ausdrücklich berücksichtigte, ist angesichts der klaren fachärztlichen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte schliesslich auch einer von der Beschwerdegegnerin 2 verfassten E-Mail keine der Verurteilung dienende Beweisbedeutung beigemessen werden. Zwar bezeichnete die Beschwerdegegnerin 2 die Freitodbegleitung in jener E-Mail als "heikel". Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich indes ohne Weiteres, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht die Beurteilung des Sterbewunsches bzw. der Urteilsfähigkeit der Verstorbenen infrage stellte, sondern damit rechnete, dass der Beschwerdeführer rechtlich gegen sie bzw. die Sterbehilfeorganisation Y.________ vorgehen werde (vgl. Einstellungsverfügung S. 11; kant. Akten E/10).  
 
2.4. Die Vorinstanz durfte nach dem Dargelegten ohne in Willkür zu verfallen von einer klaren Beweislage ausgehen. Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Einschätzung, dass eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 von vornherein als unwahrscheinlich erscheine, ist nicht zu beanstanden. Die Einstellung der Strafuntersuchung hält vor Bundesrecht stand.  
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO
 
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Argumente und Verfahrensanträge des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 136 V 351 E. 4.2 S. 355; je mit Hinweisen). Die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 und Art. 394 lit. b StPO). Sofern das Verfahren in der Folge eingestellt wird, kann die Privatklägerschaft dagegen Beschwerde führen und geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (Urteil 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.2 mit Hinweis). Die Rüge der Gehörsverletzung ist im Übrigen formeller Natur und führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197 mit Hinweis; 124 V 389 E. 1 S. 389). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 141 V 557 E. 3.1 S. 564; 132 V 387 E. 5.1 S. 390; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe die Abnahme der von ihm eingereichten Audiodatei verweigert bzw. einen Beweisergänzungsantrag nicht berücksichtigt, ist er nicht zu hören. Wie sich aus den Akten ergibt, übermittelte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Datei mit E-Mails vom 16. und 19. Februar 2018 der Kantonspolizei, welche ihrerseits der Staatsanwaltschaft einen USB-Stick samt zugehörigem E-Mailverkehr zustellte (kant. Akten RA2/5 ff.). Dass der Beschwerdeführer anschliessend den Antrag stellte, die Audiodatei forensisch auswerten zu lassen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insofern erweist sich die Rüge als unbegründet. Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen allerdings zu Recht vor, die Vorinstanz habe sich zu seinem Beweisantrag, E.________ als Auskunftsperson zu befragen, nicht geäussert. Der angefochtene Entscheid nennt weder die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO) noch setzt er sich mit der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vorgenommenen antizipierten Beweiswürdigung auseinander (Einstellungsverfügung S. 11). Die Gehörsverletzung wiegt vorliegend indes nicht derart schwer und kann vor Bundesgericht geheilt werden, da es die Verletzung von Bundesrecht - hier Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO - mit freier Kognition prüft (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Eine Verletzung der genannten Bestimmungen liegt denn auch nicht vor. Die Staatsanwaltschaft durfte nach dem Dargelegten (vgl. E. 2 vorstehend) gestützt auf die fachärztlichen Feststellungen zu Recht davon ausgehen, dass die Verstorbene hinsichtlich ihres Sterbewunsches urteilsfähig war und deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme einer ehemaligen Betreuerin verzichten.  
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Beschwerdeführer i n Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs in guten Treuen zur Beschwerdeführung veranlasst sehen durfte. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer lediglich eine reduzierte Entscheidgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG). Zudem hat ihm der Kanton Thurgau für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung auszurichten (vgl. BGE 133 I 234 E. 3 S. 248). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr zwar wunschgemäss die Beschwerdeschrift zugestellt, sie aber im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Reut