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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_463/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob-Andermacher, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 30. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.________ (1966) und B.A.________ (1972) haben sich im Jahre 1996 vermählt. Sie haben drei Kinder: C.A.________ (2000), D.A.________ (2002) und E.A.________ (2005). Am 20. Januar 2012 wandte sich die Frau an das Kantonsgericht Nidwalden. Sie ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen. In den folgenden Monaten ergänzte sie ihre Rechtsbegehren. Ausserdem stellte sie mehrere Anträge um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Gestützt darauf befahl das Kantonsgericht A.A.________ zunächst superprovisorisch und dann im Sinne vorsorglicher Massnahmen, seiner Frau an den Unterhalt der Familie jeden Monat den Betrag von Fr. 10'000.-- zu überweisen (superprovisorische Verfügung vom 28. Februar 2012 und Entscheid vom 22. März 2012) und ihr ein Fahrzeug herauszugeben bzw. gegebenenfalls für die Anschaffung eines Autos Fr. 6'000.-- zu bezahlen (superprovisorische Verfügung vom 9. Mai 2012 und Entscheid vom 23. Mai 2012). A.A.________ legte gegen beide Massnahmeentscheide Berufung beim Obergericht Nidwalden ein. 
 
B.   
Am 27. September 2012 fällte das Kantonsgericht sein Eheschutzurteil. Es genehmigte eine Teilvereinbarung, die der Mutter die Obhut über die Kinder überträgt, den persönlichen Verkehr zum Vater regelt und die kurz vor der Trennung erworbene Wohnung der Mutter und den Kindern zum alleinigen Gebrauch zuweist. Was den streitigen Unterhalt angeht, verurteilte das Kantonsgericht den Vater, für seine drei Kinder monatlich je Fr. 2'100.-- zu bezahlen. An ausserordentliche Aufwendungen sollte der Vater die Hälfte entrichten, soweit für diese Kosten niemand anderes aufkommt. Die Frauenalimente setzte das Kantonsgericht auf Fr. 4'400.-- pro Monat fest. Weiter ordnete es an, dass A.A.________ die Unterhaltsbeiträge erstmals per 1. November 2011 schuldet, unter Anrechnung des bereits Geleisteten. Das Kantonsgericht stellte weiter fest, dass der Frau betreffend Wohnungseinrichtung ein Guthaben von Fr. 3'173.15 zusteht, dass der Mann einen Betrag von Fr. 892.15 auf ein gemeinsames Konto rückvergüten muss und dass aus Krankenkassenrückerstattungen keine Ansprüche zwischen den Parteien bestehen. 
 
C.   
A.A.________ legte beim Obergericht Nidwalden Berufung ein. Er wollte seinen Kindern nur je Fr. 1'111.00 und seiner Ehefrau lediglich Fr. 1'667.-- an monatlichem Unterhalt zahlen. Damit verknüpfte er den Antrag, die erwähnten Beträge im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für das Berufungsverfahren superprovisorisch festzusetzen. Bezüglich der Berücksichtigung seiner bisherigen Leistungen verlangte er festzustellen, dass ihm ein Guthaben von Fr. 198'393.50 anzurechnen sei. Auch B.A.________ erhob Berufung. Sie forderte eine Erhöhung der Alimente. Die Kinderalimente seien auf Fr. 3'000.-- je Kind zu erhöhen. Für sie selbst beanspruchte sie Fr. 6'000.-- pro Monat. Zusätzlich bestand sie auf der Auszahlung der vorsorglich zugesprochenen Fr. 6'000.-- für die Anschaffung eines Autos (s. Bst. A). Die Frau focht auch den erstinstanzlichen Kostenentscheid an. Sie beantragte, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens vollumfänglich ihrem Mann zu belasten. Für das erstinstanzliche Verfahren und die damit zusammenhängenden Massnahmeverfahren verlangte sie eine vollumfängliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 21'624.60; eventualiter sei ihr Unterhaltsanspruch für die Dauer des Eheschutzprozesses um Fr. 1'000.-- zu erhöhen. Schliesslich verlangte sie von ihrem Mann für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.--. In ihrer Berufungsantwort ergänzte die Frau ihre Begehren in dem Sinne, dass ihr Mann die ab 1. Januar 2013 auch Selbständigerwerbenden ausbezahlten Kinderzulagen zusätzlich zu überweisen habe. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 ersuchte sie das Obergericht darum, die Leistung eines Prozesskostenvorschusses noch vor der Berufungsverhandlung superprovisorisch zu verfügen. Das Obergericht wies dieses Gesuch am 21. Juni 2013 ab. 
 
D.   
Das Obergericht wies die Berufung von A.A.________ ab. Die Berufung der Frau hiess es hingegen teilweise gut. Was den Unterhalt angeht, entsprach es ihren Berufungsbegehren in vollem Umfang. Antragsgemäss verpflichtete es den Mann auch, seiner Frau einen einmaligen Betrag von Fr. 6'000.-- zur Anschaffung eines Fahrzeugs zu bezahlen (s. Bst. C). Das Obergericht auferlegte A.A.________ die Gerichtskosten von Fr 3'000.-- für das erstinstanzliche Eheschutzverfahren und bestimmte seine Entschädigungspflicht für dieses Verfahren auf Fr. 9'800.80. Entsprechend regelte es auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens. Die Gerichtskosten beliefen sich auf Fr. 3'090.--, der Entschädigungsanspruch der Frau auf Fr. 5'654.--. Die Berufungsverfahren betreffend die zwei Massnahmeverfahren (s. Bst. A) schrieb das Obergericht als gegenstandslos ab. Die diesbezüglichen Gerichtskosten bürdete es vollumfänglich A.A.________ auf. Für das eine erstinstanzliche Massnahmeverfahren bestimmte es den Entschädigungsanspruch der Frau auf drei Viertel bzw. Fr. 1'500.-- und denjenigen des Mannes auf ein Viertel bzw. Fr. 625.--. Für das andere erstinstanzliche Massnahmeverfahren sollte A.A.________ seine Frau voll entschädigen, ebenso für die beiden abgeschriebenen Berufungsverfahren. 
 
E.   
Mit Beschwerde vom 30. Mai 2014 wendet sich A.A.________ an das Bundesgericht. Hinsichtlich der Alimente für die Kinder und für B.A.________ (Beschwerdegegnerin) hält er an den Begehren fest, die er bereits vor Obergericht stellte (s. Bst. C). Bezüglich der "Anrechnung des bereits Geleisteten seit diesem Datum" [sc. 1. November 2011] sei festzustellen, dass ihm Guthaben von Fr. 198'393.50 und Fr. 169'841.85, somit insgesamt Fr. 368'235.35 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2013 anzurechnen seien. In einer weiteren Eingabe gleichen Datums präzisierte der Beschwerdeführer dieses Feststellungsbegehren dahin gehend, dass er auch die Feststellung anfechte, wonach der Beschwerdegegnerin betreffend Wohnungseinrichtung ein Guthaben von Fr. 3'173.15 anzurechnen ist (s. Bst. B). Weiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag, die Kosten und Parteientschädigungen für die vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren (s. Bst. A und D) seien vom Staat zu tragen; eventualiter seien die Kosten und Entschädigungen der Vorinstanz nach Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO sowie Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG zu regeln. In prozessualer Hinsicht verlangt er, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem Gesuch entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 25. Juni 2014 mit Bezug auf die bis und mit April 2014 geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen. Vernehmlassungen hat es keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In der Sache wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend die Regelung des Getrenntlebens (Art. 176 ZGB). In dieser Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) dreht sich der Streit vor Bundesgericht nur mehr um die Kinder- und Frauenalimente. Die Angelegenheit ist also vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 1.1). Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4; Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.   
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für solche Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Er muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat. 
 
3.   
Angefochten sind auch die vorinstanzlichen Kostenentscheide betreffend die Massnahme- und die diesbezüglichen Berufungsverfahren, die das Obergericht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat (s. Sachverhalt Bst. A und D). Ob die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diese Entscheide zulässig ist, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer gibt sich damit zufrieden, die Zulässigkeit der fraglichen Massnahmen innerhalb des Eheschutzprozesses insgesamt in Frage zu stellen, und wirft dem Obergericht sinngemäss vor, die Kosten selbst verursacht zu haben. Dass die fraglichen Kostenentscheide eines seiner verfassungsmässigen Rechte verletzen würde, behauptet der Beschwerdeführer aber nicht einmal. Angesichts dessen kann das Bundesgericht von vornherein nicht auf die Beschwerde eintreten, soweit sie sich gegen die erwähnten Kostenentscheide richtet (E. 2). 
 
4.   
Nicht zulässig sind vor Bundesgericht neue Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG). Gemeint sind damit Begehren, mit denen die Vorinstanz nicht befasst war (BGE 135 I 119 E. 2 S. 121). Sie führen zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes. Das Bundesgericht tritt deshalb nicht auf die Beschwerde ein, soweit der Beschwerdeführer erstmals festzustellen verlangt, dass ihm unter dem Titel des "bisher Geleisteten" über den vor Obergericht geltend gemachten Betrag von Fr. 198'393.50 hinaus auch der Betrag von Fr. 169'841.85 an seine Unterhaltspflicht anzurechnen sei (Sachverhalt Bst. E). 
Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer sein Interesse an einer gerichtlichen Feststellung des anrechenbaren Betrages sinngemäss damit, dass ihm in einem Rechtsöffnungsprozess mangels Bezifferung des bereits Geleisteten die Verrechnung versagt werde. Ob damit ein erhebliches schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung der Höhe seiner anrechenbaren Zahlungen dargetan ist, kann offenbleiben (vgl. zum Feststellungsinteresse BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 379 f.). Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, befasst sich das Obergericht sehr wohl mit den Zahlungen, die er an seine Unterhaltspflicht angerechnet haben will. Es hält dem Beschwerdeführer vor, sich hauptsächlich auf Zahlungsbelege zu stützen und kaum Rechnungen beizubringen, aus denen der Zahlungsgrund besser eruierbar wäre. Mit den nachgereichten Sammelbelegen habe er nicht glaubhaft dargetan, dass sämtliche von ihm aufgelisteten Zahlungen den Unterhalt von Frau und Kindern nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts am 13. Oktober 2011 betreffen. Dem Beschwerdeführer ist also zu widersprechen, wenn er behauptet, die Vorinstanz stütze sich einzig auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin. Abgesehen davon liegt es in der Natur der Beweiswürdigung, dass sich das Obergericht auch mit den Einwendungen der Beschwerdegegnerin befasst, wenn es prüft, ob der Beschwerdeführer Zahlungen in der behaupteten Höhe glaubhaft gemacht hat. Daran ändert auch die Untersuchungsmaxime nichts, die im Streit um den Kinderunterhalt (Art. 296 Abs. 1 ZPO) gilt und das Obergericht dazu veranlasst hat, zu den neuen Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen: Der Untersuchungsgrundsatz schreibt dem Richter bloss vor, wie er den Prozessstoff sammeln muss, nicht aber, wie er die Beweise zu würdigen hat. Mithin gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz mit der Abweisung seines Feststellungsbegehrens seine verfassungsmässigen Rechte verletzt. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer erinnert daran, dass er im Berufungsverfahren verlangt hat, die von ihm zugestandenen Alimente im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch zu sprechen (s. Sachverhalt Bst. C). Über den Antrag gemäss Ziffer 4 seiner Berufung vom 21. Dezember 2012 habe das Obergericht aber nicht befunden. Auf das superprovisorische Gesuch, mit dem die Beschwerdegegnerin einen "anwaltlichen Kostenvorschuss" erwirken wollte, sei das Obergericht hingegen in einem separaten Entscheid ausführlich eingegangen. 
Soweit der Beschwerdeführer darin eine formelle Rechtsverweigerungerblickt, verkennt er, dass die Vorinstanz seine Berufung in Ziffer 3 ihres Urteilsspruchs "vollumfänglich" abgewiesen und damit auch über Ziffer 4 seiner Berufungsanträge einen Entscheid gefällt hat (zum Begriff der Rechtsverweigerung s. Urteil 5A_598/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer vermisst im angefochtenen Entscheid auch eine Urteilsbegründung, die sich mit seinem Massnahmebegehren auseinandersetzt. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt. Auch diese Rüge geht fehl. Wohl hat das Obergericht im Urteilsspruch seines Zwischenentscheids vom 21. Juni 2013 nur über das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erlass einer superprovisorischen Massnahme betreffend den Anwaltskostenvorschuss entschieden (s. Sachverhalt Bst. C). In Ziffer 10 der Begründung dieses Entscheides äussert sich das Obergericht aber auch zum erwähnten Massnahmebegehren des Beschwerdeführers. Über zehn Zeilen hinweg erläutert es, weshalb diesem Begehren kein Erfolg beschieden sein kann. Angesichts dessen kann nicht die Rede davon sein, dass das Obergericht das Begehren im Berufungsverfahren nicht beantwortet und nicht begründet hat. Wollte der Beschwerdeführer zusätzlich zur vorhandenen Begründung auch einen förmlichen Urteilsspruch über seinen Antrag erwirken, so hätte er sich an das Obergericht wenden müssen, sobald er vom Entscheid vom 21. Juni 2013 Kenntnis erhielt. Inwiefern ihm dies namentlich in der Berufungsverhandlung vom 11. Juli 2013 nicht möglich war, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Unterliess er es aber, die ihm sich aufdrängenden Schritte zu unternehmen, um dem Obergericht in nächster Instanz Rechtsverweigerung und Gehörsverletzungen vorzuwerfen, so verkennt er das Gebot zum Handeln nach Treu und Glauben, das für alle am Zivilprozess beteiligten Personen gilt (Art. 52 ZPO). 
 
6.   
Auch an anderen Stellen seines Schriftsatzes kreidet der Beschwerdeführer dem Obergericht an, es äussere sich zu gewissen Punkten überhaupt nicht. Sein Vorwurf geht dahin, dass die Vorinstanz ihr Urteil ungenügend begründe und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Die Rüge ist unbegründet. Um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, muss das Gericht seinen Entscheid dergestalt abfassen, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung des Betroffenen berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Eingedenk dessen ist der angefochtene Entscheid unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden. Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen hinreichend erkennen, wie das Obergericht in der Sache zum Ergebnis seines Entscheids, das heisst zu den zugesprochenen Kinder- und Frauenalimenten gelangt. Was es mit der Vorgehensweise des Obergerichts bei der Bemessung dieser Alimente auf sich hat, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Rechtsanwendung, die das Bundesgericht nur auf ihre Verfassungsmässigkeit hin prüft (E. 2). Im konkreten Zusammenhang wird darauf zurückzukommen sein. 
 
7.   
In der Auseinandersetzung um die Alimente dreht sich der Streit um das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers. Dieser will sich nicht damit abfinden, dass ihm die Vorinstanz aus dem Betrieb seiner Arztpraxis gestützt auf die Geschäftsergebnisse in den Jahren 2009-2011 einen durchschnittlichen Jahresgewinn von Fr. 363'709.-- bzw. ein monatliches Monatseinkommen von Fr. 30'309.-- anrechnet. 
 
7.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, willkürlich den Ertragsrückgang zu übergehen, der im Geschäftsgang seiner Arztpraxis "seit Jahren Realität" sei. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere, weshalb das Obergericht nur die Geschäftsjahre 2009-2011 berücksichtige, nicht aber das Jahr 2012, in welchem der Jahresgewinn nur noch Fr. 253'470.98 betragen habe. Tatsächlich räumt auch das Obergericht ein, dass die finanzielle Gesundheit der Praxis "aktuell leicht angeschlagen sein mag". Dem angefochtenen Entscheid zufolge sind diese Probleme aber "einzig" auf die temporär zu hohen Privatbezüge zurückzuführen und nicht auf eine mangelnde Ertragskraft der Praxis.  
Der Beschwerdeführer vermag diese Beurteilung nicht als verfassungswidrig auszuweisen. So beruft er sich auf die Empfehlungen des Experten Dr. F.________. Der hat, wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, im Jahr 2009 ein Praxisassessment durchgeführt und dazu am 2. März 2009 einen Bericht verfasst. Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe die Anzahl Konsultationen pro Tag wie von Dr. F.________ empfohlen reduziert und die Samstagssprechstunde gestrichen. Dass das Obergericht die Veränderungen in den Patientenzahlen "schlicht übergangen" hätte, kann jedoch nicht gesagt werden. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe "nach der Trennung in eigener Verantwortung offenbar weniger Patienten angenommen". Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, schliesst diese Erkenntnis nicht aus, dass die Reduktion in Absprache mit der Beschwerdegegnerin erfolgte. Wie sich aus dem Kontext der vorinstanzlichen Erwägungen ergibt, stellt das Obergericht damit lediglich klar, dass der Rückgang der Konsultationen nicht auf eine Flaute beim Patientenaufkommen zurückzuführen ist, sondern freiwillig erfolgte. Inwiefern es darauf ankäme, ob der Rückgang vor oder nach der Trennung der Eheleute erfolgte, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Im Übrigen ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass der Ertrag der Praxis laut dem Assessment-Bericht "bei Bedarf noch gesteigert werden" könne, der Zustand der Praxis "sehr gut" sei, "kein Umbaubedarf" bestehe und "selten Überzeiten geleistet" würden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, Ziffer 8 des Berichts habe nicht der Realität entsprochen, hält die Vorinstanz entgegen, dass es keinen ersichtlichen Grund gebe, weshalb Dr. F.________ einen falschen Bericht hätte abfassen sollen. Mit all dem setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander. Um mit dem Willkürvorwurf durchzudringen, genügt es jedoch nicht, einzelne Punkte zu beanstanden und andere Elemente unangefochten stehen zu lassen. Will der Beschwerdeführer den angeblichen "Abwärtstrend" schon mit der Umsetzung der Ratschläge von Dr. F.________ erklären, so müsste er auch aufzeigen, warum die Befolgung dieser Empfehlungen sich nicht mit der Beurteilung verträgt, wonach die Praxis durchaus ertragsstark ist. Das aber tut er nicht. 
 
7.2. Weiter will der Beschwerdeführer auch die Vorbehalte der Vorinstanz gegenüber dem verbuchten Aufwand im Jahr 2012 nicht gelten lassen. Indem die Vorinstanz die Berechtigung verschiedener Aufwandpositionen wie Fahrzeug- und Transportkosten, Buchführungs- und Beratungsaufwand oder berufliche Vorsorge als "fraglich qualifiziere", unterstelle sie der Treuhandgesellschaft G.________ GmbH, einen falschen Jahresabschluss erstellt zu haben. Welche Bewandtnis es damit hat, kann offenbleiben.  
Zwar lässt sich der bundesgerichtlichen Praxis, auf die das Obergericht verweist (Urteile 5A_708/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 2.2.1 und 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2), in der Tat nicht entnehmen, dass mit den drei Jahren, die zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens von Selbständigerwerbenden in der Regel heranzuziehen sind, ausschliesslich die drei Jahre  vor der Einreichung des Eheschutzgesuchs gemeint sind. Die Rede ist einfach von den "letzten drei Jahren" (s. auch Urteil 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Dessen ungeachtet trifft es aber ohnehin nicht zu, dass das Obergericht sein Urteil einzig auf die Zeit vor der Einreichung des Eheschutzgesuchs stützt. So verweist es ausdrücklich darauf, dass die Treuhänderin für die Jahre 2012-2014 mit einem jährlichen Reingewinn von Fr. 300'000.-- rechne. Davon gehe in seiner Berufungsantwort auch der Beschwerdeführer aus. All das stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Abrede. Als weitere Elemente berücksichtigt die Vorinstanz den Umstand, dass die Arztpraxis schon seit zehn Jahren bestehe, dass der Beschwerdeführer seine Praxistätigkeit als Haupterwerb ausübe und dass die Region Zentralschweiz im nationalen Vergleich die höchsten Einkommen aus freier Praxistätigkeit erziele. Obendrein stellt das Obergericht fest, der Betriebsertrag sei konstant und habe über Jahre ca. Fr. 1.1 Mio. betragen. In den Jahren 2009-2011 habe der Beschwerdeführer im Schnitt einen Bruttoertrag von Fr. 840'000.-- und einen Cash-Flow von Fr. 377'690.-- erzielt. Schliesslich geht der angefochtene Entscheid auf die Praxiseinnahmen von Januar bis Juni 2013 ein. Diese würden sich trotz dreier Wochen Ferien und zweier Weiterbildungstage auf Fr. 470'436.25 belaufen und "kein anderes Bild vermuten" lassen, so dass der Beschwerdeführer die "kleine Baisse" im Jahr 2012 schon im Folgejahr 2013 mit gutem Willen werde überwinden können. Warum trotz alledem der behauptete "Abwärtstrend" die einzig richtige Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungskraft sein kann, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Er tut also nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid selbst, so wie ihn die kantonale Instanz gefällt hat, an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (s. E. 2). Stattdessen gibt er sich damit zufrieden, einen vom angefochtenen Entscheid abweichenden Sachverhalt zu behaupten und Gründe aufzuzählen, weshalb die Vorinstanz zu anderen Schlüssen hätte gelangen sollen. Damit ist keine Willkür darzutun.  
 
7.3. Sodann stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die rückwirkende Erhöhung der monatlichen Alimente auf Fr. 15'000.-- die Amortisation der Schulden der Arztpraxis verunmögliche. Als Folge davon würden die Banken die Kredite kündigen. Damit beschleunige das Obergericht den Abwärtstrend im Geschäftsgang der Praxis, ja treibe diese geradezu in den Ruin und beraube die Kinder ihres Unterhalts. Indem es die Alimente erhöhe, zwinge ihn das Obergericht zu übermässigen Privatbezügen und verhindere, dass die schlechte Bilanz ausgeglichen werden könne. Bei korrekter Berechnung seiner finanziellen Verhältnisse verbleibe kein monatlicher Überschuss von Fr. 5'909.--, den er zur Schuldensanierung verwenden könnte.  
Die weitschweifigen Erörterungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich darin, dass er dem angefochtenen Entscheid seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Als "falsch" geisselt er beispielsweise die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich das negative Eigenkapital um sechzig Prozent reduziert haben soll. Zum Beweis beruft er sich auf seine Duplik aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Dort habe er ausführlich dargelegt, dass sich das negative Eigenkapital von rund Fr. 40'000.-- in den Jahren 2009 und 2010 auf rund Fr. 120'000.-- in den zwei Folgejahren erhöht habe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass sich die von ihm beanstandete Feststellung nur auf die Jahre 2009 und 2010 bezieht. Mit Bezug auf das Jahr 2011 ist dem Obergericht nicht entgangen, dass die privaten Ausgaben die Einnahmen wieder überstiegen. Hinsichtlich 2012 findet es, die Ausgaben und Einnahmen hätten sich in etwa wieder die Waage gehalten. Zur Erklärung führt das Obergericht aus, der Beschwerdeführer selbst habe den hohen Lebensstandard unbestrittenermassen jahrelang mitgehalten. Die höheren Bezüge würden im Jahr 2011 mit dem Wohnungskauf, den Reparaturaufträgen und der Wohnungseinrichtung zusammenhängen. Dem hat der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen. Das Gesagte gilt sinngemäss mit Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, dass der Substanzwert kein Indikator dafür sei, wie viel Gewinn die Arztpraxis in Zukunft abwirft, im Gegensatz zum Ertragswert, der viel höher sei, als der Beschwerdeführer behaupte. Das Obergericht kommt zur Einschätzung, dass die Praxis einen guten Cashflow erzielen und bei einem Verzicht auf übermässige Privatbezüge eine schlechte Bilanz sehr schnell wettmachen könne. Dass sich Investitionen aufdrängen, sei weder offensichtlich, noch habe der Beschwerdeführer solcherlei substantiiert vorgebracht. Im Gegenteil habe er laufend in seine Praxis investiert, die Abschreibungen zu Normalsätzen vorgenommen und den Investitionskredit beinahe amortisiert. Inwiefern es sich angesichts dessen nicht mit seinen verfassungsmässigen Rechten verträgt, wenn die Vorinstanz ihre Prognose im Wesentlichen auf die Ertragskraft und nicht auf den Substanzwert der Arztpraxis abstützt, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Gegen die Überlegungen, aufgrund derer die Vorinstanz bei der Beurteilung seines Erwerbseinkommens die Vorjahre 2009 bis 2011 nicht ausser Acht lassen will, kommt der Beschwerdeführer also nicht auf. Damit bleibt es bei der Einschätzung des Obergerichts, wonach keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Geschäftsgang der Praxis eine schlechte Prognose zu stellen, ein nachhaltiger Abwärtstrend sich nicht erkennen lässt und dem Beschwerdeführer weiterhin zuzumuten ist, das Einkommen zu erzielen, das er in den vergangenen Jahren erzielt hat. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer sich anstelle seiner Kinder auf Art. 11 BV berufen und argumentieren könnte, mit dem Überleben seiner Arztpraxis setze die vorinstanzliche Beurteilung seiner Einkommensverhältnisse auch den verfassungsmässigen Anspruch seiner Kinder auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung aufs Spiel. 
 
7.4. Schliesslich legt der Beschwerdeführer den Finger auf die Art und Weise, wie die Vorinstanz der Verschuldung der Arztpraxis Rechnung trägt. Er besteht darauf, dass die Schulden in der Höhe von rund Fr. 500'000.-- aus dem Geschäftserlös beglichen werden müssen. Bevor von einem Privatbezug des Geschäftsinhabers gesprochen werden könne, seien vom vorläufigen Ertrag die geschäftsbedingten Verpflichtungen bzw. die im laufenden oder folgenden Jahr zu erbringenden Schuldentilgungen abzuziehen. Das liege in der "wirtschaftlichen Logik des Geschäftsbetriebes" und müsse als "gerichtsnotorisch" gelten. Auch damit vermag der Beschwerdeführer nichts auszurichten.  
Zum einen stellt das Obergericht fest, der Beschwerdeführer habe die einzelnen Positionen seiner Schulden ebenso wenig klar beziffern können wie die erste Instanz. Die von ihm behaupteten und in Abzug gebrachten Schulden würden zwischen Fr. 130'000.-- und Fr. 500'000.-- schwanken. Der Beschwerdeführer bringe immer wieder neue Zahlen vor und vermische nicht nur Ertrags- und Bilanzwerte, sondern unzulässigerweise auch private und geschäftliche Aufwendungen. Schulden von einer halben Million Franken seien jedenfalls nicht ausgewiesen. Dagegen kommt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auf. Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei "realitätsfremd", genügt nicht, um die buchhalterischen Überlegungen des Obergerichts als offensichtlich unhaltbar auszuweisen. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass er mit seinen Forderungen Erfolgs- und Bilanzwerte vermische, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Er tut auch nicht dar, weshalb die Vorinstanz elementare Regeln des Rechnungswesens verkennt, wenn sie die Privatentnahmen als erfolgsneutral bezeichnet und die Tilgung von Schulden (Bank- und Privatdarlehen, Steuerschulden, Versicherung, Kreditoren etc.) nicht als Abzug vom Reingewinn zulassen will, weil sie sich als erfolgsneutraler Vorgang lediglich in der Bilanz niederschlage. Im Ergebnis hält es also vor der Verfassung stand, wenn das Obergericht sich weigert, den Saldo der Erfolgsrechnung durch die behaupteten Geschäftsschulden zu schmälern, und zum Schluss kommt, dass dieser Saldo im Einzelunternehmen das Unternehmereinkommen darstellt, das der Einzelunternehmer frei verwenden kann. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer seinen Unternehmensgewinn zur Schuldentilgung verwenden kann, ist nicht eine Frage seines Einkommens und damit seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern eine solche der Verwendung der verfügbaren Mittel. Darauf wird zurückzukommen sein (dazu E. 9.3 und 9.5). 
 
8.   
Anlass zur Beschwerde gibt auch die vorinstanzliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin. Wie die erste Instanz findet auch das Obergericht, die Beschwerdegegnerin könne aufgrund der Kindererziehungs- und Kinderbetreuungsaufgaben nicht dazu verpflichtet werden, "eine eigene Erwerbstätigkeit zu übernehmen", weshalb ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. 
 
8.1. Zu prüfen ist zuerst der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Verweis des Obergerichts auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils sei "nicht zulässig" und verletze sein rechtliches Gehör. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 2 BV ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Rechtsmittelinstanz zur Begründung ihres Urteils auf die Erwägungen einer unteren Instanz verweist. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Entscheids (E. 2) unbedenklich, soweit mit dem Rechtsmittel keine neuen und erheblichen Argumente vorgetragen wurden (BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 410 f., bestätigt in Urteil 5P.439/2004 vom 10. März 2005 E. 3). Der Beschwerdeführer macht nun geltend, im Berufungsverfahren die Klage vom 3. Juli 2013 aufgelegt zu haben, mit der ihn die Beschwerdegegnerin vor dem Arbeitsgericht des Kantons Luzern auf Bezahlung des Lohnes bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses als Praxisangestellte belangt hatte. Dass seine Frau ihre Ansprüche aus Arbeitsvertrag erst nach dem erstinstanzlichen Urteil erstmals geltend machte, behauptet der Beschwerdeführer freilich nicht. Vor allem aber tut er nicht dar, inwiefern allein der Umstand, dass sie ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen wollte, das Urteil der ersten Instanz hätte in Frage stellen können. Der blosse Umstand, dass die Frau auf ihrem Lohnanspruch aus dem bisherigen, gekündigten Arbeitsverhältnis beharrte, bedeutet nicht zwingend, dass es ihr in der Folge möglich und zumutbar war, einer neuen, anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiter erinnert der Beschwerdeführer daran, dass er im Berufungsverfahren die Schulsituation der Kinder (Blockschulunterricht und Mittagstisch) dargestellt und darauf hingewiesen habe, dass die Beschwerdegegnerin in dieser Zeit ihren verschiedenen Hobbies nachgeht. Dass sich das Kantonsgericht mit dieser Thematik überhaupt nicht befasst hätte, kann jedoch nicht gesagt werden. Ein Element der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist nämlich die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass eine Fremdbetreuung der Kinder durch Verwandte oder Bekannte nicht möglich sei und der Mittagstisch "nicht funktioniert" habe. Darauf geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ein.  
 
8.2. Ergänzend zum - zulässigen (E. 8.1) - Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid orientiert sich das Obergericht daran, dass im Eheschutzverfahren eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen sei, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen Mittel - allenfalls unter Rückgriff auf Vermögen - trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Inwiefern das Obergericht damit in verfassungswidriger Weise von einschlägigen bundesrechtlichen Vorgaben abgewichen ist, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere setzt er sich auch nicht mit der Überlegung auseinander, die schon dem erstinstanzlichen Entscheid zugrunde liegt, die sich auch das Obergericht zu eigen macht und der zufolge als Richtlinie gilt, dass dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit von 50 % ab dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes zumutbar ist und eine solche von 100 % ab dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes. Inwiefern es dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, diese Regel im vorliegenden Fall anzuwenden, will der Beschwerdeführer nicht erklären. Namentlich protestiert er nicht dagegen, dass die kantonalen Instanzen diese Richtschnur auf einen Fall anwenden, in welchem nicht die Aufnahme oder Ausdehnung, sondern die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit zur Diskussion steht. Die Zumutbarkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, die kumulativ erfüllt sein müssen (zum Ganzen BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121 mit Hinweisen). Bleibt es aber dabei, dass der Beschwerdegegnerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, so kann offenbleiben, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit möglich und ein bestimmtes Einkommen effektiv erzielbar ist. Nach dem Gesagten kommt den weiteren Vorwürfen des Beschwerdeführers keine eigenständige Bedeutung mehr zu: Das gilt nicht nur für die Rüge, das Obergericht verletze das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV), wenn es ihm eine "erhöhte Arbeitstätigkeit" auferlege und der Beschwerdegegnerin "in sachwidriger Weise" kein Erwerbseinkommen anrechne. Dasselbe gilt für die Unterstellung, die Beschwerdegegnerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie während der Ehe einer Erwerbstätigkeit nachging und nun im Hinblick auf die Scheidung die gesamte Last ihm, dem Beschwerdeführer, auferlegen wolle.  
 
9.   
Auch mit den Geldbeträgen, die das Obergericht den Parteien zur Deckung ihres monatlichen Bedarfs zugesteht, ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden. 
 
9.1. So empört den Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz seiner Frau für Freizeitaktivitäten (Sprachschule, Fitness, Ski, Gesangsunterricht und Kosmetikbesuche) pro Monat einen Betrag von Fr. 838.75 zugesteht, ihm aber keinen solchen "zusätzlichen Bedarf" zuspricht. Damit bestehe "klar eine Ungleichbehandlung". Art. 8 BV sei verletzt. Dass er im kantonalen Verfahren einen entsprechenden Betrag für sich verlangt und das Obergericht dies übersehen oder sich bewusst dagegen ausgesprochen hätte, behauptet der Beschwerdeführer aber nicht und lässt sich dem angefochtenen Entscheid auch nicht entnehmen. Damit fällt die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots in sich zusammen. Im Übrigen berücksichtigt die Vorinstanz den besagten Betrag als "Zuschlag" zum monatlichen Grundbetrag, weil die Ehefrau einen aufwändigen Lebensstil gewohnt sei und es im Eheschutzverfahren darum gehe, die Fortführung des bisher gewohnten Lebensstils zu ermöglichen. Dagegen kommt der Beschwerdeführer nicht auf, wenn er einfach behauptet, derartige Aufwendungen seien gemäss Rechtsprechung Bestandteil des Grundbetrages. In gleicher Weise scheitert der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der monatlichen Fahrzeugkosten von Fr. 1'000.--, die das Obergericht der Beschwerdegegnerin mit Blick auf den bisherigen Lebensstandard der Parteien und unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen zugesteht. Er argumentiert, diese Bedarfsposition sei "absolut nicht den Verhältnissen angepasst", weil die Beschwerdegegnerin gar kein Auto benötige. Der Einwand geht an der Sache vorbei. Dass die Familie vor der Entzweiung der Parteien zwingend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen gewesen wäre und sich die Verhältnisse diesbezüglich mit der Trennung dauerhaft und wesentlich verändert hätten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit aber gesteht er selbst ein, dass ein Auto auch dann zum bisherigen Lebensstandard der Parteien gehört, wenn es nicht unabdingbar ist.  
 
9.2. Im Bedarf der Beschwerdegegnerin bestreitet der Beschwerdeführer weiter das Betreffnis von monatlich Fr. 3'130.90. Diesen zusätzlichen Betrag konzediert das Obergericht der Beschwerdegegnerin für die Dauer von vierundzwanzig Monaten zur Tilgung der Schulden, die ihr anlässlich des Getrenntlebens seit dem 13. Oktober 2011 entstanden sind und die dem angefochtenen Entscheid zufolge aus offenen Rechnungen von Fr. 39'942.90 und diversen ausgewiesenen Darlehen von Fr. 45'000.-- bestehen. Der Beschwerdeführer kreidet dem Obergericht an, es ermögliche der Beschwerdegegnerin damit die Tilgung privater Schulden, die nicht der gemeinsamen Lebensführung dienten, und greife der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor. Der Einwand geht an der Sache vorbei. Mit dem Passus "anlässlich des Getrenntlebens" lässt der angefochtene Entscheid klar erkennen, dass damit Verbindlichkeiten angesprochen sind, welche die Beschwerdegegnerin eingegangen ist, um die eheliche Lebenshaltung nach der Trennung weiterzuführen. Was den Betrag von Fr. 39'942.90 angeht, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es handle sich um laufende Rechnungen aus dem Jahre 2012, die beglichen seien. Allein der Umstand, dass eine Forderung infolge ihrer Erfüllung untergegangen ist (Art. 114 Abs. 1 OR), sagt indessen nichts darüber aus, wer für diese Verbindlichkeiten aufzukommen hat, und schliesst insbesondere auch nicht aus, dass die erfolgten Zahlungen den Lebensunterhalt der Beschwerdegegnerin betreffen. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner seit 1. November 2011 geleisteten Zahlungen auch für diese Betreffnisse aufgekommen ist, trägt der angefochtene Entscheid dem hinreichend Rechnung (vgl. E. 4.). Was die Darlehen in der Höhe von Fr. 45'000.-- angeht, bestreitet der Beschwerdeführer, dass diese "bestehen, gekündigt und zurückzubezahlen sind". Die Frage, wann ein Darlehen zur Rückzahlung fällig ist, beschlägt indessen nicht den Bestand, sondern lediglich den Inhalt der Obligation. Das übersieht der Beschwerdeführer, wenn er sich auf die angeblich fehlende Fälligkeit beruft.  
 
9.3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer wiederum eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) : Seiner Frau ermögliche die Vorinstanz den Abbau von Schulden, ihm gestehe sie hingegen weder einen Abzug vom Geschäftsgewinn (s. E. 7.3 und 7.4) noch eine entsprechende Aufwandposition im Bedarf zu. Die Rechtsgleichheit ist nur dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 138 I 321 E. 3.2 S. 324). Die Schulden seiner Ehefrau sind dem angefochtenen Entscheid zufolge auf das Getrenntleben zurückzuführen, betreffen also die Lebenshaltungskosten (E. 9.2). Was den Beschwerdeführer angeht, hält das Obergericht fest, soweit die behaupteten Verbindlichkeiten aus der Geschäftstätigkeit stammten, seien sie "ohnehin nicht weiter zu berücksichtigen". Warum die Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsschulden kein vernünftiger Grund für diese Ungleichbehandlung sein kann, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Bezüglich der Steuerschulden in der Höhe von Fr. 95'340.-- führt das Obergericht aus, die Parteien hätten sich noch nicht darüber geeinigt, ob der ausstehende Betrag von Fr. 22'061.-- für das Jahr 2010 den Parteien anteilmässig in Rechnung gestellt werden soll. Wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, ist der Betrag von Fr. 73'279.-- für das Jahr 2011 erst provisorischer Natur. Auch die Vorinstanz erklärt, eine abschliessende Aufteilung nach Anteilen an der Gesamtsteuer sei erst möglich, wenn die Veranlagung und die Schlussrechnung definitiv und rechtskräftig sind. Das alles lässt der Beschwerdeführer unangefochten stehen. Endlich ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht einen Entscheid nur dann wegen einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) aufhebt, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen). Zwar trifft es zu, dass sich im monatlichen Bedarf des Beschwerdeführers - anders als in jenem der Beschwerdegegnerin - keine Position "Schuldenrückzahlung" findet. Aus der vorinstanzlichen Bedarfsrechnung resultiert indessen ein monatlicher Überschuss von Fr. 5'909.--, den das Obergericht dem Beschwerdeführer ausdrücklich "zur Tilgung offener Schulden und zur Substanzverbesserung der Arztpraxis" zuweist. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz trage seinen Schulden in der Bedarfsaufstellung nicht Rechnung und verletze damit "im Gröbsten" den Gerechtigkeitsgedanken, erweist sich damit als unbegründet.  
 
9.4. Auch mit der ihn betreffenden Bedarfsrechnung will sich der Beschwerdeführer nicht zufriedengeben. Mit der geforderten Aufnahme von "Freizeitpositionen" hat sich das Bundesgericht schon in Erwägung 9.1 befasst. Weiter reklamiert der Beschwerdeführer, man habe ihm keinen Betrag für auswärtige Verpflegung zugestanden, obwohl er vollständig erwerbstätig sei. Soweit er sich zur Begründung dieses Vorwurfs mit Verweisen auf frühere Eingaben an kantonale Instanzen begnügt, ist von vornherein ausgeschlossen, dass er sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Offensichtlich unbegründet ist auch die Rüge, hinsichtlich der Kosten für auswärtige Verpflegung verletze der angefochtene Entscheid das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Denn die Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerin keine solchen Kosten angerechnet. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in seinem Grundbedarf einen monatlichen Betrag von Fr. 1'900.-- für die berufliche Vorsorge berücksichtigt. Indem das Obergericht diesen "Arbeitnehmerbeitrag" nicht vom Lohn, das heisst vom "Brutto-Betriebsgewinn" abziehe, erhöhe sich dieser und damit auch der Frauenunterhalt in ungerechtfertigter Weise. Im Ergebnis sei die Beschwerdegegnerin übermässig bevorteilt, weil sie nicht nur unter dem Titel der Unterhalts profitiere, sondern auch unter dem Titel der Vorsorgeaufteilung im Rahmen der Scheidung. Einmal mehr setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. So verweist die Vorinstanz auf Art. 3 BVG, wonach Selbständigerwerbende nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt sind und sich nur freiwillig versichern können. Warum die Beiträge für diese freiwillige Versicherung in der Buchhaltung eines Einzelunternehmens trotzdem notwendigerweise dem Geschäftsaufwand belastet werden müssen, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Ebenso übersieht er, dass die Vorinstanz mit dem eingesetzten Betrag von Fr. 1'900.-- ausdrücklich auch der Teilung der beruflichen Vorsorge bei einer allfälligen Scheidung Rechnung trägt.  
 
9.5. Weiter hält der Beschwerdeführer dem Obergericht vor zu übersehen, dass er erst seit dem 1. Februar 2013 mit seiner neuen Partnerin in einer neuen Wohnung lebe. Entsprechend dürften auch die tieferen Wohnkosten von Fr. 2'300.-- (anstatt Fr. 2'340.--), der tiefere Grundbetrag von Fr. 850.-- (anstatt Fr. 1'200.--) und die tieferen Kosten für die Haushaltversicherung von Fr. 26.75 (anstatt Fr. 53.50) erst ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden. Diese Beträge auch der Unterhaltsberechnung für die Zeit vor dem 1. Februar 2013 zugrunde zu legen stehe "in krassem Widerspruch zum Sachverhalt" und sei somit willkürlich. Wie bereits erwähnt, hebt das Bundesgericht einen Entscheid nur dann als willkürlich auf, wenn er auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (s. E. 9.3). Dass sich die gerügte Differenz von insgesamt Fr. 416.75 auf die vom Obergericht ermittelte Höhe der Frauenalimente auswirkt, behauptet der Beschwerdeführer aber zu Recht nicht. Er legt auch nicht dar, inwiefern es in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, wenn sich der Überschuss, den ihm das Obergericht in vollem Umfang zur Tilgung offener Schulden und zur Substanzverbesserung der Arztpraxis zuweist (E. 9.3), für den Zeitabschnitt vom 1. November 2011 bis 31. Januar 2013 auf Fr. 5'509.-- anstatt auf Fr. 5'909.-- beläuft. Darüber hinaus beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass ein reduzierter Grundbetrag von Fr. 850.-- "bei nicht qualifiziertem Konkubinat" nicht gerechtfertigt sei. Allein mit derartigen Behauptungen vermag er freilich nicht nachzuweisen, dass die Weisungen über die Berechnung des familienrechtlichen Notbedarfs des Obergerichts Nidwalden vom 26. August 2009, auf die der angefochtene Entscheid ausdrücklich verweist, die Reduktion des Grundbetrags von einem qualifizierten Konkubinat abhängig machen und die Vorinstanz in verfassungswidriger Weise von einer entsprechenden Regel abgewichen ist. Ebenso wenig vermag er etwas auszurichten, wenn er einfach behauptet, sein Bedarf sei im Vergleich zur Beschwerdegegnerin "ungleich zu tief" angesetzt und der Betrag zur Ausübung des Besuchsrechts sei mit lediglich Fr. 200.-- pro Monat "viel zu knapp bemessen".  
 
10.   
Nach dem Gesagten scheitert der Beschwerdeführer mit seinem Versuch, die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung als verfassungswidrig auszuweisen, sowohl hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien als auch mit Bezug auf die Verwendung der Mittel. Bei diesem Ergebnis braucht sich das Bundesgericht nicht zur Unterhaltsberechnung zu äussern, die der Beschwerdeführer dem angefochtenen Entscheid als "richtig" gegenüberstellt. 
 
11.   
Nicht akzeptieren will der Beschwerdeführer schliesslich den vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens. Er klammert sich an Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO, wonach der Richter in familienrechtlichen Verfahren von den üblichen Verteilungsgrundsätzen (Art. 106 ZPO) abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Entsprechend würden Hausheer/Spycher (in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 112, Rz. 03.79) es für "angezeigt" halten, in allen familienrechtlichen Verfahren die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. Allein aus einer abstrakten Meinung im Schrifttum folgt nicht, dass es unter den gegebenen Umständen des konkreten Falles willkürlich ist, die Prozesskosten dieses familienrechtlichen Verfahrens nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Im Übrigen betont das Bundesgericht in einem neueren Entscheid, dass es sich bei Art. 107 ZPO um eine blosse "Kann"-Bestimmung handelt und in der Lehre keineswegs unumstritten ist, in welchem Verhältnis Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO zum Unterliegerprinzip (Art. 106 ZPO) steht (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360 ff.). Abgesehen davon übergeht der Beschwerdeführer, dass sich das Obergericht nicht nur auf den Verfahrensausgang abstützt, sondern auch auf die Zuteilung des Einkommensüberschusses an den Beschwerdeführer (vgl. E. 9.3 und 9.5), die finanzielle Leistungskraft der Parteien und die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 ZGB. Der Beschwerdeführer begnügt sich einmal mehr damit, den vorinstanzlichen Erwägungen seine Sicht der wirtschaftlichen Situation gegenüberzustellen. Dass er damit nichts auszurichten vermag, hat ihm das Bundesgericht in den vorigen Erwägungen erschöpfend aufgezeigt. 
 
12.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hatte sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu vernehmen. Sie ist in jenem Verfahren mit ihrem Antrag aber nicht durchgedrungen. Ihr ist keine Parteientschädigung geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn