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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_182/2008/don 
 
Urteil vom 11. Dezember 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, gesetzlich vertreten durch Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einrede des fehlenden neuen Vermögens, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 17. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 17. Oktober 2008 des Zürcher Obergerichts, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert und dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die erstinstanzliche Feststellung der Unzulässigkeit der Einrede des fehlenden neuen Vermögens in einer Betreibung für Fr. 2'000.-- abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss anficht (Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG), 
dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), 
dass im vorliegenden Fall das Obergericht erwog, auf die rein theoretischen, nicht auf die erstinstanzliche Verfügung bezogenen Beschwerdevorbringen sei zum Vornherein nicht einzutreten, im Übrigen seien die erstinstanzlichen Erwägungen zutreffend, nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers habe kein Anlass mehr für eine Verhandlung bestanden (vgl. BGE 124 I 324), Ausstands- oder Ablehnungsgründe seien nicht ersichtlich, 
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht u.a. die Verletzung verfassungsmässiger Rechte behauptet, 
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss vom 17. Oktober 2008 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern, 
dass der missbräuchlich prozessierende Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 3 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Y.________ auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Dezember 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann