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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.27/2006 /sza 
 
Urteil vom 22. Mai 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
Stiftung X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Felix Fischer und Irene Derungs, 
 
gegen 
 
Bank Y.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter A. Reichart, 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Arresteinsprache), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 12. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Arrestgesuch vom 25. Februar 2005 verlangte die Bank Y.________ beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden zur Sicherstellung einer Forderung von Fr. 4'327'988.-- die Arrestierung sämtlicher auf A.________ oder Stiftung X.________ mit Sitz in Z.________ lautenden Ansprüche und Sachwerte bei der Bank B.________. A.________ sei ein ehemals erfolgreicher Geschäftsmann, der sich im Herbst 2001 ins Ausland abgesetzt und vorgegeben habe, in Mexiko zu leben, vollkommen mittellos zu sein und die ausstehenden Schulden nicht begleichen zu können. Die Nachforschungen zweier Detektive hätten indes ergeben, dass er mit seiner neuen Lebenspartnerin C.________ auf Mallorca eine Finca bewohne. Dabei handle es sich um ein herrschaftliches Anwesen im Wert von Euro 1,85 Mio., das am 5. September 2001 und damit just zur Zeit der Absetzung aus Deutschland von der D.________ erworben worden sei. Einzige Gesellschafterin der D.________ sei die kurz zuvor errichtete Stiftung W.________ gewesen, die am 1. Juli 2002 in Stiftung X.________ umbenannt worden sei. An dieser Stiftung sei A.________ Erst- und seine Lebenspartnerin Zweitbegünstigte. 
 
Gestützt auf dieses Gesuch erliess der Präsident 1 des Bezirksgerichts Baden am 25. Februar 2005 einen Arrestbefehl. 
 
Am 28. April 2005 erhob die Stiftung Arresteinsprache mit der Begründung, der Arrest erfasse auch Vermögenswerte, die ihr gehörten. A.________ sei weder Erstbegünstigter noch wirtschaftlich an ihr Berechtigter und ein Durchgriff deshalb unzulässig. Im Übrigen sei er auch nicht der im Formular A der Bank B.________ gegenüber genannte wirtschaftlich Berechtigte. 
 
In ihrer Antwort führte die Bank aus, die Stiftung bestreite die Verbindung zwischen ihr und A.________ zu Recht nicht. Sie (die Bank) habe über die Detektive, die als Kaufinteressenten der Finca aufgetreten seien, denn auch alle nunmehr verwendeten Angaben von A.________ selbst erhalten. Dieser sei gegenüber den Detektiven stets als Verkäufer aufgetreten, habe dabei von "seiner Finca" gesprochen und mehrmals durchblicken lassen, dass er sich das Firmenkonstrukt ausgedacht habe, um sich Steuerverpflichtungen zu entziehen, und dass die Erwerber beim Kauf der Finca dank dieses Konstruktes ebenfalls Steuern sparen könnten. Im Übrigen behaupteten die Stiftungsräte in ihrer Erklärung nicht, dass sie A.________ nicht kennen würden oder dass dieser nicht Zweit-, Dritt- oder Viertbegünstigter der Stiftung sei. Mit dem Formular A könne sodann nur bewiesen werden, was der Bank gegenüber angegeben worden sei. 
 
Mit Entscheid vom 16. August 2005 wies der Präsident 2 des Bezirksgerichts Baden die Arresteinsprache ab mit der Begründung, die Behauptung, A.________ sei nicht Erstbegünstigter und wirtschaftlich Berechtigter, belege die Stiftung lediglich mit einer Erklärung ihrer Organe, weshalb diese nicht viel glaubhafter als eine Parteibehauptung sei. Die Stiftung vermöge nicht glaubhaft darzutun, dass A.________ keinen Einfluss auf sie und das bei ihr deponierte Vermögen ausüben könne; vielmehr mache die Bank das Gegenteil glaubhaft. 
B. 
Gegen diesen Entscheid erhob die Stiftung am 29. August 2005 Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Dezember 2005 abwies. 
C. 
Gegen den Entscheid des Obergerichts hat die Stiftung am 19. Januar 2006 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Obergericht hat auf die Fax-Schreiben A.________s vom 1. Juli 2002 und 15. November 2003 verwiesen, in welchen dieser der Bank angab, in Mexiko den Töchtern einer begüterten Familie Reitunterricht zu erteilen und von ca. Euro 700.-- bis 800.-- im Monat zu leben. Demgegenüber sei den notariell beurkundeten, unter Strafandrohung abgegebenen eidesstattlichen Erklärungen der beiden Privatdetektive zu entnehmen, dass A.________ zusammen mit seiner Lebenspartnerin eine Finca auf Mallorca bewohne und diese für Euro 1,85 Millionen ausgeschrieben habe. Nach Darstellung der Detektive habe er angegeben, die Finca gehöre der D.________, die von der Stiftung gehalten werde, an welcher er und seine Lebensgefährtin Erst- und Zweitbegünstigte seien. Er selbst sei Gründer und wirtschaftlich Berechtigter der Stiftung. Die Finca könne durch Übernahme der Stiftung gekauft werden. Dazu würde man nach Liechtenstein fahren, wo die Eigentumsurkunde ungültig gemacht und eine zweite Eigentümerurkunde ausgestellt würde. 
Dagegen habe die Stiftung lediglich vorgebracht, A.________ sei weder Erstbegünstigter noch gemäss dem Formular A wirtschaftlich Berechtigter. Die als Beweis eingereichte notariell beglaubigte Erklärung ihrer Organe vom 27. April 2005 sei indes als reine Parteibehauptung zu werten, und es seien weder das Formular A noch die Statuten und Beistatuten mit der Begünstigtenordnung vorgelegt worden. 
 
Es komme hinzu, dass die Erklärung der Stiftungsorgane so eng gefasst gewesen seien, dass damit die glaubhafte Darstellung der Bank nicht habe entkräftet werden können. Namentlich habe die Stiftung nicht behauptet, A.________ sei nicht ihr wirtschaftlicher Stifter oder er sei nicht Zweit-, Dritt- oder Viertbegünstigter oder er habe nicht eine ihm nahe stehende Person wie seine Lebensgefährtin als Erstbegünstigte eingesetzt oder er sei für die Konten bei der Bank B.________ nicht zeichnungsberechtigt. 
 
Diese Umstände würden im obergerichtlichen Verfahren zwar nunmehr bestritten, indes stelle die neuerliche Erklärung der Stiftungsorgane wiederum eine Parteibehauptung dar, die zur Entkräftung der glaubhaften Darlegung der Bank nicht genüge, zumal weiterhin weder die Statuten, Beistatuten, Begünstigtenordnung, Bank- oder Verwaltungsvollmachten bzw. Zeichnungsberechtigungen noch das Formular A vorgelegt werde. Zudem sei auch die neue Erklärung der Stiftungsorgane so eng gefasst, dass sie die Glaubhaftigkeit der bankseitigen Ausführungen nicht aufzuheben vermöge. Es falle auf, dass sich die Erklärung einmal mehr darauf beschränke, einzelne Behauptungen der Bank zum Verhältnis zwischen A.________ und der Stiftung zu bestreiten, ohne jedoch darzulegen, wie dieses (unbestrittene) Verhältnis tatsächlich aussehe. Nach wie vor werde beispielsweise nicht behauptet, A.________ sei nicht wirtschaftlicher Stifter oder er sei nicht Zweit-, Dritt- oder Viertbegünstigter oder seine Lebenspartnerin sei nicht Erstbegünstigte. Keine entscheidende Bedeutung komme schliesslich der Erklärung der Stiftungsorgane zu, A.________ sei nicht berechtigt, die Auflösung der Stiftung oder den Rückfall des Vermögens zu bestimmen, könne er doch auch mit dem Instrument des Letter of wishes über das Stiftungsvermögen verfügen, indem er sich vom Stiftungsrat ein Schreiben ausstellen lasse mit der Anweisung an die Bank, ihm bestimmte Beträge auszuzahlen; auch die Änderung der Statuten oder Beistatuten und der Begünstigtenordnung lasse sich auf diesem Weg bewerkstelligen. 
Schliesslich treffe es nicht zu, dass die Bank B.________ bestätigt habe, dass A.________ über keinerlei Vertretungsbefugnisse verfüge; vielmehr habe sie nur gesagt, dass er gemäss ihren Unterlagen keine Bankvollmacht für die Geschäftsbeziehung mit der Stiftung unter der Stamm-Nummer ________ habe, was nicht ausschliesse, dass er über eine nicht in den Akten befindliche oder sich auf eine andere Stamm-Nummer beziehende Vollmacht verfüge. 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe willkürlich die Erklärungen der beiden Privatdetektive als glaubwürdig erachtet. 
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Einzelnen vor, die Bank müsse die Voraussetzungen des Durchgriffs glaubhaft machen. In diesem Zusammenhang habe sich das Obergericht auf die Aussagen der Privatdetektive E.________ und F.________ abgestützt und diesen eine erhebliche Glaubwürdigkeit beigemessen, obwohl die betreffenden eidesstattlichen Erklärungen nur die Bedeutung einer Parteiaussage bzw. einer Drittauskunft haben könnten. Dazu komme, dass insbesondere die Erklärung des englischsprachigen E.________ in Frage zu stellen sei, weil die Verhandlungen auf Deutsch geführt worden seien und F.________ als Dolmetscher agiert habe. Ausserdem werde in den Erklärungen der Detektive lediglich auf zwei von vier Begegnungen eingegangen; offenbar wagten sie keine Aussagen zu den beiden Treffen, an denen andere Zeugen anwesend gewesen seien. 
2.2 Was die letzteren Ausführungen anbelangt, legt die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Rüge- bzw. Substanziierungspflicht nicht dar, dass und inwiefern sie diese Sachverhaltselemente bereits im kantonalen Verfahren eingeführt hätte, weshalb diesbezüglich von neuen Tatsachenbehauptungen (Noven) auszugehen ist, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - unzulässig sind (BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S. 26). 
Es bleibt somit das Vorbringen, die Erklärungen der Privatdetektive gingen nicht über blosse Parteiaussagen hinaus. Mit dieser (nicht weiter substanziierten) Aussage ist indes keine Willkür darzutun, da sämtliche Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch den Sachrichter unterliegen (§ 204 ZPO/AG); die Beschwerdeführerin müsste in substanziierter Form darlegen, inwiefern die Erklärungen der Privatdetektive unglaubwürdig erscheinen und deshalb das Obergerichts bei deren Würdigung in Willkür verfallen sein soll (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). 
3. 
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Obergericht habe willkürlich den unabhängigen Erklärungen der Stiftungsorgane und der Bank B.________ eine verminderte Glaubwürdigkeit zugesprochen. 
3.1 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Bank B.________ sei an die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht gebunden, gehen ihre Ausführungen an der Sache vorbei: Das Obergericht hat der Erklärung der Bank B.________ nicht die Glaubwürdigkeit abgesprochen, sondern befunden, diese beinhalte einzig die Aussage, dass bezüglich der Geschäftsbeziehung unter der Stamm-Nummer ________ keine Bankvollmacht bestehe. Was daran willkürlich sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Rügepflicht nicht auf (zu den Anforderungen an die Substanziierung von Willkürrügen vgl. BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). 
 
Desgleichen hat das Obergericht ausgeführt, weshalb das Formular A wenig aussagekräftig sei. Die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen erscheinen jedenfalls nicht bereits dadurch als willkürlich, weil die Bank B.________ zu Abklärungen betreffend die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet ist, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Umso weniger kann von Willkür die Rede sein, als sich der angefochtene Entscheid nicht nur in einem einzelnen Punkt, sondern auch im Ergebnis als willkürlich erweisen müsste (BGE 128 II 259 E. 5 S. 281; 129 I 49 E. 4 S. 58). Dies bedeutet, dass die vom Obergericht vorgenommene Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit unhaltbar sein müsste, was von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rügepflicht im Einzelnen darzulegen wäre. 
3.2 Was die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Erklärung ihrer Organe vorbringt, stellt appellatorische Kritik an der obergerichtlichen Beweiswürdigung dar, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig ist (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Das Obergericht hat den Erklärungen der Stiftungsorgane keineswegs von vornherein jede Glaubwürdigkeit abgesprochen, sondern diese als Parteierklärung der Stiftung entgegengenommen und entsprechend in die Würdigung der vorhandenen Beweise einfliessen lassen, die sich aufgrund substanziierter Rügen in ihrer Gesamtheit als willkürlich erweisen müsste. Solches aufzuzeigen, unternimmt die Beschwerdeführerin nicht einmal im Ansatz. 
3.3 Mit Bezug auf die Erklärungen von A.________ und G.________ legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass und inwiefern sie ihre diesbezüglichen Vorbringen bereits im kantonalen Verfahren erhoben hätte, weshalb sie als neue und damit unzulässige Tatsachenbehauptungen gelten (vgl. E. 2.2); darauf ist nicht einzutreten. Ohnehin wäre auch diesbezüglich im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die obergerichtliche Beweiswürdigung im Ergebnis und in ihrer Gesamtheit willkürlich sein soll. 
4. 
Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich, dass das Obergericht wegen der offenen Wortwahl der Stiftung die Darstellung der Bank als umso glaubhafter erachtet hat. 
4.1 Sie macht im Einzelnen geltend, es sei nicht vertretbar und damit willkürlich, aufgrund der offenen Wortwahl bezüglich der Frage der wirtschaftlichen Berechtigung an der Stiftung auf die bestrittenen Aussagen der Bank bzw. der Privatdetektive abzustellen bzw. diesen erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen. Die offene Wortwahl rühre daher, dass mit der Bestätigung der Bank B.________ genügend glaubhaft gemacht worden sei, dass A.________ nicht der wirtschaftlich Berechtigte an der Stiftung sei und keine Pflicht bestehe, einen eigentlichen Negativbeweis zu erbringen. Die Vorlage des Formulars A hätte überdies eine Verletzung des Bankgeheimnisses bedeutet. 
4.2 Im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur offenen Wortwahl der Beschwerdeführerin bzw. der nur ganz punktuellen Bestreitung der bankseitigen Sachverhaltsdarstellung hat das Obergericht in erster Linie darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Modalitäten ihres (unbestrittenen) Verhältnisses zu A.________ weiterhin im Dunkeln liess und insbesondere auch weder die Statuten, Beistatuten, Begünstigtenordnung, Bank- oder Verwaltungsvollmachten bzw. Zeichnungsberechtigungen noch das Formular A vorgelegte. 
Mit Ausnahme des Formulars A äussert sich die Beschwerdeführerin zu diesen Erwägungen nicht einmal ansatzweise, weshalb ihre Willkürrüge unsubstanziiert bleibt und darauf nicht einzutreten ist. Mit der blossen Kritik, aus ihrer offenen Wortwahl dürften keine Rückschlüsse gezogen werden, ist jedenfalls keine willkürliche Beweiswürdigung durch das Obergericht darzutun. Was sodann das Formular A anbelangt, kann von vornherein keine Verletzung des Bankgeheimnisses zur Diskussion stehen, wenn die Stiftung selbst (und nicht die Bank als Dritte) dieses als Beweismittel vorgelegt hätte; sie hat denn im kantonalen Verfahren auch die Edition des Formulars bzw. die diesbezügliche Befragung des Bankangestellten verlangt. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Mai 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: