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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 551/06 
 
Urteil vom 2. April 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
G.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler, Hanfländerstrasse 67, 8640 Rapperswil, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1955 geborene G.________, verheiratet und Mutter von fünf 1975, 1976, 1978, 1980 und 1983 geborenen Kindern, meldete sich, nachdem sie vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1996 als Schirmnäherin tätig gewesen war und anschliessend bis Ende Juni 1998 Arbeitslosentschädigung bezogen hatte, am 22. Mai 2000 unter Hinweis auf seit längerer Zeit bestehende Magen-, Rücken- und Handgelenkbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die Verhältnisse in medizinischer, beruflich-erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht ab, wobei sie insbesondere eine interdisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), Spital X.________, vornehmen liess (Expertise vom 13. Juni 2001). Gestützt darauf ermittelte sie für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Oktober 2000 einen Invaliditätsgrad von 41 %, wobei sie von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 57 %/43 %, einer Arbeitsunfähigkeit von 65 %, einer Erwerbseinbusse von 50 % sowie einer Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen von 30 % ausging ([0,57 x 50 %] + [0,43 x 30 %]). Für den Zeitraum ab 1. November 2001 nahm sie bei ansonsten unveränderten Verhältnissen eine Beeinträchtigung im Haushalt von nunmehr 50 % an, woraus eine Invalidität von insgesamt 50 % resultierte ([0,57 x 50 %] + [0,43 x 50 %]). Sie sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 20. November 2002 ab 1. Juli 1999 eine Viertelsrente sowie - in Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV - ab 1. Februar 2001 eine halbe Rente zu. Am 18. Dezember 2002 präzisierte sie ihre Rentenbescheide verfügungsweise in dem Sinne, dass für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 31. Januar 2001 eine halbe Härtefallrente auszurichten sei. 
 
Im Rahmen einer anfangs 2004 von Amtes wegen eingeleiteten Revision holte die Verwaltung u.a. einen hausärztlichen Bericht des Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 26. Februar 2004 ein und veranlasste abermals eine Begutachtung durch die MEDAS (Gutachten vom 27. September 2004). Auf dieser Basis gelangte sie zum Schluss, dass der Erwerbsunfähigkeitsgrad lediglich 21 % und die gewichtete Invalidität daher gesamthaft nur noch - rentenausschliessende - 34 % ([0,57 x 21 %] + [0,43 x 50 %]) betrage. Sie verfügte am 6. April 2005 die Aufhebung der bisherigen halben Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher G.________ u.a. Berichte des Dr. med. A.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 7. Juli 2005 und - im Nachgang - des Dr. med. B.________, Externe Psychiatrische Dienste, vom 10. November 2005 auflegen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. Mai 2006 ab. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % weiterhin eine halbe Rente auszurichten. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidg. Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 9. Mai 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Der vorinstanzliche Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid sowie im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich über den Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 125 V 368 E. 2 S. 369, 109 V 262 E. 4a S. 265) sowie zur Bedeutung ärztlicher Angaben für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Erwägungen betreffend die Bemessung der Invalidität bei erwerbstätigen (Einkommensvergleichsmethode; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), nicht erwerbstätigen (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV) und teilweise erwerbstätigen Versicherten (so genannte gemischte Methode; Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV). Darauf wird verwiesen. 
2.1.1 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 368 E. 2 [mit Hinweis] S. 369) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. 
2.1.2 Beizufügen bleibt im Weiteren, dass, wie in BGE 130 V 343 E. 3.4 (mit Hinweisen) S. 348 f. erkannt wurde, Art. 16 ATSG keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten bewirkt hat, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 146 E. 2a S. 149, 104 V 135 E. 2a S. 136; AHI 1997 S. 286; vgl. auch BGE 128 V 29 E. 1 S. 31; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] I 249/04 vom 6. September 2004, E. 4, publ. in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: Urteil des EVG I 249/04 vom 6. September 2004, E. 4.2 in fine [mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. E. 3b], publ. in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision auf 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; Urteil des EVG I 249/04 vom 6. September 2004, E. 4.1, publ. in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 393 E. 3.2 S. 394 f., sowie Urteil des EVG I 156/04 vom 13. Dezember 2005, E. 5.3 in fine, publ. in: SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, je mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil des EVG I 380/04 vom 28. Februar 2005, E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen den Verfügungen vom 20. November und 18. Dezember 2002 (Zusprechung einer halben Härtefallrente für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 31. Januar 2001 sowie einer ordentlichen halben Rente ab 1. Februar 2001) und dem Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 (Bestätigung der am 6. April 2005 auf Ende Mai 2005 verfügten Einstellung der Rentenleistungen) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine Aufhebung der Rente rechtfertigt (vgl. BGE 130 V 71, 109 V 262 E. 4a S. 265). 
3.2 Letztinstanzlich uneinig sind sich die Parteien hinsichtlich der im Revisionszeitpunkt zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie des im Rahmen des Einkommensvergleichs anrechenbaren Einkommens, das die Versicherte trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen zumutbarerweise noch zu realisieren vermöchte (Invalideneinkommen). Angesichts der Vorbringen der Verfahrensbeteiligten unbestritten sind demgegenüber die für den Gesundheitsfall anzunehmende Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt von 57 %/43 % - und damit die Bemessung der Invalidität basierend auf der gemischten Methode -, die gesundheitsbedingte Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen von 50 % und die Höhe des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2004 im Rahmen eines 57 %-Pensums hätte erzielen können (Valideneinkommen; vgl. E. 5.2 hiernach). Diese Punkte lassen sich auf Grund der Aktenlage erhärten und bedürfen daher keiner näheren Prüfung mehr (BGE 125 V 413 E. 2c in fine S. 417 oben). 
4. 
4.1 
4.1.1 In ihrem Gutachten vom 13. Juni 2001 hatten die MEDAS-Spezialisten ein chronisches Panvertebralsyndrom, thorakolumbal betont, mit spondylogener Ausstrahlung links (ICD-10: M54.9) bei Wirbelsäulenfehlform, muskulärer Dysbalance, und bei leichten degenerativen Veränderungen der BWS, eine Coccygodynie, einen Status nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur rechts (Typ C1.2 nach AO) im Oktober 1999 (konservativ therapiert, in Fehlstellung verheilt, Funktionsdefizit), eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.9) ein depressives Zustandsbild gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (ICD 10: F33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit im angestammten wie auch in jedem anderen Beruf wurde, zur Hauptsache geprägt durch die psychischen Leiden, auf 35 % geschätzt. 
4.1.2 Im Rahmen der am 27. September 2004 ausgefertigten, auf internistischen, rheumatologischen und psychosomatischen Untersuchungen beruhenden MEDAS-Expertise wurde die Diagnose eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms (ICD-10: M54.0) bei/mit Wirbelsäulenfehlhaltung/Haltungsinsuffizienz infolge Dekonditionierung, leichten degenerativen Veränderungen der LWS, geringem organischem Korrelat, ausgeprägter Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation, eines Status nach Radiusfraktur rechts im Oktober 1999 (Status nach Korrekturosteotomie, noch leichtes Funktionsdefizit), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) gestellt. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit gaben die Experten an, dass sich die Verdachtsdiagnose einer möglichen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis oder differentialdiagnostisch einer dissoziativen Störung nicht aufrechterhalten lasse. Es hätten sich bei der aktuellen Exploration keine Anhaltspunkte für wahnhafte, psychotische oder dissoziative Störungen ergeben. Sie attestierten der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf sowie in jeder körperlich leichten, wirbelsäulenadaptierten Tätigkeit ein Leistungsvermögen von 50 % oder 4,2 Stunden täglich. Die Arbeitsfähigkeit sei prozentual etwas höher als im Jahre 2001 einzustufen, da die Diagnose der damals vermuteten wahnhaften Symptome weggefallen sei. 
4.2 Entgegen den Darstellungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind keine Hinweise erkennbar, dass es dem Gutachten der MEDAS vom 27. September 2004 an den rechtsprechungsgemäss für beweiskräftige medizinische Grundlagen erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a [mit Hinweis] S. 352) mangelt. Wie das kantonale Gericht einlässlich erwogen hat, sind die Gutachter auf Grund eigener Untersuchungen sowie in Kenntnis der Vorakten und der übrigen Anamnese im Rahmen einer interdisziplinären Konsens-Konferenz zu in allen Teilen überzeugenden Schlussfolgerungen gelangt, welche der Kantonale Psychiatrische Dienst, Liestal, namentlich in Bezug auf die Schätzung der Arbeitsfähigkeit, bestätigt hat (Bericht des Dr. med. B.________ vom 10. November 2005). Die MEDAS-Experten haben insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass sich die 2001 beschriebene Verdachtsdiagnose einer möglichen dissoziativen Störung, auf welche die damals bescheinigte Arbeitsunfähigkeit teilweise zurückgeführt worden war, drei Jahre später nicht erhärten liess bzw. dafür keinerlei Anhaltspunkte mehr gefunden werden konnten. Dass es sich bei der MEDAS-Begutachtung - und dabei auch bei der psychosomatischen Untersuchung durch die Dres. med. C.________ (Oberarzt) und H.________ (Spezialassistent, Abt. Psychosomatik) - um eine ärztliche "Momentaufnahme" handelt, wie von der Beschwerdeführerin beanstandet, liegt im Wesen der medizinischen Beurteilung in Form eines Gutachtens selber begründet, dem selten über einen längeren Zeitraum hinweg geführte Explorationen zugrunde liegen. Dieser Umstand schliesst dessen Beweiskraft indessen nicht per se aus. Vielmehr ist einzig massgebend, ob die von der Rechtsprechung definierten Anforderungen als erfüllt zu betrachten sind. Soweit die Beschwerdeführerin sich zur Untermauerung ihres Standpunktes, eine geeignete Tätigkeit sei ihr immer noch lediglich im Umfang von 35 % zumutbar, schliesslich auf das Zeugnis des Dr. med. A.________ vom 7. Juli 2005 stützt, wonach keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen steht sie erst seit Ende Juni 2005 in der Behandlung des besagten Arztes, weshalb es diesem schwer fallen dürfte, verlässliche Angaben zum Beschwerdebild der Versicherten, wie es sich 2001 dargestellt hat, machen zu können. Zum anderen ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc [mit Hinweisen] S. 353). Dieser Vorbehalt hat auch für einen Patienten über einen längeren Zeitraum regelmässig behandelnde Spezialärzte zu gelten (Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006, E. 5.4 mit Hinweisen). Im Übrigen hat der Hausarzt der Beschwerdeführerin selber, Dr. med. K.________, in seinem Bericht vom 26. Februar 2004 eine Arbeitsfähigkeit von sogar 55 bis 60 % attestiert. Einer erneuten psychiatrischen Begutachtung bedarf es entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin somit nicht. 
5. 
5.1 Zu beurteilen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen des erhöhten Leistungsvermögens, wobei im Rahmen des hierfür durchzuführenden Einkommensvergleichs einzig das Invalideneinkommen streitig ist (vgl. E. 3.2 hievor). 
5.2 In Anbetracht eines gestützt auf statistische Angaben ermittelten jährlichen Valideneinkommens in Höhe von Fr. 27'693.- für eine im Gesundheitsfall zu 57 % ausgeübte Erwerbstätigkeit resultiert für die Bemessung des Invalideneinkommens, das auf der Grundlage einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit festzusetzen ist, ein Wert von Fr. 24'292.10 pro Jahr (Fr. 27'693.- : 57 x 50). Wird hievon - mit Vorinstanz und Verwaltung - ein als angemessen einzustufender leidensbedingter Abzug in Höhe von 10 % vorgenommen (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a S. 78 f.; Urteil des EVG I 82/01 vom 27. November 2001, E. 4b/cc, publ. in: AHI 2002 S. 62), ergibt sich ein Invalidenlohn von Fr. 21'862.90. Dieser, auch vom kantonalen Gericht vertretene Ansatz erweist sich vor dem Hintergrund der massgeblichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.1.2 hievor) als bundesrechtskonform. Dem Einwand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Invalideneinkommen sei - ausgehend von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 28'091.- - mit Fr. 14'045.- zu veranschlagen, ist entgegenzuhalten, dass dieser Betrag einer Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich von der Hälfte des ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 57 % ausgeübten Pensums, d.h. einer solchen von lediglich 28,5 %, entspräche. Dafür bestehen auf Grund der medizinischen Angaben jedoch keine Anhaltspunkte, wurde der Beschwerdeführerin doch von keinem Arzt eine 50 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf eine 57 %-Tätigkeit bescheinigt. Vielmehr ist der Versicherten noch eine leidensadaptierte Beschäftigung im Umfang von 50 % eines vollzeitlichen beruflichen Einsatzes zumutbar. Es bleibt damit bei einem relevanten Invalideneinkommen von Fr. 21'862.90, woraus sich - in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 27'693.- - eine Erwerbseinbusse von 21 % ergibt. 
Die Invalidität beläuft sich daher unter Berücksichtigung einer - unstreitigen (vgl. E. 3.2 hievor) - Einschränkung im Haushalt von 50 % gewichtet auf gesamthaft 33 % ([0,57 x 21 %] + [0,43 x 50 %]; zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121). Die bisherige halbe Rente wurde somit nach Massgabe des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 6. April 2005 folgenden Monats eingestellt. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 2. April 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: