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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_297/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 3. September 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Michel, 
2.  Polizeifunktionäre der Kantonspolizei Schwyz des Polizeipostens Lachen,  
3.  Verantwortliche der Psychiatrischen Klinik Oberwil,  
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg.  
 
Gegenstand 
Ausstand, Wucher, ungetreue Geschäftsbesorgung, Nötigung, Freiheitsberaubung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. August 2014 des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ reichte am 23. August 2014 (Postaufgabe) beim Kantonsgericht Schwyz eine Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. August 2014 ein. Der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz überwies die Eingabe von A.________ mit Schreiben vom 26. August 2014 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht teilte A.________ am 28. August 2014 den Eingang seiner Beschwerde mit und forderte ihn mit Verfügung vom 29. August 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- auf. 
 
2.   
Mit Schreiben vom 1. September 2014 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass sich die Beschwerde ausdrücklich ans Kantonsgericht und nicht ans Bundesgericht richte. Es handle sich dabei um ein Wiedererwägungsgesuch an das Kantonsgericht und nicht um eine Beschwerde an das Bundesgericht. Diese Äusserungen von A.________ sind sinngemäss als Rückzugserklärung seiner Beschwerde vom 20. August 2014 (Postaufgabe 23. August 2014) entgegenzunehmen. Die Beschwerde ist deshalb im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Die dem Bundesgericht mit Schreiben des Kantonsgerichts Schwyz übermittelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. August 2014 wird wieder dem Kantonsgericht Schwyz zugestellt. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. September 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli