Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_525/2018  
 
 
Urteil vom 21. November 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Oktober 2018 (BK 18 409). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern stellten am 15. August 2018 dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Antrag auf Anordnung einer Verwahrung von A.________ (Art. 62c Abs. 4 StGB). Gerichtspräsident B.________ des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland gab den Parteien mit Verfügung vom 30. August 2018 Kenntnis von diesem Antrag. A.________ wandte sich mit Schreiben vom 7. September 2018 ans Regionalgericht und machte dabei u.a. eine Befangenheit von Gerichtspräsident B.________ geltend. Mit Verfügung vom 26. September 2018 überwies Gerichtspräsident B.________ die Akten zum Entscheid über das Ausstandsgesuch an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Die Beschwerdekammer wies mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 das Ausstandsgesuch ab. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, die Zuständigkeit des abgelehnten Richters ergebe sich gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO aus dem Umstand, dass er das erstinstanzliche Urteil gefällt habe. Aus diesem Urteil seien keine Hinweise ersichtlich, die den abgelehnten Richter im Hinblick auf das nachträgliche Verfahren nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen liessen. Im weiteren erscheine das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit auch nicht in objektiver Weise begründet. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 1. November 2018 (Postaufgabe 11. November 2018) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Beschwerdekammer nur 10% seines Schreibens vom 7. September 2018 behandelt hätte. Die Beschwerdekammer führte hierzu im angefochtenen Beschluss aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwürfe gegen weitere Personen sowie die Ausführungen zu anderen Verfahren seien nicht Gegenstand des Ausstandsverfahrens. Die Beschwerdekammer werde sich ausschliesslich zur geltend gemachten Befangenheit des Gerichtspräsidenten äussern. Inwiefern diese "Beschränkung" des Prozessstoffes auf die Frage der Befangenheit rechtswidrig sein sollte, vermag der Beschwerdeführer weder nachvollziehbar aufzuzeigen noch ist dies ersichtlich. Im Weiteren ergibt sich aus den weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen nicht, dass die Beschwerdekammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie das Ausstandsgesuch abwies. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli