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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_600/2022  
 
 
Urteil vom 8. September 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Zimmermann, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, 
Postfach 3970, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 5. Oktober 2022 (7H21 243). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1962) wurde aufgrund einer Drogenproblematik erstmals im Jahr 1995 der Führerausweis entzogen. Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern (SVA) vom 24. Juli 2015 wurde ihm nach verkehrsmedizinisch positiv beurteilter Fahreignung der Führerausweis unter Auflagen wieder erteilt. Am 19. März 2016 verursachte A.________ infolge eines Sekundenschlafs durch Fahren in übermüdetem Zustand einen Unfall. Das SVA entzog ihm daraufhin den Führerausweis für drei Monate. 
Im Rahmen der Auflagenüberwachung anlässlich einer verkehrsmedizinischen Kontrolle am 9. September 2016 durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) wurde die Fahreignung zufolge eines Verstosses gegen die Auflagen (festgestellter Drogenkonsum) verneint. In der Folge wurde mit Verfügung des SVA vom 19. Oktober 2016 A.________ der Führerausweis wegen des Nichteinhaltens der Auflagen mittels Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Wiedererteilung des Ausweises wurde unter anderem vom Vorliegen eines die Fahreignung bejahenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. 
 
B.  
Im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 31. Juli 2017 wurde die Fahreignung von A.________ verneint. Mit Verfügung vom 10. August 2017 änderte das SVA die Verfügung vom 19. Oktober 2016 aufgrund der Empfehlungen im Gutachten ab. Neu machte es die Wiedererteilung des Führerausweises vom Nachweis einer totalen Drogenabstinenz, einer pneumologischen und schlafmedizinischen Abklärung und wiederum einem anschliessenden, die Fahreignung bejahenden, verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig. 
Nach weiteren medizinischen Abklärungen auch in schlafmedizinischer Hinsicht wurde am 13. November 2018 in einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen die Fahreignung von A.________ aus verkehrsmedizinischer Sicht, insbesondere wegen nachgewiesenen Drogenkonsums, weiterhin verneint. Das SVA verweigerte deshalb mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 die Wiedererteilung des Führerausweises an A.________ und bestätigte den Führerausweisentzug auf unbestimmte Dauer. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde im Wesentlichen von einer totalen und ärztlich kontrollierten Drogenabstinenz sowie einer begleitenden Behandlung der Suchtproblematik durch Fachpersonen, einem risikoarmen Alkoholtrinkverhalten und einem aktuellen, die Fahreignung bejahenden verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig gemacht. 
 
C.  
Mit verkehrsmedizinischem Gutachten vom 10. August 2021 des IRMZ wurde die Fahreignung von A.________ abermals verneint. Zwar wurde dieses Mal eine Betäubungsmittelabstinenz für den mit der Haaranalyse abgedeckten Zeitraum der letzten fünf bis sechs Monate bestätigt, indes wurde ein nicht unerheblicher Alkoholkonsum ermittelt. Mit Verfügung vom 29. September 2021 verweigerte das SVA erneut die Wiedererteilung des Führerausweises an A.________. Gleichzeitig wurde der unbefristete Führerausweisentzug ab dem 20. Oktober 2016 bestätigt. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von folgenden Bedingungen abhängig gemacht: 
 
"3.1 Einhaltung einer totalen und ärztlich kontrollierten Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz während mindestens sechs Monaten bzw. mindestens bis zur erneuten Begutachtung. 
 
3.2 Fortsetzung der regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowohl hinsichtlich der Substanzproblematik als auch der psychischen Störungen (ADHS/Persönlichkeitsstörung). Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ist über den Mindestzeitraum bis zur Neubegutachtung fortzusetzen. Ein psychiatrisch-psychotherapeutischer Bericht (Zeugnis: Fahreignung und psychische Erkrankungen) ist direkt zur erneuten Begutachtung mitzubringen. 
 
3.3 Beibringen eines pneumologisch-schlafmedizinischen Berichts über die Durchführung des MURT (Zeugnis: Fahreignung und Erkrankungen mit erhöhter Einschlafneigung). Ein entsprechendes Zeugnis ist direkt zur erneuten Begutachtung mitzubringen. 
 
3.4 Aktuelles, die Fahreignung bejahendes Gutachten inkl. Haaranalyse (auf eigene Kosten) durch einen Arzt der Stufe 4 (Verkehrsmediziner SGRM) frühestens im Januar 2022. Das Gutachten ist dem Strassenverkehrsamt zuzustellen. Für die Haaranalysen werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- oder Brusthaare) bis zur Neubegutachtung nicht rasiert werden. Ein psychiatrisch-psychotherapeutischer Bericht gemäss Ziffer 3.2 und ein pneumologisch-schlafmedizinischer Bericht über die Durchführung des MURT gemäss Ziffer 3.3 müssen vorhanden sein. 
 
3.5 Bestehen einer neuen Führerprüfung (Theorie und Praxis)." 
 
Dagegen liess A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, die am 5. Oktober 2022 vom Kantonsgericht Luzern abgewiesen wurde. 
 
 
D.  
Mit Beschwerde vom 14. November 2022 an das Bundesgericht stellt A.________ die Anträge, das Urteil vom 5. Oktober 2022 des Kantonsgerichts Luzern sei aufzuheben, seine Fahreignung sei zu befürworten und ihm sei der Führerausweis ohne die Anordnung einer erneuten verkehrsmedizinischen und/oder verkehrspsychologischen Begutachtung (Doppelbegutachtung) und ohne das Absolvieren einer neuen Führerprüfung per sofort wieder zu erteilen. Eventualiter habe er sich im Sinne der Wiederzulassungsvoraussetzung einer erneuten verkehrsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen. Auf die Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung sei zu verzichten (keine Doppelbegutachtung). Nach Befürwortung der Fahreignung sei ihm der Führerausweis ohne das Absolvieren einer erneuten Führerprüfung wieder zu erteilen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das SVA und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 23. Februar 2023 eine weitere Eingabe eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verweigerung der Wiedererteilung des Führerausweises. Dagegen kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff. BGG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 1 und 1C_146/2016 vom 14. September 2016 E. 1.1). Da die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsfrage ist auch die Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten überprüft wird (BGE 144 II 332 E. 4.2).  
 
Fachgutachten unterliegen als Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht allerdings nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss allfällige Abweichungen begründen. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 132 II 257 E. 4.4.1). Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, so wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und werden dennoch keine ergänzenden Abklärungen vorgenommen, kann sich das als rechtswidrig erweisen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1 mit Hinweis). 
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde, alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (sinngemäss i.V.m. Art. 17 Abs. 3 SVG) und in diesem Zusammenhang eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompe-tenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Voraussetzung für die Bejahung der Fahreignung ist unter anderem, dass die Person frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit unter anderem entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).  
 
2.1.2. Eine Sucht im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG bzw. Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die betreffende Person regelmässig so viel Drogen oder Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Konsum durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Sie muss in einem Masse abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Suchtbegriff. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Drogen- oder Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGE 129 II 82 E. 4.1; vgl. Urteil 1C_7/2019 vom 4. Juli 2019 E. 3.1).  
Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2). Zu den Abklärungen, die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehören die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (welche in begründeten Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen kann), die gründliche Aufarbeitung allfälliger Trunkenheitsfahrten, eine spezifische Alkoholanamnese (betreffend Trinkverhalten bzw. Muster und Motivationen des Alkoholkonsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.2; Urteil 1C_131/2022 vom 18. April 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
2.1.3. Das Bundesgericht anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt Ethylglucuronid (EtG) erlauben objektive Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit. Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster als bei einer Blutuntersuchung Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trink-alkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber unterhalb von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, Werte oberhalb von 30 pg/mg für einen übermässigen Alkoholkonsum. Ein Abweichen vom Ergebnis einer gutachterlichen Haaranalyse ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert wird (zum Ganzen: BGE 140 II 334 E. 3 und 7; Urteil 1C_131/2022 vom 18. April 2023 E. 4.4 mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil zusammengefasst fest, eine Betäubungsmittelabstinenz des Beschwerdeführers für den Zeitraum von etwa fünf bis sechs Monaten sei bestätigt. Der Beschwerdeführer habe jedoch seine Drogensucht nach wie vor ungenügend aufgearbeitet. Was den Alkoholkonsum betrifft, stellte die Vorinstanz unter anderem darauf ab, dass beim Beschwerdeführer für den Zeitraum von Ende Januar bis Ende Juli 2021 mittels Analyse von Kopfhaaren eine EtG-Konzentration von 35pg/mg ermittelt worden sei, womit unter Berücksichtigung der analytischen Messunsicherheit sowohl ein übermässiger, aber auch ein moderater Alkoholkonsum möglich sei. Der nachgewiesene Alkoholkonsum liege jedoch deutlich über dem risikoarmen Trinkverhalten, welches vom Beschwerdeführer gemäss Verfügung des SVA vom 11. Dezember 2018 für die Wiedererteilung des Führerscheins verlangt worden sei. Dies gehe auch aus den Angaben hervor, die der Beschwerdeführer dem Gutachter gegenüber getätigt habe. Mit Blick auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers sei nachvollziehbar, dass der festgestellte Alkoholkonsum als Substanzverlagerung interpretiert werden könne. Die Ausführungen des Gutachters, wonach der festgestellte Alkoholkonsum für eine bezüglich Substanzen nicht stabile Situation mit dem Risiko einer erneuten Suchtentwicklung spreche, würden überzeugen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass das SVA auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 10. August 2021 abgestellt und die Fahreignung des Beschwerdeführers verneint habe.  
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Schlussfolgerungen des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 10. August 2021 abgestellt und verschiedene Fremdauskünfte von Fachärzten nicht beachtet. Das Gutachten sei sachfremd und unbegründet, soweit es sich zur Frage der Substanzverlagerung von Kokain auf Alkohol äussere. Es liege keine Alkoholsucht in dem Sinne vor, dass er Trinken und Fahren nicht trennen könne. Die Vorinstanz habe verschiedene Lebensphasen des Beschwerdeführers unzulässigerweise vermischt. Sie habe völlig ausgeblendet, dass er nicht einmal mit Alkohol im Strassenverkehr in Erscheinung getreten sei. Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit sei auch mit milderen, ebenso zielführenden Mitteln zu erreichen, nämlich mit der Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen. 
 
2.3. Das verkehrsmedizinische Gutachten des IRMZ vom 10. August 2021 zieht seine Schlussfolgerungen aus der Vorgeschichte des Beschwerdeführers gemäss Aktenlage des SVA, den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der persönlichen Untersuchung, den Befunden der persönlichen Untersuchung, den Laboranalysen sowie den Fremdauskünften verschiedener Ärztinnen bzw. Ärzte. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen im Gutachten sind schlüssig. Zur Suchtproblematik äusserte sich der Gutachter wie folgt:  
 
"Aus der Vorgeschichte von Herrn A.________ ist eine Heroinabhängigkeit bekannt. In diesem Kontext erfolgte über Jahre eine Methadonbehandlung bis etwa 2017. Der Explorand machte eine Betäubungsmittelabstinenz seit zehn Jahren geltend. Dem widerspricht aber das auf Kokain positive Resultat der Haaranalyse im Jahr 2018. Die Erklärung von Herrn A.________ für dieses Ergebnis ist unzureichend und bagatellisiert den Rückfall in den Betäubungsmittelkonsum. Kokain ist wie Heroin eine Droge mit hohem Suchtpotential. Unter zusätzlichem Einbezug der erheblichen verkehrsrelevanten Auswirkungen von Kokain muss dieser zumindest als missbräuchlich bewertet werden. Dem psychiatrischen Bericht sind keine weiteren Angaben bezüglich Ausmass der Betäubungsmittelproblematik zu entnehmen. Aus verkehrsmedizinischer Sicht muss von einer unzureichend aufgearbeiteten Betäubungsmittelproblematik ausgegangen werden. Zwar kann aktuell eine Abstinenz bezüglich Betäubungsmittel aufgrund des erhobenen Haaranalysenergebnisses zumindest für den Zeitraum der letzten etwa fünf bis sechs Monate vor Probeentnahme nachvollzogen werden, jedoch wurde ein mindestens nicht unerheblicher Alkoholkonsum ermittelt, wobei mit gleicher Wahrscheinlichkeit auch ein übermässiger Alkoholkonsum vorliegen kann. Vor dem Hintergrund der Betäubungsmittelproblematik stellt sich daher die Frage einer Substanzverlagerung von Kokain auf Alkohol. Zumindest ist aus verkehrsmedizinischer Sicht von einem riskanten Konsumverhalten im Sinn eines Missbrauchs auszugehen. Im weiteren muss darauf hingewiesen werden, dass sich ein erhöhter Alkoholkonsum ungünstig auf den offenbar unregelmässigen Zirkadian-Rhythmus hinsichtlich Schlaf-Wach-Verhalten auswirken kann, zumal dieser bereits mit einem Verkehrsunfall verkehrsrelevant wurde. Dem Bericht der aktuellen schlafmedizinischen Abklärung ist eine ausreichende Wachbleibefähigkeit zu entnehmen. Bei der verkehrsmedizinischen Begutachtung 2017 wurde neben einem unauffälligen Wachbleibetest (MWT) auch ein normaler Reaktionstest (MURT) gefordert. Letzterer wurde aktuell offenbar nicht durchgeführt. 
 
Insgesamt kann in Anbetracht des nicht unerheblichen Alkoholkonsums im Sinn einer Substanzverlagerung mit Missbrauchscharakter bei vorbestehender Betäubungsmittelproblematik mit derzeit nachvollziehbarer Betäubungsmittelabstinenz die Fahreignung nicht befürwortet werden." 
 
Die Hinweise des Gutachters auf die mangelhafte Aufarbeitung der Drogensucht und auf das Risiko einer Verlagerung zur Alkoholsucht sind schlüssig begründet und nachvollziehbar. Umstände, welche die Glaubwürdigkeit des Gutachtens in diesem Punkt oder sonst ernsthaft erschüttern könnten, sind nicht substanziiert dargetan und nicht ersichtlich. Darin, dass die Vorinstanz sich hinsichtlich der Suchtproblematik auf das Gutachten vom 10. August 2021 abgestützt hat, kann keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erblickt werden. 
 
2.4. Dem Beschwerdeführer wurde die Wiedererteilung des auf unbestimmte Dauer entzogenen Führerausweises am 11. Dezember 2018 wegen nachgewiesenen Drogenkonsums verweigert. Damals wurde die Wiedererteilung des Führerausweises unter anderem von einem risikoarmen Alkoholtrinkverhalten abhängig gemacht. Dies unter explizitem Hinweis darauf, dass diese Voraussetzung bei Männern erfüllt sei, wenn pro Tag maximal zwei Standardgläser getrunken und mindestens zwei alkoholfreie Tage pro Woche eingehalten würden. Es wurde auch definert, dass als Standardglas ein Glas Bier (3 dl), ein Glas Wein (1 dl) oder ein Glas Schnaps (0,3 dl) gelten. Die Verfügung vom 11. Dezember 2018 ist in Rechtskraft erwachsen und im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfen.  
Zwar reicht die anlässlich des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 10. August 2021 mittels Analyse von Kopfhaaren gemessene EtG-Konzentration nicht aus, eine Alkoholsucht des Beschwerdeführers im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu belegen. Allerdings wurde für den Zeitraum von Ende Januar bis Ende Juli 2021 eine EtG-Konzentration von 35pg/mg ermittelt. Damit ist auch unter Berücksichtigung einer Messunsicherheit von +/- 30 % (vgl. Urteil 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis) erstellt, dass der Beschwerdeführer der ihm am 11. Dezember 2018 zur Wiedererlangung des Führerausweises rechtskräftig auferlegten Anordnung eines risikoarmen Alkoholtrinkverhaltens nicht nachgekommen ist bzw. dass er während dieser Zeit deutlich mehr Alkohol konsumiert hat. 
 
2.5. Besteht bei einer Person mit langjähriger Drogensucht ein nicht unerhebliches Risiko für eine Suchtverlagerung zum Alkohol, ist nicht zu beanstanden, wenn von ihr zur Wiedererlangung des Führerausweises nicht nur eine Drogenabstinenz, sondern darüber hinaus auch ein risikoarmes Alkoholtrinkverhalten verlangt wird. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person in der Vergangenheit nicht durch übermässigen Alkoholkonsum aufgefallen ist. Mit Blick auf das gutachterlich festgestellte Risiko für eine Suchtverlagerung zum Alkohol durften das SVA und die Vorinstanz an der am 11. Dezember 2018 formulierten Voraussetzung des risikoarmen Alkoholtrinkverhaltens festhalten und zum Schluss kommen, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen Nichterfüllens derselben nicht wieder zu erteilen sei. Darüber hinaus hat die Vorinstanz richtigerweise berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die Betäubungsmittelproblematik aus verkehrsmedizinischer Sicht unzureichend aufgearbeitet hat, was ebenfalls gegen die Wiedererteilung des Führerausweises spricht.  
Im Gegensatz zum Einwand des Beschwerdeführers ist die Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen als weniger stark in seine Freiheitsrechte eingreifende Massnahme unter den gegebenen Umständen nicht gleich geeignet, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Dies zumal dem Beschwerdeführer nach der Wiedererteilung des Führerausweises im Jahr 2015 am 19. Oktober 2016 der Führerausweis bereits einmal wegen Nichteinhaltens der Auflagen wieder auf unbestimmte Zeit entzogen werden musste. Weil sodann die Interessen an der Verkehrssicherheit die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen, ist die Verweigerung der Wiedererteilung des Führerausweises dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV) in genügender Weise rügt, dringt er damit nicht durch. Die Vorinstanz durfte gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 10. August 2021 davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer die Fahreignung nach wie vor fehlt bzw. dass er nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SVG das Gegenteil nachweisen konnte. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine willkürliche Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts überhaupt in genügender Weise rügt, dringt er damit ebenfalls nicht durch. 
 
2.6. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, ändert an diesem Ergebnis nichts. Dass die Vorinstanz verschiedene Lebensphasen des Beschwerdeführers unzulässigerweise vermischen würde, ist nicht zu sehen. In Anbetracht dessen, dass der Alkoholkonsum nicht für sich alleine, sondern im Zusammenhang mit der Drogenproblematik zu würdigen ist, ist der Einwand des Beschwerdeführers unbehelflich, es bestehe bei ihm keine Alkoholsucht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Weiter weist der Beschwerdeführer auf den positiven schlafmedizinischen Bericht vom 7. Juni 2021, weitere in den Akten liegende medizinischen Berichte, die von ihm ausgeübte bzw. gewünschte berufliche Tätigkeit und die von ihm angeblich zurechtgelegte Problemlösungsstrategie zur Trennung von Alkoholkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr hin. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er sei noch nie mit Alkohol im Strassenverkehr in Erscheinung getreten. Alle diese Einwände und Hinweise ändern ebenfalls nichts daran, dass die Vorinstanz - ohne im Sinne von Art. 95 BGG Recht zu verletzen oder den entscheidwesentlichen Sachverhalt willkürlich festzustellen - zum Schluss kommen durfte, die Behebung des die Fahreignung des Beschwerdeführers beeinträchtigenden Mangels im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SVG sei nicht nachgewiesen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, durch das Erfordernis der Absolvierung zahlreicher Gutachten sei ihm die Wiedererlangung des Führerausweises derart erschwert, dass es für ihn fast unmöglich sei, ihn wieder zu erhalten. Darin könnte die Rüge erblickt werden, die in der Verfügung des SVA vom 29. September 2021 formulierten Bedingungen für eine allfällige Wiedererteilung des Führerausweises seien nicht verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV. Wie aus den Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift ersichtlich wird, stört sich der Beschwerdeführer insbesondere an der für die Wiedererlangung des Führerausweises verlangten Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bis zur Neubegutachtung und der Absolvierung einer neuen Führerprüfung in Theorie und Praxis. 
 
3.1. Das SVA stützte sich für die Bedingungen für die Wiedererteilung des Führerausweises auf Art. 17 Abs. 3 SVG, wonach der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden kann, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, ob die Alkoholabhängigkeit oder andere Süchte, welche die Fahreignung ausschliessen, tatsächlich behoben sind und die Fahrfähigkeit der betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV; vgl. BGE 125 II 289 E. 2b; Urteil 1C_164/2020 vom 20. August 2020 E. 4.2). Zum Nachweis der Behebung des Mangels im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SVG wird bei Suchtkrankheiten in der Regel eine kontrollierte Abstinenz über eine gewisse Zeitspanne verlangt. Die Auflage, während einer bestimmten Zeit ganz abstinent zu leben, steht in diesen Fällen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung der Suchtkrankheit, welche die Fahreignung des Betroffenen beeinträchtigt. Der damit verbundene empfindliche Eingriff in den Persönlichkeitsbereich erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. BGE 130 II 25 E. 3.2 mit Hinweis; Urteil 1C_599/2019 vom 4. November 2020 E. 6.2).  
 
3.2. Die vom SVA formulierten und von der Vorinstanz bestätigten Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises (vgl. Sachverhalt Lit. C) dienen der Verkehrssicherheit. Sie sind zur Gewährleistung derselben geeignet. Die Auflagen sind sodann erforderlich, weil keine weniger stark in die persönliche Freiheit eingreifende Massnahmen zu sehen sind, welche mit Blick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit ebenso geeignet wären. Dies gilt insbesondere auch für die verlangte Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Die Auflage des Bestehens einer neuen Führerprüfung ist ebenfalls sachgerecht, nachdem dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit einem kurzen Unterbruch in den Jahren 2015/2016 für eine sehr lange Zeitdauer entzogen ist (vgl. Art. 15d Abs. 5 SVG und Urteil 1C_588/2021 vom 31. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf die langjährige, unzureichend aufgearbeitete Drogensucht des Beschwerdeführers und das Risiko einer Suchtverlagerung zum Alkohol (vgl. E. 2.3 hiervor) durfte die Vorinstanz sodann zum Schluss kommen, der Beschwerdeführer habe für die Wiedererteilung des Führerausweises eine totale und ärztlich kontrollierte Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz während mindestens sechs Monaten bzw. mindestens bis zur erneuten Begutachtung einzuhalten. Die Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises sind dem Beschwerdeführer zumutbar, zumal eine erneute Begutachtung bereits nach wenigen Monaten möglich ist und das Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Soweit er die fehlende Verhältnismässigkeit der für die Wiedererlangung des Führerausweises formulierten Auflagen überhaupt in genügender Weise rügt, dringt er damit nicht durch.  
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle