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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_220/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. März 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
T.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. Dezember 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. März 2014 (Poststempel) gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. Dezember 2013, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 4. März 2014, mit welcher T.________ aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid spätestens bis am 17. März 2014 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in die Eingabe des T.________ vom 7. März 2014, welcher wiederum kein vorinstanzlicher Entscheid beilag, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 ATSG und Art. 82 ff. BGG) gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG zulässig ist gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a) oder letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (lit. d), 
dass demnach die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. Dezember 2013, gegen welche sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben wendet, vor Bundesgericht kein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. März 2014 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann