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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_883/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Juni 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung etc.; Willkür, rechtliches Gehör; Strafzumessung, ambulante Massnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 3. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft X.________ zusammengefasst vor, er habe seine Ehefrau von Oktober 2007 bis zum 16. Januar 2011 mehrmals wöchentlich gezwungen, ihn manuell oder oral zu befriedigen, und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen. Während der gesamten Zeit habe er seiner Ehefrau gedroht, sie umzubringen, wenn sie ihn bei der Polizei anzeige. Die Ehefrau habe sich dadurch in Angst und Schrecken versetzt gefühlt und sei nicht zur Polizei gegangen. X.________ habe seine Ehefrau am 6. und 7. Februar 2011 gezwungen, der Polizei in zwei Briefen mitzuteilen, sie ziehe ihre belastenden Aussagen zurück, da sie nicht der Wahrheit entsprächen. Von Oktober 2007 bis am 16. Januar 2011 und von Ende Januar 2011 bis am 22. Mai 2011 habe X.________ seine Ehefrau mehrfach mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Schliesslich habe er am 14. Januar 2011 ein halbes Gramm Kokain gekauft und konsumiert. 
 
B.  
 
 Das Obergericht des Kantons Aargau stellte am 3. Juli 2014 das Strafverfahren gegen X.________ hinsichtlich der vor dem 6. März 2009 begangenen Tätlichkeiten wegen Verjährung ein. Es sprach ihn zweitinstanzlich wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Nötigung, Tätlichkeiten und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es widerrief die mit Verfügung der Strafvollzugsbehörde Aargau am 24. Oktober 2009 für 82 Tage Freiheitsstrafe gewährte bedingte Entlassung und verurteilte X.________ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Ferner büsste es ihn mit Fr. 1'000.--. 
 
C.  
 
 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Hauptpunkt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, mehrfachen sexuellen Nötigung sowie Nötigung freizusprechen, und ihm seien eine angemessene Entschädigung sowie Genugtuung zuzusprechen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
D.  
 
 Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung. X.________ hält in seiner Replik an seiner Auffassung fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Seine Anträge, er sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen und ihm sei eine angemessene Entschädigung sowie Genugtuung zuzusprechen, begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Er macht geltend, die Vorinstanz verletze das Willkürverbot, den Grundsatz "in dubio pro reo" sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.  
 
2.2. Die Vorinstanz wertet die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu den sexuellen Übergriffen von 2007 bis am 15. Januar 2011 als glaubhaft. Ihre Schilderungen seien weder übertrieben noch lebensfremd, sondern plausibel und nachvollziehbar. Sie seien zwar teilweise ziemlich pauschal, würden jedoch eine Vielzahl von Realkriterien aufweisen. Die Ehefrau belaste den Beschwerdeführer nicht unnötig und schildere konkrete Ereignisse. Ihre Angaben ständen mit ihrer persönlichen, sehr isolierten und für sie ausweglosen Situation im Zeitpunkt der Taten in Einklang (Urteil S. 17 f.). Die Vorinstanz erachtet auch die belastenden Erstaussagen der Ehefrau zum Vorfall vom 16. Januar 2011 als glaubhaft, während sie die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen als unglaubhaft wertet. Daran ändere nichts, dass die Ehefrau ihre Sachverhaltsdarstellungen später widerrufen habe. Die revidierten Aussagen erschienen konstruiert sowie lebensfremd und als Schutzbehauptung zugunsten des Beschwerdeführers. Sie seien pauschal und darauf ausgerichtet, den Beschwerdeführer in ein möglichst gutes Licht zu rücken. Hinsichtlich ihrer Kleidung während der sexuellen Handlungen deckten sich die Angaben der Ehefrau nun mit jenen des Beschwerdeführers, widersprächen jedoch dem Spurenbild, während ihre ursprünglichen Aussagen mit den Spuren übereinstimmten. Es sei von den ursprünglichen Angaben der Ehefrau auszugehen. Da der Widerruf ihrer Aussage am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöge, erübrige sich eine erneute Befragung der Ehefrau, womit der Beweisantrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei (Urteil S. 19 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 9 ff.).  
 
 Insgesamt hält die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt für erwiesen. Der Beschwerdeführer habe an seiner Ehefrau von Oktober 2007 bis zum 15. Januar 2011 mehrmals wöchentlich gegen deren Willen Geschlechtsverkehr vollzogen und sie zu Oralsex gezwungen. Anfänglich habe sie sich noch verbal sowie körperlich gewehrt, worauf der Beschwerdeführer aggressiv geworden sei und sie am Kopf sowie im Gesicht mit der flachen Hand geschlagen habe. Mittels verbaler und körperlicher Gewalt habe er systematisch ihren Widerstand gebrochen. Das während Jahren andauernde, sich jeweils durch den Alkoholmissbrauch aggravierende aggressive und gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers sowie die starke finanzielle und soziale Abhängigkeit seiner Ehefrau hätten bei dieser einen starken psychischen Druck erzeugt. Dies habe dazu geführt, dass sie sich dem Willen des Beschwerdeführers nicht habe entziehen können und den Geschlechtsverkehr schliesslich ohne oder nur nach geringfügiger Gegenwehr habe über sich ergehen lassen (Urteil S. 19). Auch am 16. Januar 2011 habe sich der Beschwerdeführer zu seiner Ehefrau in das Schlafzimmer begeben und Geschlechtsverkehr gewollt. Er habe ihre Hand genommen, und sie habe ihn trotz anfänglichen Gegendrucks befriedigen müssen. Danach habe er ihr befohlen, sich auf den Bauch zu legen, und in der Folge den Geschlechtsverkehr vollzogen (Urteil S. 23 f.). 
 
2.3. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339), oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.  
 
 Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). 
 
 Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen). 
 
 Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; je mit Hinweisen). 
 
2.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der ausführlichen vorinstanzlichen Aussagen- und Beweiswürdigung nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf darzulegen, wie die Beweise aus seiner Sicht richtigerweise zu würdigen wären. Damit erschöpfen sich seine Ausführungen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. So argumentiert er insbesondere, die früheren, belastenden Aussagen der Ehefrau seien "völlig widersprüchlich, übertrieben und lebensfremd", während der Widerruf viel glaubhafter sei. Auch sprächen sowohl die objektiven Spuren und die einvernommenen Zeugen nicht gegen seine Aussagen.  
 
 Unzutreffend ist der Vorwurf, die Vorinstanz analysiere die belastenden Aussagen der Ehefrau zu den Vorfällen von Oktober 2007 bis zum 15. Januar 2011 ungenügend (vgl. Urteil S. 17 f.). 
 
 Unbegründet ist die Rüge, die Vorinstanz habe in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung seinen Antrag auf Einvernahme der Ehefrau abgelehnt. Die Vorinstanz erwägt nachvollziehbar und ohne in Willkür zu verfallen, die neuen, revidierten Aussagen der Ehefrau seien im Gegensatz zu ihren ursprünglichen, den Beschwerdeführer belastenden Angaben nicht glaubhaft. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf diese willkürfreie Aussagenwürdigung - mit welcher sich der Beschwerdeführer wiederum nicht hinreichend auseinandersetzt - zur Ansicht gelangt, eine erneute Einvernahme der Ehefrau vermöge am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern (Urteil S. 21 ff.). Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die rechtliche Würdigung. Die Vorinstanz habe zu Unrecht das Nötigungsmittel des psychischen Drucks bejaht. Er habe keine im Sinne des Gesetzes genügend intensive tatsituative Zwangssituation geschaffen. Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, da er aufgrund seiner Alkoholisierung nicht habe erfassen können, dass seine Ehefrau mit den sexuellen Handlungen allenfalls nicht einverstanden sei. Er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, das Leben der Ehefrau sei von Einschüchterungen, Gewalterfahrungen, sozialer Isolation und andauernder Kontrolle durch den Beschwerdeführer geprägt gewesen. Dessen niederschwellige Gewalt habe zu einer Ausweglosigkeit der Ehefrau geführt, die darin gegipfelt habe, dass sie sich gegen seine sexuellen Avancen nicht (mehr) zur Wehr gesetzt, sondern aus Angst jeweils nachgegeben habe. Dies erscheine nachvollziehbar, da die Ehefrau dem Beschwerdeführer regelrecht ausgeliefert gewesen sei. In einem fremden Land und ohne Kenntnisse der Landessprache habe sie keine Möglichkeit gehabt, sich ausserhalb seiner Familie Hilfe zu holen. Hinzu komme, dass er sie, meist infolge seines Alkoholkonsums, fortwährend drangsaliert und nicht nachgegeben habe, bis sie ihn habe gewähren lassen sowie den Geschlechtsverkehr erduldet habe. Die Ehefrau habe immer wieder erkennen lassen, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wollte. Sie habe sich verbal gewehrt oder den Beschwerdeführer weggeschubst, worauf dieser ihr gedroht, sie drangsaliert und sie teilweise auch geschlagen habe. Er habe ihren Willen ignoriert. Zwar habe er bei den sexuellen Handlungen keine körperliche Gewalt angewendet. Die von ihm aufgebaute Drohkulisse sei jedoch geeignet gewesen, den Widerstandswillen seiner Ehefrau dauerhaft zu brechen. Der objektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 und Art. 189 Abs. 1 StGB sei erfüllt (Urteil S. 25 f.).  
 
 In subjektiver Hinsicht ergebe sich insbesondere aufgrund der Umstände am 16. Januar 2011, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, ob, wann und in welcher Form seine Ehefrau mit den sexuellen Handlungen einverstanden war oder nicht. Zwar sei er gemäss Gutachten am 16. Januar 2011 aufgrund seines Alkoholisierungsgrads nicht mehr in der Lage gewesen, die Abwehrsignale der Ehefrau zu erkennen. Jedoch seien die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat und die Wissensseite des subjektiven Tatbestands auseinanderzuhalten. Der Beschwerdeführer habe den Willen seiner Ehefrau mit seinem Verhalten gebrochen, weshalb er nicht argumentieren könne, er habe ihren fehlenden Willen nicht erkannt. Auch wenn er die Abwehrsignale nicht mehr habe deuten können, sei davon auszugehen, dass er von der fehlenden Einwilligung seiner Ehefrau zu den sexuellen Handlungen gewusst habe. Indem er diese dennoch vorgenommen habe, habe er mindestens billigend in Kauf genommen, seine Ehefrau zu den sexuellen Handlungen zu nötigen. Da der Beschwerdeführer die Sachlage jeweils erfasst habe, sei ein Sachverhaltsirrtum ausgeschlossen (Urteil S. 28 f.). 
 
3.3. Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art. 189 StGB, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer unter den genannten Umständen eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich nach Art. 190 StGB der Vergewaltigung schuldig.  
 
 Diese Tatbestände dienen dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel. Es genügt prinzipiell der ausdrückliche Wille, die sexuellen Handlungen nicht zu wollen (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b S. 100). Die Tatbestandsvariante, wonach das Opfer unter psychischen Druck gesetzt wird, stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Vielmehr kann für eine tatbestandsmässige Nötigung gegebenenfalls schon genügen, wenn der Täter das Opfer beispielsweise psychisch und physisch so erschöpft hat, dass es sich dem ungewollten Sexualkontakt nicht mehr widersetzt (vgl. BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 171; 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f.; 126 IV 124 E. 3b S. 129; 124 IV 154 E. 3b S. 159 f.; 122 IV 97 E. 2 S. 99 ff.; je mit Hinweisen). Bei allen Nötigungsmitteln ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4 S. 111 mit Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten in der Regel eine stärkere Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 171; 128 IV 97 E. 2b/aa S. 100 f., 106 E. 3a/bb S. 112). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa S. 99, 106 E. 3a/bb S. 111). 
 
 Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sind nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung. Die irrige Annahme eines Einverständnisses führt nach Art. 13 StGB zum Ausschluss der Strafbarkeit (BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71; Philipp Maier, Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013 N. 17 zu Art. 190 StGB). 
 
3.4. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung verletzt kein Bundesrecht. Es ist grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil S. 19, 25 f.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Ehefrau habe sich frei bewegen können und regelmässig Kontakte zu ihrer Familie gehabt, weicht er von den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil S. 18, 25). Darauf ist nicht einzugehen. Zwischen der Ehefrau und dem Beschwerdeführer bestand nicht lediglich ein allgemeines Abhängigkeitsverhältnis. Auch hat er nicht "nur" vorbestehende soziale Verhältnisse instrumentalisiert (vgl. hierzu BGE 131 IV 107 E. 2.4 S. 110 f.). Vielmehr hat er systematisch den Widerstand seiner Ehefrau gebrochen. Als sie sich anfänglich noch verbal sowie körperlich gegen die sexuellen Übergriffe wehrte, wurde er aggressiv und schlug sie teilweise. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers, seine Drohung, er schicke seine Ehefrau zurück in den Kosovo und bleibe mit der Tochter in der Schweiz (Urteil S. 25), die finanzielle Abhängigkeit der Ehefrau und deren soziale Isolation erzeugten bei ihr einen psychischen Druck, der geeignet war, ihren Widerstandswillen dauerhaft zu brechen. Unter diesen Umständen war es ihr nicht mehr zuzumuten, sich den sexuellen Übergriffen zu widersetzen, musste sie doch andernfalls damit rechnen, geschlagen zu werden (vgl. BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 171 in fine).  
 
Was der Beschwerdeführer gegen die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands vorbringt, überzeugt ebenfalls nicht. Mit seinen Ausführungen weicht er grösstenteils von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern diese willkürlich sind (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Im Übrigen setzt er sich nicht mit ihren Erwägungen auseinander. Mit seinem gewalttätigen, drohenden und einschüchternden Verhalten während mehrerer Jahre hat der Beschwerdeführer bewusst den Widerstandswillen seiner Ehefrau dauerhaft gebrochen. Die Vorinstanz verletzt weder Verfassungs- noch Bundesrecht, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe von der fehlenden Einwilligung seiner Ehefrau gewusst und billigend in Kauf genommen, diese zu den sexuellen Handlungen zu nötigen. Für einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB bleibt damit kein Raum. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich eventualiter gegen die Strafzumessung, da die Strafe unvertretbar hoch sei.  
 
4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen).  
 
4.3. Soweit der Beschwerdeführer seine Rüge damit begründet, er sei zumindest hinsichtlich der angeblichen Vorfälle vom Oktober 2007 bis zum 15. Januar 2011 freizusprechen, ist darauf nicht einzugehen. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist sie in ihrer Strafzumessung nicht an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie darf die gleich hohe Strafe ausfällen wie jene, selbst wenn sie von Eventualvorsatz und einer leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Er argumentiert, die Vorinstanz hätte entgegen dem Gutachten eine weitere Einschränkung der Schuldfähigkeit annehmen müssen, ohne aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt, indem sie das Gutachten als schlüssig erachtet und darauf abstellt. Auf diese rein appellatorische Kritik ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, die leicht eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sei innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (Urteil S. 35). Zudem geht die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers nicht nur hinsichtlich des Vorfalls vom 16. Januar 2011, sondern auch bezüglich der übrigen sexuellen Übergriffe von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit aus, obwohl die Gutachter hierzu keine gesicherten Aussagen machen konnten (Urteil S. 37).  
 
 Unbegründet ist auch der Einwand, die von der Vorinstanz nicht berücksichtigten aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und die Folgen einer allfälligen Strafe auf sein Leben sowie seine Familie liessen die ausgesprochene Strafe als unvertretbar hoch erscheinen. Zu Recht verneint die Vorinstanz eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers. Eine solche kann nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden, weil die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit Härten verbunden ist (Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer wieder mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern zusammenlebt und im Stundenlohn angestellt ist. Inwiefern sich seine Verhältnisse zwischen seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung vom 22. August 2013 und dem Urteil vom 3. Juli 2014 verändert haben, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Damit genügt die Rüge, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie ihn nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens nicht noch einmal zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt habe, den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen wäre es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer freigestanden, im Rahmen seiner Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten auf massgebende Veränderungen hinzuweisen. 
 
4.4. Die vorinstanzliche Strafzumessung hält insgesamt vor Bundesrecht stand. Die ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren hält sich noch innerhalb des sachgerichtlichen Ermessens.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB, indem sie entgegen der gutachterlichen Empfehlung und ohne Begründung keine ambulante Massnahme anordne und die Strafe nicht zu deren Gunsten aufschiebe.  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer leide an einem schweren Alkoholabhängigkeitssyndrom. Die Gutachter gingen davon aus, dass eine ambulante Behandlung auch im Rahmen des Strafvollzugs durchgeführt werden könne. Es sei somit nicht erkennbar, dass die Erfolgsaussichten einer Therapie durch den gleichzeitigen Strafvollzug erheblich beeinträchtigt würden. Ein Aufschub der Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme dränge sich nicht auf. Es sei dem Beschwerdeführer freigestellt, im Rahmen des Strafvollzugs eine Therapie in Anspruch zu nehmen beziehungsweise die bereits angefangene Therapie fortzuführen (Urteil S. 39 f.).  
 
5.3. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Ist der Täter von Suchtstoffen abhängig, kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 162 f. und E. 4.3 S. 165).  
 
5.4. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, äussert sich die Vorinstanz lediglich zur Frage des Aufschubs des Strafvollzugs zugunsten einer ambulanten Behandlung, nicht jedoch dazu, ob eine solche überhaupt angeordnet werden soll. Die Verweigerung des Aufschubs des Vollzugs bedeutet nicht, dass eine Therapie nicht wenigstens vollzugsbegleitend anzuordnen wäre. Die Vorinstanz setzt sich nicht mit der gutachterlichen Empfehlung auseinander, wonach eine ambulante deliktsorientierte und störungsspezifische Psychotherapie mit Weiterführung der aversiven medikamentösen Therapie des Alkoholabhängigkeitssyndroms entsprechend einer Massnahme nach Art. 63 StGB durchzuführen sei (Gutachten vom 2. April 2014 S. 60), sondern stellt dem Beschwerdeführer frei, im Strafvollzug eine Therapie zu machen. Damit verletzt sie Bundesrecht. Der Umstand, dass die Strafanstalten bei allen Insassen gehalten sind, gegebenenfalls therapeutische Massnahmen zu ermöglichen, macht die Anordnung einer ambulanten Behandlung durch das Gericht nicht entbehrlich. Darauf hat das Bundesgericht bereits im Urteil 6P.78/2005 vom 16. November 2005 hingewiesen (E. 9 zu Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB; vgl. Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. Aufl. 2009, § 9 N. 44).  
 
 Die Vorinstanz wird sich in Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens in ihrem neuen Urteil dazu äussern müssen, ob eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann nicht geprüft werden, ob der Verzicht auf den Aufschub des Strafvollzugs vor Bundesrecht standhält. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann demnach offengelassen werden. 
 
6.  
 
 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Im Übrigen kommt diese der Beschwerde vorliegend schon von Gesetzes wegen zu (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG). 
 
 Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Aargau hat ihn für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
3.   
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 750.-- auszurichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Opfer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juni 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres