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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_85/2011 
 
Urteil vom 25. Februar 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, 
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 
14. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, 
I. Beschwerdeabteilung. 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erliess am 24. Januar 2011 drei Nichtanhandnahmeverfügungen, nachdem sie zum Schluss gelangt war, dass die von X.________ gegen mehrere Personen eingereichten Strafanzeigen sich als absolut unbegründet erwiesen. Gegen die drei Verfügungen erhob X.________ am 2. Februar 2011 Beschwerde, auf welche die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2011 nicht eintrat. Zur Begründung führte das Obergericht zusammenfassend aus, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen konkret beanstanden wolle. 
 
2. 
X.________ führt gegen die Präsidialverfügung der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Eingabe vom 23. Februar 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als es auf die Beschwerde nicht eintrat. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Februar 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Pfäffli