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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 116/02 
 
Urteil vom 26. September 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
G.________, 1943, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern 
 
(Entscheid vom 21. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1943 geborene G.________ war vom 1. August 1994 bis zum 31. Dezember 1999 als Damenschneiderin in der Firma C.________ GmbH tätig. Nach dem Konkurs dieser Gesellschaft meldete sie sich am 2. April 2001 bei ihrer Wohnsitzgemeinde als arbeitslos und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Weil sie diversen Aufgeboten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Berner Oberland (RAV) zu Beratungsgesprächen ohne entschuldbaren Grund fernblieb und sowohl vor Stempelbeginn als auch in den darauf folgenden Monaten keine Arbeitsbemühungen nachwies, wurde sie insgesamt acht Mal in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Verfügungen vom 6., 12. und 16. Juli sowie vom 14. August 2001). Sämtliche Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Am 16. August 2001 überwies das RAV die Akten dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), damit dieses die Vermittlungsfähigkeit von G.________ abkläre. Mit Verfügung vom 18. September 2001 verneinte das KIGA die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. April 2001. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. März 2002 teilweise gut, indem es die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 1. April bis zum 5. Juli 2001 bejahte. 
C. 
Das KIGA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit er die Versicherte als vermittlungsfähig erklärt, dies unter Bestätigung der Verfügung vom 18. September 2001. 
 
G.________ beantragt sinngemäss die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die massgebende gesetzliche Bestimmung über die Pflicht der Versicherten zur Arbeitssuche (Art. 17 Abs. 1 AVIG) und die Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweisen; vgl. auch die gesetzlichen Grundlagen in Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Konsequenzen fortdauernder ungenügender Arbeitsbemühungen (BGE 112 V 218 Erw. 1b mit Hinweisen; ARV 1996/97 Nr. 8 S. 31 Erw. 3) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. April bis zum 5. Juli 2001. Diese Frage beurteilt sich - wie im Sozialversicherungsrecht die Regel - prospektiv, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE 121 V 366 Erw. 1b; ARV 1993/1994 Nr. 8 S. 57 Erw. 3, 1992 Nr. 2 S. 75 Erw. 3). Soweit die Beschwerdegegnerin ihre geänderte, positivere Einstellung gegenüber der Arbeitssuche damit belegen will, dass sie offenbar kürzlich eine weiterführende Ausbildung absolviert hat, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, kann sie damit nicht gehört werden. 
3. 
3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin zwar den Infotag des RAV vom 20. April 2001 besucht, die Gesprächstermine mit dem Berufsberater am 27. April, 22. Mai und 8. Juni 2001 aber ohne entschuldbaren Grund nicht wahrgenommen hat. Ein erstes Beratungsgespräch konnte erst am 2. Juli 2001 durchgeführt werden. Weiter ist den Akten zu entnehmen, das die Versicherte in den vorliegend relevanten Monaten April, Mai und Juni 2001 anfänglich keine Arbeitsbemühungen nachwies, weshalb sie dreimal für je acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Verfügungen vom 12. und 16. Juli 2001). Erst nachträglich und nachdem ihr die Überweisung der Unterlagen an die Arbeitslosenkasse zur Prüfung der Vermittlungsfähigkeit angekündigt worden war, reichte sie eine Dokumentation ihrer Bemühungen ein, wobei teilweise unsicher blieb, inwiefern die Bewerbungen tatsächlich zum angegebenen Zeitpunkt erfolgten oder aber nachträglich konstruiert worden sind. 
3.2 Das beschwerdeführende Amt macht geltend, die gegen die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) erlassenen Einstellungsverfügungen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen seien in Rechtskraft erwachsen. Es fehle an Revisions- oder Wiedererwägungsgründen, weil die Versicherte es in eigener Verantwortung unterlassen habe, ihre Arbeitsbemühungen rechtzeitig nachzuweisen. Jedenfalls handle es sich nicht nur um ungenügende Bewerbungen, sondern es fehle während der ganzen Zeitspanne vom 1. April bis zum 5. Juli 2001 an Arbeitsbemühungen bzw. es lägen nur "pro-forma"- Bewerbungen vor. 
 
Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie habe sich im fraglichen Zeitraum verschiedentlich um Arbeit bemüht und sich im Selbststudium Computerkenntnisse angeeignet, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Zu Beginn ihrer Arbeitslosigkeit habe sie Fehler gemacht und vielleicht auch nicht zulassen können, dass sie Hilfe brauche. Sie sei ihr ganzes Leben sehr selbstständig gewesen und habe auch jetzt das Ziel, ihre Unabhängigkeit so schnell als möglich wiederzuerlangen. 
 
Das kantonale Gericht bejahte die Vermittlungsfähigkeit vom 1. April bis zum 5. Juli 2001 mit der Begründung, die Versicherte habe in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2001 sowie in der Beschwerdeergänzung vom 17. Oktober 2001 ihre Arbeitsbemühungen dargelegt, weshalb es an qualifizierten Umständen fehle, welche die Annahme der Vermittlungsunfähigkeit rechtfertigen würden. 
3.3 Der Auffassung der Vorinstanz ist beizupflichten. Das KIGA übersieht, dass im vorliegenden Verfahren die Einstellungen in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen und die Rechtskraft der entsprechenden Verfügungen nicht streitig sind, sondern es einzig um die Frage geht, ob die Beschwerdegegnerin zwischen 1. April und 5. Juli 2001 vermittlungsfähig war. 
 
Was die vom KIGA kritisierte Vermittlungsbereitschaft anbelangt, ist diesem insofern Recht zu geben, als nach der Rechtsprechung fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen ein wesentlicher Hinweis darauf sein können, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitspanne überhaupt nicht gewillt gewesen ist, ihre Arbeitskraft anzubieten und daher kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (BGE 112 V 218 Erw. 1b; ARV 1996/97 Nr. 19 S. 98, Nr. 8 S. 31 Erw. 3 mit Hinweisen). Auch trifft es zu, dass nicht erst dann auf Vermittlungsunfähigkeit geschlossen werden kann, wenn bereits eine oder mehrere Einstellungsverfügungen ergangen sind. Vorausgesetzt wird jedoch, dass besondere, qualifizierende Umstände vorliegen. Eine unzureichende Stellensuche allein ist daher in der Regel nur Ausdruck ungenügender Erfüllung der Schadenminderungspflicht und nicht die Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit eine neue Anstellung gar nicht finden wollte (BGE 114 V 347 Erw. 2b; ARV 1990 Nr. 20 S. 133 Erw. 2a, 1986 Nr. 5 S. 22 Erw. II/1a). Sind immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten Person festzustellen, fehlt es demzufolge grundsätzlich an qualifizierenden Umständen, ausser wenn trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 87 Rz 219 mit Hinweisen). 
 
In Würdigung aller Umstände, insbesondere der unbestritten gebliebenen (mündlichen) Arbeitsbemühungen, der Weiterbildung im Computerbereich, aber auch des bisherigen beruflichen Werdegangs lässt sich nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdegegnerin in der fraglichen Zeit vom 1. April bis zum 5. Juli 2001 eine neue Anstellung gar nicht wollte. Zwar erbrachte sie mit Ausnahme ausgeschnittener Stelleninserate keinerlei Nachweis für ihre Bewerbungen, weshalb die behaupteten Bemühungen nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden können. Auch verstiess ihr Verhalten gegen die jedem Versicherten obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 61). Weil dieses aber mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bereits abgegolten ist und ihr keine fehlende Absicht zur Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nachgewiesen werden kann, ist, selbst wenn die Arbeitsbemühungen als ungenügend zu qualifizieren sind, mit der Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit in der Zeit vom 1. April bis zum 5. Juli 2001 zu bejahen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Berner Oberland (RAV), Thun, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 26. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: