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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_536/2022  
 
 
Urteil vom 8. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung B, 
Büro B-6, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, 
vom 10. Oktober 2022 (SB220247-O/Z5/js). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgerichte Pfäffikon verurteilte A.________ am 1. Februar 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher, teilweise versuchter Drohung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sprach es ihn dagegen frei. A.________, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und zwei Privatkläger haben Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und u.a. einen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren beantragt. 
 
B.  
A.________ befindet sich seit dem 28. Oktober 2020 in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Am 19. September 2022 ersuchte er die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich um Haftentlassung. Das Obergericht hat das Gesuch mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2022 wegen drohender Wiederholungsgefahr abgewiesen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, die Präsidialverfügung der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2022 aufzuheben und ihn unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. 
Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Haftentlassung. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Vorab ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu prüfen. 
 
2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss sich dabei nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; 142 II 49 E. 9.2; je mit Hinweisen). Wird in Haftverfahren bei der Begründung auf frühere Entscheide des Haftgerichts verwiesen, so ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c; Urteile 1B_77/2021 vom 23. März 2021 E. 3.2; 1B_461/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht und macht hierzu geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung zu rechtserheblichen Beweisen und zahlreichen Argumenten keine Stellung genommen. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht hinreichend begründet, weshalb sie von der Möglichkeit eines "weitergehenden Schuldspruchs" im Berufungsverfahren ausgegangen sei.  
 
2.3. Obschon die Vorinstanz ihren Entscheid nur knapp begründet hat, ist keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich zu allen entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert und durfte dabei auch auf die früheren Haftentscheide der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2022 und 8. Juni 2022 verweisen, welche ihrerseits eingehender begründet worden sind. So hat das Obergericht im zuletzt erwähnten Entscheid (E. 2.1.6), der immerhin zwanzig Seiten umfasst, ausführlich dargelegt, weshalb es die sachverhaltlichen Annahmen und die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts als "nicht logisch" und teilweise "lebensfremd" erachtet und ihm demzufolge das von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel als aussichtsreich erscheint.  
 
3.  
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. Wiederholungsgefahr; lit. c). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 
 
4.  
Die Vorinstanz hat den allgemeinen Haftgrund sowie den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht. Zudem sei die Haft weiterhin verhältnismässig. 
Der Beschwerdeführer hat den von der Vorinstanz bejahten Tatverdacht teilweise bestritten, nicht aber die Wiederholungsgefahr, zu der er sich nicht geäussert hat. Dagegen macht er Überhaft und damit eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. 
 
5.  
Zu prüfen ist folglich, ob die Vorinstanz von einem dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ausgehen durfte. 
 
5.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 316 E. 3.1 f.; Urteil 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der dringende Tatverdacht bei einer erstinstanzlichen Verurteilung grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt (Urteil 1B_363/2022 vom 25. Juli 2022 E. 4 mit Hinweis). Wer den dringenden Tatverdacht im Widerspruch zur erstinstanzlichen Verurteilung bestreitet, hat darzulegen, weshalb das betreffende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, hat sie sich dabei auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachgerichts auseinanderzusetzen (Urteil 1B_28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
5.2. Die Vorinstanz hat den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen grober Verkehrsregelverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter Drohung sowie versuchter Nötigung bejaht.  
Weiter hat die Vorinstanz unter Verweis auf den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2022 festgehalten, die Möglichkeit eines weitergehenden Schuldspruches sei "nicht von der Hand zu weisen." Im erwähnten Beschluss wurde hierzu erwogen, dem Beschwerdeführer werde unter dem Titel der versuchten vorsätzlichen Tötung zusammengefasst vorgeworfen, den neuen Partner seiner damaligen, getrennt von ihm lebenden Ehefrau mit seinem Fahrzeug angefahren zu haben, wobei dieser mit einem Sprung habe verhindern können, umgefahren oder gar überrollt zu werden; er habe sich dabei aber am Knie und am Knöchel verletzt. Nach der III. Strafkammer habe das Bezirksgericht Pfäffikon den Beschwerdeführer zwar von der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen, doch lägen "eindeutige und gewichtige Anhaltspunkte" dafür vor, dass das Berufungsgericht die Beweismittel anders würdigen und der erstinstanzliche Freispruch "in dieser Form keinen Bestand haben könnte." So habe das Bezirksgericht Pfäffikon etwa in seinem Urteil den aufgezeichneten Notruf der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers als wichtiges Beweismittel nicht gewürdigt. Sofern der fragliche Sachverhalt vom Berufungsgericht nicht als versuchte vorsätzliche Tötung qualifiziert werde, besteht nach Auffassung der III. Strafkammer ausserdem die Möglichkeit, dass dieser vom Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht auch als Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) oder versuchte Körperverletzung (Art. 122 f. StGB) gewürdigt werden könnte. 
 
5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei bundesrechtswidrig von einem dringenden Tatverdacht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie "minderschweren Gewaltdelikten" ausgegangen. Tatsächlich sei die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts Pfäffikon und damit auch dessen Freispruch nicht zu beanstanden. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, inwiefern die Tatbestände der Gefährdung des Lebens oder der versuchten Körperverletzung erfüllt sein sollten. Die Vorinstanz und die III. Strafkammer des Obergerichts seien in Willkür verfallen, als sie ohne entsprechende Anhaltspunkte trotz des erstinstanzlichen Freispruchs den dringenden Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung bejaht hätten.  
 
5.4. Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht eindeutig hervor, ob die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene versuchte vorsätzliche Tötung (bzw. Gefährdung des Lebens oder versuchte Körperverletzung) offen gelassen oder tatsächlich bejaht hat. Die Frage kann aber offenbleiben, da der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht wegen grober Verkehrsregelverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter Drohung sowie versuchter Nötigung aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung nicht bestreitet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Schuldsprüche klar fehlerhaft wären. Der dringende Tatverdacht ist somit jedenfalls in diesem Umfang gegeben.  
 
6.  
Zu prüfen bleibt noch, ob die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt hat. 
 
6.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1; 168 E. 5.1). Wird im Berufungsverfahren eine Erhöhung oder Minderung der Strafe verlangt, ist dies im Haftverfahren nur zu berücksichtigen, wenn eine solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.1 mit Hinweis; vgl. Urteil 1B_524/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 3.2).  
 
6.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 212 Abs. 3 StPO, Art. 36 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Er macht geltend, die Strafzumessung des Bezirksgerichts Pfäffikon sei verfehlt und "in krassester Art und Weise" willkürlich ausgefallen. Dieses habe für einen "Schikanestopp" auf der Autobahn eine Einsatzstrafe von 24 Monaten veranschlagt, obschon die Strafmassrichtlinien für Strassenverkehrsdelikte für ein solches Delikt lediglich Geldstrafen ab 50 Tagessätzen empfehlen würden. Auch die III. Strafkammer des Obergerichts habe in ihrem Beschluss vom 8. Juni 2022 erwogen, dass der Strafzumessung des Bezirksgerichts Pfäffikon bei provisorischer Würdigung ein gewisser Anschein von Willkür anhafte. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, das Berufungsgericht werde mit hoher Wahrscheinlichkeit die erstinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe von 28 Monaten auf zwei Jahre oder weniger reduzieren, womit er sich mittlerweile in Überhaft befinden würde.  
 
6.3. Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Es kann nicht gesagt werden, das Bezirksgericht Pfäffikon sei geradezu in Willkür verfallen, indem es eine Einsatzstrafe von 24 Monaten für die grobe Verkehrsregelverletzung veranschlagte; jedenfalls erscheint die verhängte Freiheitsstrafe von 28 Monaten im Ergebnis für die Straftaten, derentwegen der Beschwerdeführer erstinstanzlich schuldig gesprochen wurde, nicht offensichtlich unangemessen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Strafmassrichtlinien, die er erwähnt, auf die Regelung von Durchschnittsfällen beschränken. Das konkrete Strafmass ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der geltenden Strafzumessungsregeln festzulegen, wobei es durchaus zulässig ist, über die Strafmassrichtlinien hinauszugehen (vgl. etwa das Urteil 6B_641/2018 vom 24. Januar 2019). Im Übrigen ist der Strafzumessung des Berufungsgerichts nicht vorzugreifen. Auch kann offenbleiben, ob ein von der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern im Berufungsverfahren beantragter Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Derzeit hat der Beschwerdeführer etwas mehr als 24 Monate der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von insgesamt 28 Monaten erstanden. Damit droht ihm jedenfalls zurzeit noch keine Überhaft. Die Weiterführung der Haft erweist sich somit derzeit noch als verhältnismässig.  
 
7.  
Die Beschwerde ist somit unbegründet und daher abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Martin Schnyder wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung B, und dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern