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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_4/2023  
 
 
Urteil vom 5. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_99/2009 vom 3. Juli 2009 und 8C_136/2014 vom 24. Februar 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ ersucht mit Eingabe vom 27. Juni 2023 (Poststempel) um Revision der Urteile 8C_99/2009 vom 3. Juli 2009 sowie 8C_136/2014 vom 24. Februar 2014. 
 
2.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 bis 123 BGG) abschliessend genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird. Eine Wiedererwägung ist ausgeschlossen (Urteil 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 1 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist innert der Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen und muss den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) genügen. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person muss gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen gesetzlichen Revisionsgrund nennen und aufzeigen, weshalb das betreffende Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet. Fehlt eine entsprechende Begründung, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten (statt vieler: Urteil 9F_10/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Als Revisionsgrund ruft die Gesuchstellerin Art. 122 lit. c BGG und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG an. 
 
3.1. Gemäss Art. 122 BGG kann eine Revision wegen Verletzung der EMRK verlangt werden, wenn:  
a) der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind; 
b) eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und 
c) die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. 
 
 
3.2. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sieht vor, dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.  
 
4.  
 
4.1. Bezüglich des in Art. 122 BGG genannten Revisionsgrundes übersieht die Gesuchstellerin, dass dieser erst gegeben ist, wenn die in lit. a - c genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind ("und"; siehe auch Urteil 8F_8/2020 vom 7. Juli 2020 E. 3.2). Dessen Zweck liegt allein darin, eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil konkret festgestellte, nicht durch eine Entschädigung oder anderweitig zu beseitigende Konventionsverletzung innerstaatlich umzusetzen (dazu etwa BGE 143 I 50 E. 2; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N. 1 ff. zu Art. 122 BGG). Hingegen dient er nicht dazu, einen rechtskräftigen Entscheid allein mit der Begründung einer neuerlichen Diskussion zuzuführen, er verletzte die EMRK (Urteil 8F_2/2020 vom 6. Mai 2020 E. 4.2). Mit anderen Worten dürfen im ursprünglichen Verfahren versäumte Rügen nachträglich nicht mehr eingebracht oder aber deren rechtliche Würdigung kritisiert werden (siehe auch Urteil 8F_9/2021 vom 11. November 2021 E. 2).  
 
4.2. Nichts anderes trägt die Gesuchstellerin hinsichtlich der von ihr als Revisionsgrund nach Art. 123 BGG genannten Erkenntnisse vor, welche sie aus den von ihr am 10. August 2016 zur Kenntnis genommenen Suva-Akten gewonnen haben will (ursprüngliches Urteil auf der Grundlage angeblich gefälschter Akten [Photos]; Ignorieren von Aktenstücken durch die Gesuchsgegnerin bei der ursprünglichen [wie auch späteren] Leistungsverweigerung).  
 
5.  
 
5.1. Dessen ungeachtet erweisen sich sämtliche Vorbringen als verspätet vorgetragen. Denn gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG müssen erst nachträglich entdeckte Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 BGG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung beim Bundesgericht angerufen werden. Genau gleich verhält es sich mit der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Verletzung der EMRK. Wird deswegen beim Bundesgericht um Urteilsrevision ersucht, so muss dies innert 90 Tagen geschehen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG). Die absolute Frist für die Revision beträgt, abgesehen von den in lit. a und b von Art. 124 Abs. 2 BGG aufgezählten (hier nicht beschlagenen) Ausnahmen, 10 Jahre (Art. 124 Abs. 2 BGG). Dieser Frist kommt aber erst dann eine eigenständige Bedeutung zu, wenn die oben erwähnten relativen Fristen eingehalten sind. Sind diese nicht eingehalten, erübrigt sich eine Diskussion zu Art. 124 Abs. 2 BGG.  
 
5.2. Alles, was die Gesuchstellerin revisionsweise vorträgt, ist ihr nun aber schon länger als 90 Tage bekannt, wie sich aus der am 7. März 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus erfolgten Eingabe ergibt. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Howald Moor und andere gegen die Schweiz Nr. 52067.10 und 41070/11, aus welchem die Gesuchstellerin ein Zurückkommen auf die sie betreffenden Urteile zu konstruieren versucht, wurde sodann am 11. März 2014 gefällt.  
 
5.3. Auf das Revisionsgesuch könnte somit selbst dann nicht eingetreten werden, wenn ein tauglicher Revisionsgrund angerufen wäre.  
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. September 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel