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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_553/2011 
 
Urteil vom 14. Oktober 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Maag, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Prozesskaution; Verfahrenskosten, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juli 2011. 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Horgen der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 8. September 2010 eine Frist von zwanzig Tagen ab Zustellung des Beschlusses ansetzte, um für die sie allenfalls treffenden Parteientschädigungen an die Gegenparteien eine Prozesskaution von insgesamt Fr. 33'000.-- zu leisten, unter der Androhung des Nichteintretens auf die Klage im Fall der Säumnis; 
 
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 deren Rekurs guthiess und den Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. September 2010 aufhob; 
 
dass der Beschwerdegegner den Beschluss des Obergerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2011 die Nichtigkeitsbeschwerde guthiess, den Beschluss des Obergerichts aufhob und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 30'000.-- ansetzte als Sicherheit für die Zahlung einer allfällig dem Beschwerdegegner geschuldeten Prozessentschädigung; 
 
dass das Kassationsgericht gestützt auf § 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO ZH die Kosten des Rekursverfahrens sowie jene des Kassationsverfahrens der Beschwerdeführerin auferlegte und diese verpflichtete, dem Beschwerdegegner Prozessentschädigungen für das Rekurs- und Kassationsverfahren zu zahlen; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 14. September 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschlusses des Kassationsgerichts vom 22. Juli 2011 Beschwerde einzureichen; 
 
dass zunächst festzuhalten ist, dass der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 43 BGG im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zur Anwendung kommt, weshalb ihr keine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung einzuräumen ist; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt; 
 
dass die Rechtsschrift vom 14. September 2011 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil zwar eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, ein Verstoss gegen Treu und Glauben und eine rechtsungleiche Behandlung behauptet wird, jedoch nicht konkret auf die für das Kassationsgericht hinsichtlich des Kostenspruches massgebenden Bestimmungen (§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO ZH) eingegangen und nicht dargelegt wird, inwiefern das Kassationsgericht diese Bestimmungen willkürlich angewendet oder ausgelegt haben soll; 
 
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Oktober 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin