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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_914/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Januar 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2014 und die Beschwerde vom 17. Dezember 2014 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich bei der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2014 um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG anfechtbar ist, wobei lit. b hier ausser Betracht fällt, weil die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, 
dass die Zwischenverfügung der Vorinstanz daher nur beschwerdeweise angefochten werden könnte, wenn sie einen nicht wieder gutzumachendenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass der Beschwerdeführer sich mit keinem Wort dazu äussert, inwieweit die angefochtene Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 einen irreparablen Nachteil begründen kann, womit er seiner Substanziierungspflicht nicht einmal ansatzweise nachkommt, weshalb die Beschwerde unzulässig ist (Urteile 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3 und 5A_175/2009 vom 9. Juni 2009 E. 1.3), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Einzelrichter: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Einzelrichterin, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer