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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_100/2019  
 
 
Verfügung vom 29. Januar 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Michael Kunz, KUNZ COMPLIANCE, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA. 
 
Gegenstand 
Berufsverbot; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 20. Dezember 2018 (B-7186/2018). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 9. November 2018 untersagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA A.________ die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von der FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft dieser Verfügung. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches das Verfahren B-7186/2018 eröffnete. Der Instruktionsrichter der Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts erliess am 20. Dezember 2018 eine Zwischenverfügung. Gestützt auf Art. 64 Abs. 4 VwVG forderte er A.________ auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 40'000.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, wobei der Betrag bis zum 8. Februar 2019 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen sei (Ziff. 1 des Dispositivs). In Ziff. 2 des Dispositivs wurde das Nichteintreten auf die Beschwerde bei Säumnis angedroht. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Januar (Postaufgabe 26. Januar) 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, Ziff. 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 sei aufzuheben; der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren B-7186/2018 sei auf maximal Fr. 5'000.-- zu reduzieren und für die Bezahlung des Kostenvorschusses sei eine neue Frist anzusetzen. 
 
2.   
Streitpunkt ist einzig die Frage der Höhe des vom Bundesverwaltungsgerichts festgesetzten Kostenvorschusses. Die angefochtene Zwischenverfügung enthält keine Begründung. Zwar bedarf eine Kostenvorschussverfügung keiner Begründung, wenn sie sich im Rahmen eines Tarifs bewegt (Urteil 2C_736/2014 vom 3. September 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Vorliegend ist aber nicht ohne weiteres ersichtlich, warum die Streitsache als vermögensrechtlich betrachtet wird und nicht die sonst vorgesehene Maximalhöhe von Fr. 5'000.-- (Art. 3 lit. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE [SR 173.320.2]) angewendet wurde. Der Beschwerdeführer kann somit die Gründe für die Vorschusshöhe nicht ohne Weiteres erkennen. Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung von Art. 112 Abs. 3 in Verb. mit Art. 112 Abs. 1 lit. b, Art. 99 Abs. 1 und auch Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erkannt, dass in einem solchen Fall eine Eingabe an das Bundesgericht nicht als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu betrachten und von diesem als solche zu behandeln, sondern als Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses zu betrachten und zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen ist. Dabei ist das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung des Abteilungspräsidenten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BGG abzuschreiben (Verfügung 2C_214/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2). Gründe, vorliegend anders vorzugehen, werden nicht geltend gemacht (die Ausführungen und Vermutungen in Rz 23 der Rechtsschrift vom 25. Januar 2019 genügen nicht, um die Zuständigkeitsfrage anders zu regeln) und sind nicht ersichtlich. Die Sache ist im beschriebenen Sinn an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. 
Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sinngemäss BGG). 
 
 
 Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Die Rechtsschrift vom 25. Januar 2019 wird zwecks Behandlung als Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses mitsamt den Akten an das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, weitergeleitet. 
 
2.   
Das bundesgerichtliche Verfahren wird abgeschrieben. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller