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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_946/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Oktober 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Oktober 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 12. Oktober 2015 angeordnete, bis zum 19. November 2015 befristete fürsorgerische Unterbringung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Liestal abgewiesen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung bewilligt, keine Gerichtsgebühr erhoben, die Parteikosten wettgeschlagen und dem Rechtsvertreter eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass im vorliegenden Fall die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers bis zum 19. November 2015 befristet war, 
dass der Beschwerdeführer wegen der im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde (29. November 2015) bereits beendigten fürsorgerischen Unterbringung durch diese Massnahme nicht mehr beschwert ist und daher kein Interesse mehr an der Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils betreffend diese Massnahme besitzt (BGE 109 II 350), 
dass die (nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist nicht verbesserbare) Beschwerde im Übrigen deshalb unzulässig ist, weil die Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG genügen, wonach eine Beschwerde nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht bzw. die Verfassung verletzt, 
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, soweit nicht gegenstandslos, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann