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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.220/2003 /sai 
 
Urteil vom 24. April 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Plenum, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Entscheid des Obergerichtes in Bezug auf das Ablehnungsgesuch gegen die Mehrheit der Mitglieder 
des Appellationshofes, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Plenum, vom 
23. Januar 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ stellte am 18. Oktober 2002 beim Appellationshof des Kantons Bern ein Ablehnungsbegehren gegen Oberrichterin Pfister Hadorn sowie gegen sämtliche - nicht namentlich erwähnte - Oberrichter, mit welchen sie bereits zu tun gehabt habe. Das Plenum des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Entscheid vom 23. Januar 2003 das Ablehnungsgesuch gegen Oberrichterin Pfister Hadorn ab, da ihr kein fehlerhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne. Auf das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Appellationshofes, die sich in früheren Verfahren bereits mit X.________ befasst haben, trat das Plenum nicht ein, da aus dem Gesuch nicht hervorgehe, welche Richter konkret abgelehnt würden und was ihnen im Einzelnen vorgeworfen werde. 
2. 
Am 31. Januar 2003 reichte X.________ beim Obergericht zuhanden des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern eine als Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts bezeichnete Eingabe ein. Das Verwaltungsgericht trat mit Entscheid vom 7. April 2003 auf die Eingabe nicht ein und überwies sie in Anwendung von Art. 32 Abs. 5 OG an das Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich bei der Eingabe vom 31. Januar 2003 um eine staatsrechtliche Beschwerde. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehm-lassungen. 
3. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 31. Januar 2003, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinander setzt, nicht zu genügen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht rechtsgenüglich, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Plenum, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. April 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: