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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_419/2023  
 
 
Urteil vom 28. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, 
Obernauerstrasse 16, Postfach, 6011 Kriens. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Juli 2023 
(2N 23 92/2U 23 29). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte (Staatsanwaltschaft Luzern) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und fünf weitere Personen als Verantwortliche bzw. Angestellte der C.B.________ GmbH, der D.B.________ AG, der E.B.________ AG, der F.B.________ AG, der G.B.________ AG sowie der H.B.________ Holding AG wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil diverser Versicherungen. Sie wirft A.________ vor, er habe ab ca. März 2018 in seiner Funktion als Geschäftsführer oder als Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer in den genannten Unternehmen (nachfolgend: "B.________-Gruppe") aufgrund eines gemeinsam mit den weiteren Beschuldigten gefassten Tatplans in unzähligen Fällen Fahrzeuge von Kunden absichtlich beschädigt oder absichtlich durch Angestellte beschädigen lassen (insbesondere Beschädigung von Frontscheiben und Verkratzen des Lacks) und durch Vortäuschung eines Steinschlags, Unfalls oder eines Falls von Vandalismus zu Unrecht Leistungen von verschiedenen Versicherungen erwirkt. 
 
B.  
A.________ wurde am 25. April 2023 festgenommen und mit Verfügung des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts vom 28. April 2023 bis zum 24. Juli 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Dieser Entscheid wurde vom Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 5. Juni 2023 bestätigt. 
Ein derweil von A.________ gestelltes Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 13. Juli 2023 erneut ab, wobei es dessen Gesuche betreffend amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege kostenlos abwies und A.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.-- auferlegte. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 7. August 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Juli 2023 sei vollumfänglich aufzuheben, die Staatsanwaltschaft sei i.S.v. Art. 107 Abs. 2 BGG anzuweisen, ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (insbesondere den Auflagen, sich nur an bestimmten Orten aufzuhalten und sich nicht mit bestimmten Personen in Kontakt zu setzen) aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem sei ihm für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Ausserdem beantragt A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. 
Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde sei abzuweisen. A.________ hat mit Schreiben vom 23. August 2023 repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft abgewiesen wurde. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; sog. Kollusionsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).  
Die Vorinstanz hat sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er kritisiert jedoch die vorinstanzliche Annahme von Kollusionsgefahr als bundesrechtswidrig. 
 
3.2. Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen).  
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
3.3. Im angefochtenen Entscheid verweist die Vorinstanz für den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr eingangs auf ihren Beschluss vom 5. Juni 2023 im Beschwerdeverfahren gegen die Haftordnung, worin sie namentlich dargelegt habe, dass der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten unter anderem auch konsequent rechtlich gegen Personen vorgegangen seien, welche sich im Zusammenhang mit den verdächtigen Schadensmeldungen negativ über sie bzw. die B.________-Gruppe geäussert hätten, indem sie mehrere Straf- und Zivilklagen sowie Beschwerden gegen die betreffenden Personen erhoben hätten. Ob das juristische Vorgehen dabei in der Sache berechtigt sei, sei ausschliesslich durch die damit befassten Justizbehörden zu klären.  
Weiter hält die Vorinstanz fest, I.________ habe anlässlich der Einvernahmen vom 30. September 2022 und 16. Mai 2023 als Auskunftsperson angegeben, dass er Angst vor dem Beschwerdeführer habe. Dieser habe ihn, nachdem er anlässlich einer Diskussion bzw. eines Streits betreffend die Arbeit die Polizei geholt habe, angerufen und gesagt: "Heute komme ich nach U.________ und mache dich fertig oder tot!" Der Beschwerdeführer habe ihn bedroht, damit er ruhig bleibe und nichts sage. Seither hätten weitere Personen ausgesagt, Angst vor dem Beschwerdeführer zu haben. J.________ habe am 12. Mai 2023 als Auskunftsperson ausgesagt, dass er Angst habe, auch um seine Familie. Anlässlich einer weiteren Einvernahme vom 20. Juni 2023 habe er erzählt, dass er Angst vor dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten K.________ habe. Auch der Mitbeschuldigte L.________ habe an der Einvernahme vom 25. Mai 2023 angegeben, dass er Angst vor dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten M.________ habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 1. Juni 2023, an der sein Verteidiger, der Beschwerdeführer, M.________, deren Verteidiger sowie der Verteidiger von K.________ teilgenommen hätten, habe er bestätigt, gesagt zu haben, dass er vor "bestimmten Personen" Angst habe. Allerdings habe er angegeben, es nicht mehr erwähnen zu wollen, weil er nicht möchte, dass "sie" mitbekämen, dass er Angst habe. N.________ von der O.________ GmbH erwähne in einer schriftlichen Stellungnahme vom 12. Juni 2023 unter anderem, dass ein P.________ mit dem Beschwerdeführer und K.________ Geschäfte gemacht habe, und bemerke dabei abschliessend, dass bei "diesen Typen" mit Drohungen nicht gespart werde und sie (gemeint Mitarbeitende der O.________ GmbH) kein Risiko eingehen wollten. Die Umstände dieser Stellungnahme seien gestützt auf die Akten nicht klar ersichtlich. Dass es sich um einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO handle, könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden. Die Teilnahmerechte seien bei solchen Berichten zudem im Laufe des Verfahrens in geeigneter Form zu gewähren. Hier bestehe prima facie keine klare Unverwertbarkeit. Über eine allfällige Unverwertbarkeit sei damit nicht im Rahmen der Haftprüfung zu entscheiden. 
Es bestehe - so die Vorinstanz - (weiterhin) die dringende Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit auf Mitbeschuldigte und weitere Mitwissende Einfluss nehmen, sich mit diesen ins Einvernehmen setzen oder sie allenfalls sogar bedrohen würde. Er sei anlässlich der Hafteinvernahme vom 26. April 2023 sowie am 23. Mai 2023 zur Sache einvernommen worden, wobei er betreffend den Deliktsvorwurf jeweils keinerlei Aussagen gemacht habe. Ein vollständiger Vorhalt scheine dabei noch nicht erfolgt zu sein. Die Ersteinvernahmen mit den übrigen Mitbeschuldigten seien ebenfalls noch nicht abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft habe mit Schreiben vom 26. Juni 2023 14 weitere Einvernahmetermine mit zwölf Auskunftspersonen, einer Auskunftsperson/Zeuge sowie einer beschuldigten Person zwischen dem 29. Juni und dem 18. August 2023 angekündigt. Es würden somit weiterhin laufend neue Einvernahmen stattfinden. Da es sich um eine sehr umfangreiche Strafuntersuchung gegen (bisher) sechs Beschuldigte handle, welche sich über mehrere Kantone erstrecke und diverse geschädigte Versicherungen sowie eine Vielzahl an Schadensfällen umfasse, sei noch mit diversen weiteren Untersuchungshandlungen zu rechnen. Dabei sei entgegen dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich, dass mit dem Nachbarn sowie einer Vermieterin inzwischen (bereits) völlig irrelevante Personen befragt würden. Q.________ beispielsweise betreibe seine Autowerkstatt an der V.________strasse xxx yyy, unmittelbar neben der Werkstatt der F.B.________ AG an der V.________strasse xxx, W.________. Da der Mitbeschuldigte R.________ als Geschäftsführer sowie S.________ als ehemaliger Arbeitnehmer Aussagen zu absichtlichen Beschädigungen bei der F.B.________ AG gemacht hätten und Letzterer angegeben habe, Q.________ habe das (inkriminierte Verhalten) auch gesehen und finde das auch nicht korrekt, habe a priori keineswegs von einer "völlig irrelevanten" Person ausgegangen werden können. Immer noch nicht abschliessend geklärt scheine zudem, wo sich die angeblich inkriminierten Versicherungsgelder befinden würden. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass noch weitere Vermögenswerte als die bereits bekannten und gesperrten Konti bestehen würden. Mithin bestehe auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die mutmasslich deliktisch erlangten Versicherungsgelder beiseiteschaffen könnte. Am Kollusionspotenzial des Beschwerdeführer ändere auch der Umstand nichts, dass sich die Mitbeschuldigten T.________ und L.________ nicht bzw. nicht mehr in Untersuchungshaft befinden würden. Letzterer sei bei der D.B.________ AG lediglich zwischen Januar 2021 und Ende Juni 2021 als Praktikant bzw. einfacher Angestellter tätig gewesen. Zudem habe er bereits umfassend ausgesagt und sich damit (auch) schwer selbst belastet. Damit würden bei ihm völlig andere Verhältnisse als beim Beschwerdeführer bestehen, der bisher keinerlei Aussagen zum Deliktsvorhalt gemacht habe und aufgrund seiner Stellung in der B.________-Gruppe als vorsitzender Geschäftsführer der C.B.________ GmbH sowie Verwaltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident der später, offenbar nach einem Franchising-Konzept, von ihm mitgegründeten Gesellschaften der B.________-Gruppe als einer der Hauptbeschuldigten gelte. Das Interesse und die Möglichkeiten des Beschwerdeführers, auf Beweise einzuwirken, seien aufgrund der gesamten Umstände als erheblich grösser einzustufen. 
 
3.4. Die Beurteilung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und hält der Überprüfung stand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann:  
Der Beschwerdeführer moniert zunächst, er hätte bis zu seiner Festnahme mindestens ein Jahr und damit mehr als genügend Zeit gehabt, umfassende Kollusionshandlungen vorzunehmen. Die Vorinstanz hielt in ihrem früheren Beschluss vom 5. Juni 2023 (auf den sie im hier angefochtenen Beschluss verweist) insoweit fest, aus der Rechtsschrift der C.B.________ GmbH vom 6. Februar 2023 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer offenbar in den Monaten vor seiner Festnahme nur wenig über den Stand und die Tragweite der gegen ihn geführten Strafuntersuchung gewusst habe. So habe der Beschwerdeführer bzw. die C.B.________ GmbH noch am 20. März 2023 wiederholt, dass sie keinerlei Kenntnis vom Stand des Strafverfahrens habe und ihr weder die Strafanzeige vom 29. April 2021 vorliege noch sie Kenntnis von den damals angeblich vorliegenden konkreten Hinweisen habe. Der Beschwerdeführer scheine nur vom Strafverfahren gegen M.________ betreffend die D.B.________ AG gewusst zu haben. Ihm scheine das Ausmass der laufenden Strafuntersuchungen - insbesondere die Anzahl der Beschuldigten und zu untersuchenden Schadensfälle - nicht bewusst gewesen zu sein. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag die nachvollziehbare vorinstanzliche Einschätzung nicht als willkürlich auszuweisen. So genügt es nicht, wenn er darauf hinweist, er habe spätestens am 3. Mai 2022 Kenntnis davon gehabt, dass die Polizei Basel-Landschaft zuvor konkrete Hinweise erhalten habe, wonach die Betreiber der B.________ AG in Y.________ (BL) absichtlich Schäden an Fahrzeugen herbeigeführt bzw. bestehende Schäden verschlimmert haben sollen, die Reparaturen alsdann zu überhöhten Konditionen mit den Versicherungen abgerechnet worden seien und die B.________ AG weitere Niederlassungen in Z.________ (LU) und in W.________ (BE) habe. Allein aus diesem Umstand kann jedenfalls nicht geschlossen werden, vom Beschwerdeführer könne zum heutigen Zeitpunkt keine Kollusionsgefahr mehr ausgehen. 
Aus dem angefochtenen Beschluss geht sodann wie gesehen hervor, dass mehrere (ehemalige) Mitarbeitende der B.________-Gruppe, darunter auch ein Mitbeschuldigter, die den Beschwerdeführer belasten, Angst vor ihm haben sollen. Auch N.________ von der O.________ GmbH habe bemerkt, dass (u.a.) der Beschwerdeführer nicht mit Drohungen spare und die Mitarbeitenden der O.________ GmbH kein Risiko eingehen wollten. Darauf kann ebenso abgestellt werden, setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde doch nicht rechtsgenüglich mit den von der Vorinstanz erwähnten Aussagen und der Stellungnahme von N.________ auseinander. So lässt er etwa unerwähnt, dass die von I.________ behaupteten Drohungen des Beschwerdeführers durchaus auch in Zusammenhang mit den im gegenständlichen Strafverfahren erhobenen Vorwürfen stehen dürften, da dieser auf Nachfrage des Staatsanwalts aussagte, der Beschwerdeführer habe erreichen wollen, dass er keine Klage beim Gericht einreichen und verschwinden sollte, wobei damit "auch" gemeint gewesen sei, dass er nichts über die mutmasslichen Betrüge sagen dürfe (vgl. kantonale Untersuchungsakten Bel. 4.1.52 f. Ziff. 163-168). Zumal sich daraus bereits hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Neigung des Beschwerdeführers zu Kollusionshandlungen ergeben, braucht auf seine übrigen Einwände in Bezug auf sein Verhalten gegenüber anderen Personen, welche sich negativ über ihn oder die B.________-Gruppe geäussert haben sollen, nicht eingegangen zu werden. Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die ihn betreffende Kollusionsgefahr könne nicht darauf begründen, dass seine Familienangehörigen, welche sich auf freiem Fuss befinden würden, Geschäftskenntnisse hätten und angeblich kollusives Verhalten an den Tag gelegt hätten. 
Ebensowenig verfängt das Argument des Beschwerdeführers, die umfassenden, bereits erfolgten Untersuchungshandlungen in den vergangenen zwei Jahren führten dazu, dass er de facto gar keine Möglichkeit mehr habe und grösstenteils gar nie gehabt habe, auf mögliche Personal- und Sachbeweise einzuwirken. Unbestrittenermassen führte die Staatsanwaltschaft seit seiner Festnahme bis zum 18. August 2023 über 30 Einvernahmen durch. In dieser Zeit fanden somit laufend neue Einvernahmen statt. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, es sei noch mit diversen weiteren Untersuchungshandlungen zu rechnen, da es sich um eine sehr umfangreiche Strafuntersuchung gegen (bisher) sechs Beschuldigte handle, welche sich über mehrere Kantone erstrecke und diverse geschädigte Versicherungen sowie eine Vielzahl an Schadensfällen - der Staatsanwaltschaft zufolge hunderte - umfasse, ist dies nicht zu beanstanden. Zudem führt die Vorinstanz nachvollziehbar aus, dass inzwischen nicht völlig irrelevante Personen befragt worden seien. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, genügt den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Gleiches gilt für seine unsubstanziierte Behauptung, die Staatsanwaltschaft unterlasse es mutwillig, eine weitere Einvernahme mit ihm und gegebenenfalls den weiteren Beschuldigten durchzuführen. Wie der Beschwerdeführer im Übrigen selber einräumt, ergibt sich aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Haftverlängerung vom 19. Juli 2023, dass künftig (weitere) Einvernahmen mit ehemaligen Angestellten sowie Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern durchgeführt werden sollen. Ausserdem macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Verbleib eines Grossteils der mutmasslich deliktisch erlangten Versicherungsgelder bislang nicht habe geklärt werden können. Damit besteht durchaus die Gefahr, dass diese Versicherungsgelder durch den Beschwerdeführer - als einen der Hauptbeschuldigten - beiseitegeschafft werden könnten, geht die Staatsanwaltschaft doch von einer Deliktssumme im siebenstelligen Bereich aus. Unter diesen Umständen ist ein erhebliches konkretes Kollusionspotenzial des Beschwerdeführers weiterhin zu bejahen. Daran ändert auch nichts, dass die Versicherung A1.________ AG bereits am 29. April 2021 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingereicht hat und die Untersuchung mindestens seit dem 19. August 2022 durch die Staatsanwaltschaft Luzern geführt wird. Wie vorstehend erwähnt, scheint dem Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung am 25. April 2023 das Ausmass des Strafverfahrens nicht bewusst gewesen zu sein. 
Schliesslich ist weder hinlänglich dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft zweckmässig sein sollte. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, besteht namentlich auch der Verdacht von Mitwissern in der Familie des Beschwerdeführers. Die Wohnungen des Beschwerdeführers, seiner Eltern sowie der Familie des Mitbeschuldigten K.________ befinden sich offenbar alle im selben Haus. Mit der Vorinstanz lässt sich damit insbesondere ein Kontaktverbot nicht wirkungsvoll durchsetzen. 
Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die erstinstanzliche Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers schützt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer kritisiert überdies, dass die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. 
 
4.1. Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerdeinstanz im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO). Dies gilt auch, wenn - wie hier - die beschuldigte Person im Strafuntersuchungsverfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 133 StPO bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist. Der im Strafuntersuchungsverfahren eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Beschwerdeverfahren - jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist - nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit. Die Beschwerdeinstanz darf die Bestellung eines amtlichen Verteidigers von der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig machen (zum Ganzen: Urteile 1B_42/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 8.3; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2 mit Hinweisen).  
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; je mit Hinweisen). 
 
4.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sei zwei Wochen, nachdem sie am 5. Juni 2023 die Anordnung der Untersuchungshaft bis am 24. Juli 2023 in einem umfassend begründeten Beschluss bestätigt habe, bzw. lediglich zehn Tage nach Erhalt des Beschlusses, durch den Verteidiger erfolgt. Inzwischen hätten zwar diverse weitere Einvernahmen stattgefunden, womit das Verfahren weiter fortgeschritten sei, dabei seien jedoch weder der dringende Tatverdacht noch die Kollusionsgefahr entkräftet worden. Die Sachlage habe sich nicht massgeblich, jedenfalls nicht zugunsten des Beschwerdeführers, verändert.  
 
4.3. Diese Auffassung ist mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Der Beschluss der Vorinstanz vom 5. Juni 2023 war einlässlich begründet, weshalb diese im hier angefochtenen Beschluss auch darauf verweisen konnte. Inwiefern sich die Situation für den Beschwerdeführer zwischen dem ersten Entscheid der Vorinstanz und der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs zu seinen Gunsten verändert haben sollte, legt er nicht dar und ist auch nicht offensichtlich. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine zweite Beschwerde im kantonalen Verfahren mehr als einen Monat nach der ersten kantonalen Beschwerde erhoben hat, belegt jedenfalls nicht, dass jene nicht aussichtslos war. Angesichts dessen hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz annimmt, die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren seien beträchtlich geringer gewesen als die Verlustgefahren. Die Vorinstanz durfte deshalb das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abweisen.  
 
5.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann dagegen gutgeheissen werden, weil die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Insbesondere sind die im vorliegenden Verfahren mitberücksichtigten Erwägungen aus dem vorinstanzlichen Beschluss vom 5. Juni 2023 bzw. dieser selbst dem Bundesgericht zuvor nicht zur Prüfung vorgelegt worden. Entsprechend werden für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler