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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_442/2019  
 
 
Urteil vom 11. September 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Michel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 26. März 2019 (WBE.2017.206 / sk / we). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Türke, 1961) reiste am 21. September 1986 illegal in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt. In der Folge erhielt er allerdings am 24. Juli 1991 wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO [AS 1986 1791]; aufgehoben am 1. Januar 2008) eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 31. März 2016 verlängert wurde. 
Am 17. Dezember 1990 hat er eine in Deutschland wohnhafte türkische Landsfrau geheiratet, welche am 6. Januar 1992 in die Schweiz einreiste und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (1992; 1997). Im Jahre 2002 erhielten diese und die Ehefrau die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 21. August 2006 geschieden. 
 
B.   
Wegen seines Sozialhilfebezugs, welcher bis zum 24. September 2007 eine Höhe von rund Fr. 43'000.-- erreichte, verwarnte der Rechtsdienst des damaligen Migrationsamtes des Kantons Aargau A.________ einspracheweise am 18. Juli 2008 und wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass weitere Sozialhilfebezüge je nach Erheblichkeit zum Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung führen könnten. Während er in den Jahren 2008 - 2011 teilweise arbeitete und teilweise von der Sozialhilfe unterstützt werden musste sowie während des Zeitraums von September 2011 bis April 2013 Arbeitslosengelder erhielt, musste er danach fortlaufend von der Sozialhilfe trotz teilweisen Arbeitseinsätzen unterstützt werden. Bis zum 28. Februar 2017 hat A.________ Fr. 162'169.55 an Sozialhilfebeiträgen erhalten. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) am 1. Dezember 2016 die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht mehr und wies diesen unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die Rechtsmittel dagegen waren erfolglos (Rechtsdienst des MIKA: 4. April 2017; Verwaltungsgericht: 26. März 2019). 
 
C.   
Vor Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. März 2019 vollständig aufzuheben, das MIKA anzuweisen, die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventuell diese zu verlängern und ihn gleichzeitig zu verwarnen, subeventuell die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann beantragt er unentgeltliche Rechtspflege. 
 
D.   
Sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau als auch der Rechtsdienst des MIKA beantragen ohne Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. 
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde am 15. Mai 2019 antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK zum einen in seinem Aspekt "Familienleben" und zum anderen in seinem Aspekt "Recht auf Achtung des Privatlebens". In prozessualer Hinsicht genügt es, wenn ein Anspruch mit vertretbaren Gründen behauptet wird (BGE 139 I 330 E. 1.1). Dies ist in Bezug auf Art. 8 EMRK in seinem Aspekt "Recht auf Achtung des Privatlebens" der Fall. In Bezug auf den anderen Aspekt hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt, dass dieser Schutzbereich nicht tangiert sei. Sofern aus diesem Aspekt dennoch ein Anspruch abgeleitet werden sollte, wäre deshalb vom Beschwerdeführer eine minimale Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu erwarten gewesen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 137 I 247 E. 4.1.1; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 II 1 E. 6 S. 12 mit Hinweisen).  
 
2.2. Eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann Art. 8 EMRK in seinem Aspekt des Schutzes des Privatlebens verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 S. 271 ff.). Danach bedarf die Beendigung des Aufenthalts nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren besonderer Gründe, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorliegt. Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist für sich genommen noch kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu entziehen, ebenso wenig das öffentliche Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung. Erfüllt die betroffene ausländische Person jedoch einen Widerrufsgrund, liegt hierin ein besonderer Umstand, der - unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit usw.) - einen Eingriff in den Schutzbereich des Anspruchs auf Privatleben rechtfertigt (Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.4).  
 
2.3. Der Anspruch auf Privatleben nach Art. 8 EMRK gilt nicht absolut: Eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme erweist sich dann als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint. Danach ist ein Eingriff statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, für die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht. Im Rahmen der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen sind je nach der Ursache des Eingriffs verschiedene Elemente zu beachten. Dazu gehören u.a. die Art und Schwere der den Eingriff auslösenden Ursache, die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land, der seit der den Eingriff auslösenden Ursache vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland, der Gesundheitszustand, die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in die Heimat oder in einen Drittstaat (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; in Bezug auf die Sozialhilfeabhängigkeit vgl. 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.3). Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird (dazu die Hinweise in Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.3).  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die zu erwartende finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (Urteil 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
3.2. Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, wird objektiv, d.h. wie bereits ausgeführt ohne Rücksicht auf das Verschulden, beurteilt. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen kann.  
 
3.3. In zwölfeinhalb Jahren hat der Beschwerdeführer Fr. 162'169.55 an Sozialhilfeleistungen bezogen (1. Oktober 2004 - 28. Februar 2017). Dies ist ein beträchtlicher Betrag. Vor Vorinstanz hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass seine beiden erwachsenen Kinder und seine Schwester und ihr Sohn ihn in Zukunft finanziell unterstützen würden. Er macht nun geltend, dass die Vorinstanz die finanzielle Unterstützung nicht korrekt gewichtet habe. In Bezug auf die beiden Kinder bringt der Beschwerdeführer allerdings nichts vor, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Im Übrigen kann diesbezüglich ohne Weiteres auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die Voristanz die Formulierung, dass er "bis auf Weiteres" bei seiner Schwester wohnen könne, zu seinen Ungunsten ausgelegt habe. Abgesehen davon, wäre es an ihr gelegen, eine Klärung der Aussage "bis auf Weiteres" einzuholen. Auch wenn im Ausländergesetz der Untersuchungsgrundsatz gilt, obliegt es der ausländischen Person, Tatsachen zu benennen, welche er besser kennt als die Behörde (vgl. Art. 90 AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 m.H; 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.). Hier wäre es am Beschwerdeführer gelegen eine klare Aussage einzureichen, zumal die Vorinstanz diesen mehrmals dazu aufgefordert hatte. Dass diese davon ausgegangen ist, dass mit der Formulierung "bis auf Weiteres" lediglich der Ist-Zustand abgebildet werde, ist nicht willkürlich. Sie hat sodann festgehalten, dass selbst wenn diese Formulierung so zu verstehen sei, dass dem Beschwerdeführer für die gesamte Dauer seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz kostenlos Wohnraum zur Verfügung gestellt werde, die Leistungsfähigkeit der Schwester und ihres Sohnes nicht belegt seien, obwohl der Beschwerdeführer zur Einreichung entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei. Auch hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Der vor Bundesgericht eingereichte neue Arbeitsvertrag stellt ein echtes Novum dar und ist nicht zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Abgesehen davon, würde dies nicht belegen, dass der Beschwerdeführer damit in absehbarer Zeit eine Ablösung von der Sozialhilfe bewirken würde, hat der Beschwerdeführer in den letzten Jahren zwar Arbeitsverträge abschliessen können, die Arbeit doch nie länger als einige Monate ausgeübt. Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bejaht.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Auch die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung ist nicht bundesrechtswidrig. Das öffentliche Interesse ist als gross bis sehr gross zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat trotz der Verwarnung im Jahre 2008 sich nicht konsequent bemüht, sich von der öffentlichen Fürsorge zu lösen. Seine Abhängigkeit von der Sozialhilfe ist ihm zwar in der Zeit von 2004 bis 2010 nicht voll vorwerfbar, von 2011 bis 2017 sind indes keine Hinweise erkennbar für eine vermindertes Verschulden, was sich u.a. auch darin äussert, dass er nie lange an einer Arbeitsstelle blieb. Nach der Verwarnung hat er denn auch rund Dreiviertel seiner Sozialhilfeleistung bezogen. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer, der 2015 nach einem Casinobesuch mit Fr. 7'000.-- von der Polizei aufgegriffen wurde und angab, regelmässig zu spielen, irgendwelche finanziellen Ressourcen zu seinem Vergnügen einsetzte, aber gleichzeitig vollumfänglich auf Kosten der öffentlichen Hand lebte. Die Abzahlung von monatlich Fr. 100.-- ändert - entgegen seiner Auffassung - nichts am erheblichen Gewicht des öffentlichen Interesses, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat.  
 
3.4.2. Das private Interesse ist insgesamt nicht besonders gewichtig. Gewichtig ist lediglich seine lange Aufenthaltsdauer von rund 28 Jahren. Daran sind allerdings angesichts der fehlenden Integration in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht einige Abstriche zu machen. Die sprachliche, kulturelle und soziale Integration entspricht aufgrund der langen Anwesenheitsdauer dem, was zu erwarten ist. Diesbezüglich erhöht sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - deshalb nicht das Gewicht des privaten Interesses. Auch die familiären Verhältnisse ändern nichts daran, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Der Beschwerdeführer ist gesund und seine Rückkehr in sein Heimatland ist zumutbar: Er spricht die türkische Sprache, wurde dort sozialisiert, hat sein Leben bis zum 25. Altersjahr dort verbracht und war während Jahren mit einer Landsfrau verheiratet gewesen. Insofern ist davon auszugehen, dass er sich kulturell, sprachlich und beruflich in seinem Heimatland integrieren kann, auch wenn ihm dies angesichts seiner langen Anwesenheit in der Schweiz nicht leicht fallen wird.  
 
3.5. Insgesamt vermag deshalb das private Interesse das öffentliche Interesse nicht zu überwiegen, wie die Vorinstanz in ihrem einlässlich begründeten Entscheid zu Recht festgehalten hat.  
 
4.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), da dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass