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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1091/2021  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Postfach, 8401 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Berufung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. August 2021 (SB210402-O/U/cwo). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Vorinstanz trat am 10. August 2021 im angefochtenen Beschluss auf eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2021 nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht innert Frist angemeldet hatte. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen an das Bundesgericht. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
 
3.  
Streitgegenstand ist der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss. Das Bundesgericht kann sich deshalb nur mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung im kantonalen Verfahren befassen. 
 
4.  
Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht nach Art. 399 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. 
 
5.  
Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, wurde dem Beschwerdeführer das Urteil des Bezirksgerichts Zürich im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 3. Mai 2021 mündlich eröffnet. Dieser habe auf eine mündliche Begründung des Urteils verzichtet, indessen die Zustellung eines schriftlich begründeten Urteils verlangt. Er habe in diesem Zusammenhang klargestellt, dass seine Äusserung nicht als Berufungsanmeldung zu verstehen sei. Die 10-tägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO habe am Tag nach der Übergabe des Urteilsdispositivs zu laufen begonnen und - aufgrund des Auffahrtsfeiertags - am 14. Mai 2021 geendet. Innert dieser Frist habe der Beschwerdeführer die Berufung nicht beim Bezirksgericht angemeldet. Die "als Einsprache und Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2021 wäre sodann ohnehin verspätet. Auf dessen Berufung könne daher nicht eingetreten werden. 
 
6.  
Was daran willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Sein Vorbringen, die "Berufungserklärung" (recte Berufungsanmeldung) mündlich im Gerichtssaal ausgesprochen zu haben, erschöpft sich in einer reinen Behauptung, mit welcher er die anderslautenden vorinstanzlichen Feststellungen nicht als willkürlich zu widerlegen vermag. Soweit er zudem geltend macht, das schriftlich begründete Urteil am 24. Juli 2021 auf der Post abgeholt und die "Beschwerde" am 4. August 2021 rechtzeitig innert 20 Tagen eingereicht zu haben, verkennt er, dass es hier (nur) um die Wahrung der Frist für die Berufungsanmeldung geht, welche Gültigkeitserfordernis für die Berufungseinlegung bildet. Fehlt sie, ist die Berufung unwirksam. Dies ergibt sich ohne Weiteres auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Zürich, welches dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 3. Mai 2021 mündlich eröffnet und übergeben wurde. 
Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensbeschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG folglich nicht einzutreten. 
 
7.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill