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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_579/2012 
 
Urteil vom 11. Januar 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, 
nebenamtlicher Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Humbert Entress, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Liebfrauenplatz 4, Postfach 156, 1702 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision (Mord, Irreführung der Rechtspflege); Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 14. August 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 16. Oktober 2000 teilte die Mutter von X.________ der Polizei mit, ihre Tochter sei von zwei unbekannten Männern überfallen und angeschossen worden und befinde sich im Spital. Der Freund ihrer Tochter, Y.________, sei vermutlich entführt worden. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 17. Oktober 2000 sagte X.________ aus, sie sei in Anwesenheit Y.________s von zwei maskierten Männern an ihrem Wohnort überfallen worden. Sie habe unter dem Vorwand, im Obergeschoss Geld zu holen, einen Revolver behändigt und damit einen der Männer bedroht. In der Folge sei es zu einem Handgemenge gekommen, in dessen Verlauf sich mehrere Schüsse gelöst hätten. Sie sei am Arm getroffen worden und habe das Bewusstsein verloren. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei niemand mehr da gewesen. Sie gehe davon aus, Y.________ sei von den beiden Männern entführt worden. Am 28. Oktober 2000 gab X.________ zu, Y.________ am Morgen des 16. Oktober 2000 mit einem Revolver getötet zu haben. Aufgrund ihrer Aussagen konnte die Leiche gefunden werden. X.________ hatte eine Schussverletzung am linken Arm. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM Bern) erstellte dazu am 18. November 2000 ein Gutachten. 
 
B. 
Am 3. Februar 2005 verurteilte das Bezirksstrafgericht der Sense X.________ wegen Mordes und Irreführung der Rechtspflege zu einer Zuchthausstrafe von 18 Jahren. Das Kantonsgericht Freiburg hiess am 14. November 2005 die Berufung von X.________ teilweise gut, bestätigte den Schuldspruch und setzte eine Zuchthausstrafe von 16 Jahren fest. 
 
C. 
Dagegen erhob X.________ am 23. Februar 2006 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde mit den gleichlautenden Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Am 31. August 2006 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6P.46/2006 und 6S.94/2006). 
 
D. 
Am 29. April 2011 stellte X.________ beim Kantonsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 14. November 2005. Sie reichte ein Foto ihres durch die Schusswunde verletzten Arms vom 16. Oktober 2000 ein sowie ein Privatgutachten von Prof. Dr. med. A.________, Chefarzt am Institut für Rechtsmedizin des Spitals B.________. Das Kantonsgericht wies das Revisionsgesuch am 14. August 2012 ab. 
 
E. 
Dagegen führt X.________ Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Revisionsentscheid vom 14. August 2012 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht. Solche Rügen prüft das Bundesgericht nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden sind. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie verweigere die Revision zu Unrecht (Beschwerde S. 6-15). 
 
2.2 Vorab fragt sich, ob die Strafprozessordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 (StPO/FR; SGF 32.1) oder die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) anwendbar ist. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 gefällt wurden, nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (zur Problematik dieser Bestimmung bei Revisionen Urteil 6B_186/2011 vom 10. Juni 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin richtete ihr Revisionsgesuch vom 29. April 2011 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 14. November 2005. Weil die frühere Revisionsinstanz im Zeitpunkt des Revisionsgesuchs nicht mehr vorhanden war, entschied die Vorinstanz im Verfahren gemäss Art. 411 ff. StPO unter Berücksichtigung der Revisionsgründe des bisherigen Rechts (Entscheid S. 2-4 E. 1). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 2 zu Art. 453; Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 5 zu Art. 453). 
 
2.3 Nach Art. 223 Abs. 1 lit. a StPO/FR kann die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel erst nach dem Erlass des Urteils zutage getreten sind. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (vgl. E. 1 vorstehend). In der Regel prüft es die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts nicht frei, sondern nur unter der beschränkten Kognition der Willkür. Soweit die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss den Revisionsgrund gemäss Art. 223 Abs. 1 lit. a StPO/FR anruft, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Weder legt sie dar noch ist ersichtlich (Entscheid S. 4-9 E. 2-3), dass die Vorinstanz diese Bestimmung willkürlich auslegt oder anwendet. 
2.4 
2.4.1 Gemäss Art. 385 StGB haben die Kantone gegenüber Urteilen, die aufgrund des Strafgesetzbuches oder eines anderen Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person zu gestatten. Diese Bestimmung entspricht Art. 397 aStGB, weshalb die hierzu ergangene Rechtsprechung massgeblich bleibt. Gemäss Art. 223 Abs. 1 lit. a StPO/FR kann gegen rechtskräftige Urteile oder andere richterliche Endentscheide die Revision verlangt werden, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel erst nach deren Erlass zutage getreten sind (vgl. auch Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, der den in Art. 385 StGB geregelten Revisionsgrund übernimmt; Urteil 6B_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2; zum Verhältnis zwischen Art. 385 StGB und Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO Urteil 6B_310/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). 
2.4.2 Revisionsrechtlich ist eine Tatsache neu, wenn sie bereits im Urteilszeitpunkt vorgelegen hat, dem Gericht jedoch nicht bekannt war (BGE 130 IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 3a). Neu sind Beweismittel, wenn sie dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber, wenn es deren Tragweite falsch gewürdigt hat. Selbst Tatsachen oder Beweismittel, die aus den Akten oder Verhandlungen hervorgehen, können neu sein, wenn sie dem Gericht unbekannt geblieben sind. Voraussetzung ist aber, dass das Gericht im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass sein Entscheid auf der Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (BGE 122 IV 66 E. 2b). Neue Gutachten gelten nicht als neue Beweismittel, wenn sie als Revisionsgrund angerufen werden, um eine im früheren Verfahren geltend gemachte, aber nicht als erwiesen angenommene Tatsache darzutun. Dagegen kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auf ein neues Gutachten gestützt werden, wenn es geeignet ist, eine neue Tatsache zu beweisen (BGE 101 IV 247 E. 2 mit Hinweisen). Neue Tatsachen oder Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 130 IV 72 E. 1). Die Wahrscheinlichkeit einer Abänderung des früheren Urteils genügt für die Zulassung der Revision. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e). 
2.4.3 Rechtsfrage ist, ob die letzte kantonale Instanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" ausgegangen ist. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu ist, stellt eine Tatfrage dar. Ebenso, ob eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern. Rechtsfrage ist dagegen, ob die voraussichtliche Veränderung der tatsächlichen Grundlagen zu einem für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1). 
2.4.4 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist sie, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 mit Hinweis). Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenso vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1; 134 I 140 E. 5.4; je mit Hinweisen). 
2.5 
2.5.1 Die Vorinstanz erwägt, das Foto des verletzten Arms der Beschwerdeführerin sei ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 223 Abs. 1 lit. a StPO/FR. Zwar sei es vor der Erstellung des Gutachtens vom 18. November 2000 aufgenommen worden, fehle aber in den Gerichtsakten. Das damalige Gutachten sei auf der Grundlage dieses Fotos sowie der unmittelbaren Wahrnehmung des Arms erstellt worden. Die direkte Wahrnehmung sei aussagekräftiger als die Beurteilung der Verletzung allein aufgrund des Fotos. Das IRM Bern habe seine Feststellungen nicht auf das fragliche Foto abstützen müssen, sondern habe den verletzten Arm selber unmittelbar in Augenschein nehmen können. Insofern erscheine von vornherein ausgeschlossen, dass es aufgrund des Fotos zu einer anderen Einschätzung der Sachlage komme. Noch weniger dürfte das urteilende Gericht in der Lage sein, allein aufgrund des eingereichten Fotos zu einer abweichenden Feststellung zu gelangen, da ihm das notwendige Wissen fehle, um aus dem Foto zu beantworten, ob die Verletzung im Rahmen von Kampfhandlungen entstanden sei. Das Foto des verletzten Arms für sich allein sei daher nicht geeignet, das angefochtene Urteil zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu verändern (Entscheid S. 5 E. 3a). 
2.5.2 Zum Privatgutachten von Prof. Dr. A.________ erwägt die Vorinstanz, die Schuld oder Unschuld der Beschwerdeführerin werde nicht direkt bewiesen. Das Gutachten äussere sich lediglich zu einer Hilfstatsache, die Rückschlüsse auf die Frage erlauben solle, ob die Beschwerdeführerin das Opfer vorsätzlich getötet habe. Selbst wenn das Gutachten beweisen würde, dass die Schussverletzung der Beschwerdeführerin bei Kampfhandlungen mit dem Opfer entstanden sei, wäre eine Bestätigung des Schuldspruchs denkbar, schlössen doch Kampfhandlungen mit Verletzungsfolge eine vorsätzliche Tötung nicht aus. Das Privatgutachten beweise den von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt nicht, lege ihn auch nicht als wahrscheinlicher dar als die Feststellungen des Gerichts. Damit werde lediglich der Beweiswürdigung im Urteil ein anderer Sachverhalt entgegengehalten. Eine solche privatgutachterliche Schlussfolgerung vermöge aber nicht im revisionsbegründenden Ausmass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu erschüttern (Entscheid S. 7-8 E. 3b/dd-ee). 
 
2.6 Soweit die Beschwerdeführerin den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einzig ihre Sicht der Dinge entgegenhält, ohne näher auszuführen, inwiefern deren Entscheid auch im Ergebnis willkürlich sein soll, erschöpfen sich ihre Vorbringen in appellatorischer Kritik. Dies ist der Fall, wenn die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung beanstandet, das Privatgutachten von Prof. Dr. A.________ gebe lediglich eine abweichende Sachverhaltswürdigung zu bedenken, ohne die Feststellungen des urteilenden Gerichts als falsch zu bezeichnen (Beschwerde S. 6-8 Ziff. IV. 3). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.7 Ob sich das IRM Bern bei der Erstellung des Gutachtens vom 18. November 2000 auf das Foto abstützte, ist für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), was auch die Beschwerdeführerin anerkennt (Beschwerde S. 6 Ziff. IV. 2). 
 
2.8 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie sinngemäss ausführe, die Wiederaufnahme dürfe sich nur dann auf ein neues Gutachten stützen, wenn dieses geeignet sei, die Unschuld zu beweisen. Die Revision sei nicht nur zuzulassen, wenn eine Änderung des Urteils sicher, sondern bereits wenn sie wahrscheinlich sei (Beschwerde S. 8 Ziff. IV. 4). Die Vorinstanz erwägt, eine Änderung des früheren Urteils müsse "sicher, höchstwahrscheinlich oder doch zumindest wahrscheinlich sein" (Entscheid S. 5 E. 2 in fine). Ein neues Gutachten müsse mit überlegenen Gründen vom früheren Gutachten abweichen und klare Fehler aufzeigen, die geeignet seien, die Beweisgrundlage zu erschüttern (Entscheid S. 6 E. 3b/bb). Sie gelangt willkürfrei zum Schluss, das Privatgutachten von Prof. Dr. med. A.________ erfülle diese Voraussetzungen nicht. 
 
2.9 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle willkürlich fest, dem IRM Bern sei auch eine Mehrpersonensituation präsent gewesen, als es das Gutachten vom 18. November 2000 erstattete (Beschwerde S. 8-10 Ziff. IV. 5). Die Vorinstanz führt aus, man sei damals davon ausgegangen, dass zwei maskierte Männer die Beschwerdeführerin und das Opfer überfallen hätten und die Schussverletzung am Arm von einem dieser Männer stamme. Somit sei eine Mehrpersonensituation erwogen worden. Im Privatgutachten von Prof. Dr. A.________ würden lediglich die Tatsachen anders gewürdigt (Entscheid S. 8-9 E. 3b/ee in fine). Inwiefern diese vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich sein sollen, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. 
 
2.10 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgebracht werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 135 I 221 E. 5.2.4; 133 IV 342 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin reicht ein Schreiben vom 11. September 2012 ein, das von Dr. med. C.________ stammt, dem früheren stellvertretenden Leiter der Forensischen Medizin am IRM Bern. Dieser führt darin aus, das Gutachten des IRM Bern vom 18. November 2000 setze sich nicht mit der Frage auseinander, ob eine Kampfhandlung stattgefunden habe; den Folgerungen von Prof. Dr. A.________ pflichte er ohne Einschränkung bei. Weil dieses Schreiben im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vorhanden war, stellt es ein unzulässiges echtes Novum dar und ist nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen vermag es den von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt ohnehin nicht zu beweisen. Dr. med. C.________ erklärt lediglich, die Wahrscheinlichkeit, dass der fragliche Schuss im Rahmen einer Kampfhandlung erfolgte, sei "mindestens ebenso gross" wie die Wahrscheinlichkeit einer Selbstbeibringung. 
 
2.11 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 385 StGB, indem sie zum falschen Schluss gelange, es sei kein wesentlich milderes Urteil möglich. Unhaltbar sei die vorinstanzliche Annahme, dass trotz der erhöhten Glaubwürdigkeit und des Vorliegens einer Kampfhandlung keine Änderung des Urteils zu erwarten sei (Beschwerde S. 10-15 Ziff. IV. 6-9). Die Vorinstanz führt aus, das Privatgutachten beweise nicht, dass die Schussverletzung am Arm der Beschwerdeführerin bei Kampfhandlungen zwischen ihr und dem Opfer entstanden sei. Selbst wenn das Privatgutachten diesen Beweis erbringen würde, sei eine Bestätigung des angefochtenen Urteils denkbar, schlössen doch vorangehende Kampfhandlungen mit Verletzungsfolge eine vorsätzliche Tötung nicht aus. Selbst wenn Kampfhandlungen stattgefunden hätten, liesse sich nicht erklären, weshalb dem Opfer in das Gesicht und aus sehr naher Distanz in den Rücken geschossen worden sei. Dass das urteilende Gericht zum Schluss komme, dies sei ein Unfall gewesen, sei aufgrund der gesamten Aktenlage völlig unwahrscheinlich. Weshalb es zum zweiten Schuss gekommen sei, lasse sich mit andauernden Kampfhandlungen nicht erklären, da sowohl der Schuss in das Gesicht als auch in den Rücken das Opfer ausser Gefecht gesetzt haben dürfte. Der zweite Schuss sei in den Rücken des Opfers abgegeben worden. Wie sich ein solcher Schuss unabsichtlich habe lösen können, erschliesse sich der Vorinstanz nicht, zumal der fragliche Revolver vor jeder Schussabgabe eigens habe manipuliert werden müssen. Ganz abgesehen davon liesse sich nicht erklären, weshalb das Opfer (recte: die Beschwerdeführerin) zu Beginn die Geschichte mit dem Überfall erfunden, die Leiche begraben, Spuren verwischt und die Ermittlungen während geraumer Zeit auf eine falsche Fährte gelockt habe. Eine mildere Bestrafung sei unwahrscheinlich, da die übrigen Indizien keinen anderen Schluss zuliessen, als dass die Beschwerdeführerin das Opfer vorsätzlich getötet habe. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Waffe während der ganzen Zeit in der Hand hielt. Selbst wenn man davon ausginge, dass sie sich diese Verletzung während einer Kampfhandlung zugefügt habe, seien mildernde Umstände nicht erkennbar (Entscheid S. 7-8 E. 3b/dd-ee). Weder zeigt die Beschwerdeführerin auf noch ist ersichtlich, inwiefern diese Erwägungen Art. 385 StGB verletzen sollen. 
 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Januar 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga