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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_205/2012 
 
Verfügung vom 7. Mai 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Organisationsmangel; Gerichtsgebühr, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012 mit Schreiben vom 2. Mai 2012 zurückgezogen hat; 
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; 
 
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Mai 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin