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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.78/2005 /leb 
 
Urteil vom 10. Februar 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Stiftung Y.________, 
Zweigstelle Z.________, 
Beschwerdegegnerin, 
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, route de Chavannes 35, 
1007 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen 
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 
vom 26. Januar 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 29. Oktober 2004 verfügte die Stiftung Y.________, Zweigstelle Z.________, die X.________ AG werde ihr rückwirkend per 1. Oktober 1999 angeschlossen. Die X.________ AG focht diese Verfügung am 29. November 2004 bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge an. Deren Präsident setzte mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2005 Frist bis zum 17. Februar 2005 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.-- an. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Februar 2005 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung vom 26. Januar 2005 sowie alle vorangehenden Verfügungen in dieser Sache seien aufzuheben und es sei die Beschwerdekommission anzuweisen, den Fall ohne vorgängiges "Abpressen" von Kostenvorschüssen zu beurteilen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG). 
2. 
2.1 Angefochten ist nicht eine Endverfügung, sondern eine dieser vorausgehende Zwischenverfügung. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind nur Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und 45 Abs. 1 OG). Auch bei den in Art. 45 Abs. 2 VwVG als selbständig anfechtbar bezeichneten Zwischenverfügungen gilt grundsätzlich als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde, dass der Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden kann (vgl. BGE 127 II 132 E. 2a S. 136, mit Hinweisen). Gegen Zwischenverfügungen, mit welchen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Verfahrenskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, verbunden mit der Ankündigung, im Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter diesem Aspekt grundsätzlich zulässig (BGE 128 V 199 E. 2 S. 201 ff.). 
 
2.2 Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift die Begehren (Anträge) und deren Begründung zu enthalten. Antrag und Begründung müssen sachbezogen sein, d.h. sie müssen sich auf den Gegenstand und die entscheidwesentlichen Erwägungen der anzufechtenden Verfügung beziehen. Genügt die Rechtsschrift diesen Anforderungen nicht, wird auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten (BGE 118 Ib 134). 
 
Gegenstand der Zwischenverfügung vom 26. Januar 2005 bildet allein die der Beschwerdeführerin auferlegte Verpflichtung, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann ausschliesslich die Aufhebung dieser Zwischenverfügung, nicht auch die Aufhebung allfälliger anderer Verfügungen (etwa der dem Verfahren zu Grunde liegenden Verfügung der Stiftung Y.________ vom 29. Oktober 2004) beantragt werden. Sodann muss sich die Beschwerdebegründung auf den Gegenstand der Zwischenverfügung beziehen. 
 
Die Beschwerdeführerin beantragt nicht nur die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 26. Januar 2005, sondern auch die Aufhebung "alle(r) vorangehenden Verfügungen in dieser Sache". Dieser Antrag ist unzulässig. Was die Begründung des Antrags auf Aufhebung der Zwischenverfügung betrifft, nimmt die Beschwerdeführerin bloss Bezug auf die materielle Rechtslage (Frage des Anschlusses an die Stiftung). Mit der für die Zwischenverfügung allein massgeblichen Rechtsfrage, nämlich der Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz, setzt sie sich mit keinem Wort auseinander. Damit fehlt es an einer sachbezogenen Begründung i.S. von Art. 108 Abs. 2 OG, und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten. 
 
Ergänzend bleibt festzustellen, dass die Beschwerde, müsste darauf eingetreten werden, ohne weiteres abzuweisen wäre. Die Vorinstanz hat ihre Zwischenverfügung zutreffend auf Art. 63 Abs. 4 VwVG gestützt und diese Bestimmung korrekt angewendet. 
2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und dem Bundesamt für Sozialversicherung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Februar 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: