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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 87/05 
 
Urteil vom 29. November 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
V.________, 1943, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 8. Februar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1943 geborene V.________ leidet an Rückenbeschwerden. Ab Februar 1994 bezog er eine halbe Rente der Invalidenversicherung, welche per Ende September 1997 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. Vom 12. April 1999 bis 31. August 2002 war V.________ als Mechaniker für die Firma W.________ bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden tätig. 
 
Am 4. Juli 2002 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2002 an, wobei er angab, höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten zu können. 
 
Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wies V.________ mit Verfügung vom 27. März 2003 an, vom 1. April bis 30. Juni 2003 ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung zu besuchen, welches die Bewachung und Reinigung von Velos bei der Velostation X.________ während 21 Stunden pro Woche bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % beinhaltete. Nach dem ersten Arbeitstag brach V.________ diese Tätigkeit ab mit der Begründung, er könne diese aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten. 
 
Am 11. Juli 2003 meldete sich V.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente, wobei er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte. Am 17. Juli 2003 liess er sich an der rechten Schulter operieren; anschliessend war er bis 15. Januar 2004 arbeitsunfähig. 
 
Mit Verfügung vom 22. Juli 2003 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch von V.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2003. Dagegen erhob der Versicherte am 22. August 2003 Einsprache. 
 
Am 3. Februar 2004 wurde V.________ erneut für einen Einsatz im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung bei der Velostation angemeldet. Unter Angabe gesundheitlicher Gründe verweigerte er wiederum die Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme. Mit Entscheid vom 28. Juni 2004 wies das AWA die Einsprache vom 22. August 2003 ab. 
B. 
Die von V.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei seine Vermittlungsfähigkeit ab 1. April 2003 anzuerkennen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Februar 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
Das AWA und das seco verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob Vorinstanz und Verwaltung die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit ab 1. April 2003 zu Recht verneint haben mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nur völlig ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen vorweisen könne und die ihm vom RAV zugewiesene vorübergehende Beschäftigung im April 2003 grundlos abgebrochen bzw. im Februar 2004 nicht angetreten habe. 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Normen zur Vermittlungsfähigkeit als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG; zur Vermittlungsfähigkeit Behinderter: Art. 15 Abs. 2 AVIG; Art. 15 Abs. 3 AVIV) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 387 f.; vgl. auch BGE 126 V 521 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 In Übereinstimmung mit dem AWA hat die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint mit der Begründung, die von ihm in der Zeit von Januar 2003 bis Mai 2004 getätigten persönlichen Arbeitsbemühungen seien in quantitativer und qualitativer Hinsicht ungenügend, weil der Beschwerdeführer pro Kontrollperiode lediglich drei bis sieben Bewerbungen nachweisen könne, welche zudem hauptsächlich telefonisch und immer aufs Geratewohl erfolgt seien und sich auf die Region Pfannenstiel beschränkten. Die fehlende Bereitschaft, die nötige Willensanstrengung einzusetzen, um in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert zu werden, habe sich sodann auch darin manifestiert, dass der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene vorübergehende Beschäftigung bei der Velostation X.________ nach dem ersten Einsatztag im April 2003 abgebrochen und die gleiche, erneut zugewiesene Beschäftigung im Februar 2004 abgelehnt habe, obwohl Anhaltspunkte dafür fehlten, dass die Tätigkeit bei der Velostation ihm aus medizinischer Sicht nicht zumutbar gewesen wäre. 
3.2 Dieser Auffassung ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine persönlichen Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht ungenügend waren (vgl. dazu: Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 15 zu Art. 17 AVIG; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 140). Nichts abzuleiten vermag er aus dem Umstand, dass deren Anzahl nie bemängelt worden ist, wie im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 124 V 233 Erw. 5b; nicht veröffentlichte Urteile L. vom 4. April 1996, C 39/96, L. vom 3. Mai 1999, C 306/98) zutreffend dargelegt wird. Sodann nützt ihm auch der Einwand, er wäre bereit gewesen, im ganzen Kanton Zürich nach einer Stelle zu suchen, nichts, weil er seine (bescheidenen) Arbeitsbemühungen im massgebenden Zeitraum auf die Region Pfannenstiel beschränkt hat. Dies und die Tatsache, dass über längere Zeit keine gezielten Bewerbungen auf offene, ausgeschriebene Stellen nachgewiesen sind, lassen seine Bemühungen als bloss "pro forma" erfolgt und damit auch in qualitativer Hinsicht als derart ungenügend erscheinen, dass auf fehlende Vermittlungsbereitschaft zu schliessen ist (vgl. ARV 1997 Nr. 19 S. 98 Erw. 3b). Was sodann das Beschäftigungsprogramm (mit einer wöchentlichen Einssatzzeit von 21 Stunden) anbelangt, macht der Beschwerdeführer zu Unrecht geltend, dass ihm eine Teilnahme an demselben aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Denn dass der Einsatz in der Velostation ihm grundsätzlich zumutbar war, hat der behandelnde Arzt Dr. med. R.________, Orthopädische Chirurgie FMH, anlässlich eines mit dem RAV geführten Telefongespräches wenige Tage nach Abbruch des ersten Einsatzes vom 1. April 2003 erklärt (vom Versicherten unterzeichnete Telefonnotiz vom 3. April 2003) und nach erneuter Untersuchung des Versicherten in einem an das RAV gerichteten Schreiben vom 11. März 2004 bestätigt. Aus dem Umstand, dass Dr. med. R.________ in diesem Schreiben auch festhielt, zur (vom Versicherten beanstandeten) Dauer des Einsatzes (Schichten von 7 Stunden) werde er sich erst äussern können, wenn der Versicherte einige Versuche unternommen habe, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil er sich trotz der ihm angebotenen Erleichterungen (Möglichkeit, abwechselnd zu sitzen, stehen, gehen und sich notfalls auch für kurze Zeit hinzulegen) geweigert hat, überhaupt einen weiteren - nach ärztlicher Einschätzung offensichtlich zumutbaren - Versuch zu unternehmen, worin sich (auch nach Auffassung des Dr. med. R.________) sein fehlender Wille gezeigt hat. Mit Blick auf die - Dr. med. R.________ bekannte - wöchentliche Einsatzzeit von 21 Stunden, welche einem 50 %-Pensum entspricht, trifft denn auch die vom Beschwerdeführer sinngemäss aufgestellte Behauptung nicht zu, dass der Einsatz eine höhere als die ihm ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % bedingen würde. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Abbruch der Beschäftigung nach dem ersten Einsatztag im April 2003 und das Nichtantreten der gleichen, erneut zugewiesenen Beschäftigung im Februar 2004 als fehlende Bereitschaft, das Zumutbare zur Überwindung der Arbeitslosigkeit vorzukehren, qualifiziert und die Vermittlungsfähigkeit demzufolge verneint hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Arbeitslosenkasse Unia, Meilen, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 29. November 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: