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[AZA 7] 
I 124/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher 
Richter Bühler; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 26. September 2000 
 
in Sachen 
B.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener, Langstrasse 4, Zürich, 
 
gegen 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, Winterthur, Beschwerdegegner 
 
A.- Der 1967 geborene B.________ leidet seit seiner Geburt an einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit konsekutiven psychischen Auffälligkeiten sowie an einem chronisch rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom bei Überbelastung. Vom 1. Dezember 1987 bis 28. November 1992 absolvierte er eine kaufmännische Ausbildung an der Privatschule X.________ AG und besuchte hierauf verschiedene Computerkurse. Nach mehreren kurzfristigen Aushilfsanstellungen im kaufmännischen und im EDV-Bereich war er vom 15. Dezember 1997 bis 31. Mai 1999 als Speditionsmitarbeiter bei der Firma T.________ AG tätig. 
Am 23. November 1998 stellte er bei der Invalidenversicherung das Gesuch um Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. 
 
Nach einem Schnuppertag in der Firma F.________ AG schloss diese mit ihm am 23. Juli 1999 einen Lehrvertrag für die Ausbildung zum Polygrafen während einer auf drei Jahre verkürzten Lehrzeit mit Beginn ab 1. Oktober 1999. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich eine Übernahme der Kosten der Ausbildung zum Polygrafen mit der Begründung ab, dem Versicherten fehle es an den dafür notwendigen schulischen/ intellektuellen Voraussetzungen sowie an den erforderlichen "sozialen und kommunikativen Kompetenzen" (Verfügung vom 13. Oktober 1999). 
 
 
B.- Hiegegen liess B.________ beschwerdeweise beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für die Polygrafenausbildung zu übernehmen, und es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Mit Eingabe vom 14. Januar 2000 zog er seine Beschwerde zurück, nachdem ein vom Berufsverband der Drucker und Polygrafen (VISCOM) durchgeführter beruflicher Eignungstest negativ ausgefallen war; am Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hielt er indes fest. Mit Entscheid vom 21. Januar 2000 wies der Vizepräsident des angerufenen Gerichts das Ersuchen um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. 
 
 
C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides seien sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das kantonale Verfahren gutzuheissen und die Vorinstanz zu verpflichten, seinem Rechtsvertreter eine Entschädigung von Fr. 2691. 05 zu vergüten. Ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht. 
Das kantonale Gericht verzichtet auf Vernehmlassung und die IV-Stelle auf einen formellen Antrag. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115). 
 
2.- Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versicherungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 62 Erw. 2). 
 
3.- a) Das Recht einer bedürftigen Partei, sich in einem nicht aussichtslosen Prozess unentgeltlich verbeiständen zu lassen, sofern dies notwendig oder doch geboten ist, wird für das erstinstanzliche invalidenversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren in Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG gewährleistet. Ferner ist der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ausdrücklich vorgesehen. Dieser entspricht hinsichtlich der Voraussetzungen (Bedürftigkeit der Partei; fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren) dem aus Art. 4 aBV abgeleiteten Anspruch (Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I S. 182; nicht veröffentlichte Urteile H. vom 27. März 2000, 4P.37/2000, B. vom 13. März 2000, 1A.225/1999, K. vom 25. Februar 2000, C 28/99, sowie L. vom 13. Januar 2000, 1P.626/1999). 
 
 
b) Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. 
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. 
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). Die unentgeltliche Rechtspflege deckt mithin auch ein gewisses Verlustrisiko. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit hat nach der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gegebenen Rechts- und Sachlage zu erfolgen (BGE 125 II 275 Erw. 4b mit Hinweisen). Eine Beurteilung ex ante und eine rückwirkende Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege verstösst gegen Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 101 Ia 37 Erw. 2). 
4.- a) Im kantonalen Beschwerdeverfahren beantragte der Versicherte die Übernahme der Kosten für die Lehre als Polygraf durch die IV-Stelle im Sinne einer beruflichen Massnahme. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG) haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte, soweit diese notwendig oder geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 IVG). 
Mit Verwaltungsakt vom 13. Oktober 1999 hat die IV-Stelle das Erfordernis der Geeignetheit verneint, weil der Versicherte nicht über die erforderlichen schulischen und intellektuellen Voraussetzungen sowie die notwendigen "sozialen und kommunikativen Kompetenzen" verfüge. Sie hatte dabei auf die vom Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung vom 15. Juli 1999 mit der Berufsberaterin der IV-Stelle vorgelegten Bewerbungsunterlagen, welche in orthografischer Hinsicht fehlerhaft waren, sowie auf die - nicht aktenkundigen - Ergebnisse der 1997 im Hinblick auf eine kaufmännische Weiterausbildung im Ausbildungszentrum Y.________ und bei der Stiftung Z.________ durchgeführten Abklärungen abgestellt. 
 
b) Die Vorinstanz hat die Aussichtslosigkeit des geltend gemachten Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen einzig gestützt auf die Ergebnisse des durch den VISCOM erst nach Rechtshängigkeit der kantonalen Beschwerde vom 12. November 1999 vorgenommenen Eignungstests bejaht. 
Zur Begründung führte sie aus, die Ergebnisse der Eignungsabklärung stünden in Übereinstimmung mit den "aus berufsberaterischer Sicht gewonnenen Erkenntnissen" der Verwaltung. 
Hiermit wurde für die Entscheidfindung auf ein erst nach Einreichung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erhobenes Abklärungs- und Beweisergebnis abgestellt, was - wie in Erw. 3b hievor dargelegt - verfassungswidrig ist. 
c) Wird das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit des materiellrechtlichen Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nach Massgabe der im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse beurteilt, so ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer hatte im damaligen Zeitpunkt einen Lehrbetrieb gefunden, der mit ihm am 23. Juli 1999 auf Grund seiner am vorangegangenen Schnuppertag gezeigten grossen Motivation ein - vom kantonalen Berufsbildungsamt genehmigtes - Lehrvertragsverhältnis für eine verkürzte dreijährige Polygrafenausbildung eingegangen war. Anlässlich des Schnuppertages hatte man in der Firma F.________ AG überdies den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Gehörlosigkeit im Umgang mit Mitarbeitern über ausgeprägte soziale und kommunikative Kompetenzen verfüge. Zu Gunsten der beabsichtigten Polygrafenausbildung sprach sodann, dass es sich dabei um eine körperlich leichte, mit den Rückenleiden des Versicherten vereinbare Arbeit gehandelt hätte, hatte er doch seine letzte Stelle als Speditionsmitarbeiter u.a. gerade infolge seiner Rückenprobleme verloren. Zudem hatte er an den vorherigen, in den Jahren 1989 bis 1995 bekleideten Aushilfsstellen im kaufmännischen und EDV-Bereich durchwegs gute Arbeitszeugnisse erhalten sowie im Jahre 1992 am Institut Mössinger AG auf eigene Kosten eine kaufmännische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich aus den von der Verwaltung im Jahre 1997 im Hinblick auf eine kaufmännische Weiterausbildung durchgeführten Abklärungen das Fehlen der für eine Polygrafenlehre erforderlichen sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten ergäbe, so stünden diesen Abklärungsergebnissen verschiedene gegenteilige Sachumstände aktuelleren Datums gegenüber, so dass mit Bezug auf das materiellrechtliche Anspruchserfordernis der Eignung einer derartigen Massnahme - vgl. Erw. 4a hievor - die Gewinnaussichten und Verlustgefahren vor Durchführung des berufsspezifischen Eignungstests zumindest ungefähr gleich hoch einzustufen waren. Angesichts der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gegebenen Sach- und Beweislage ist daher das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit des im kantonalen Beschwerdeverfahren geltend gemachten invalidenversicherungsrechtlichen (Haupt-)Anspruches klar zu bejahen. 
 
d) Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche die noch nicht beurteilten Kriterien der Bedürftigkeit sowie der Notwendigkeit/Gebotenheit eines Rechtsbeistandes zu prüfen haben wird. 
 
5.- In Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren zum Gegenstand haben, werden keine Gerichtskosten erhoben (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). 
Zufolge Obsiegens steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons Zürich, da der IV-Stelle im Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; RKUV 1994 Nr. U 184 S. 78 Erw. 5 mit Hinweis). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für den Prozess vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gegenstandslos. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts 
des Kantons Zürich vom 21. Januar 2000 
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen 
wird, damit sie erneut über den Anspruch des 
Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung 
entscheide. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich 
 
 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 26. September 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: