Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_1/2019  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, alias B.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Kolb, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, 
Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, vom 24. Dezember 2018 (SB180497). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ wurde am 8. Mai 2018 vom Bezirksgericht Dietikon wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil erklärten sowohl A.________ als auch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Berufung. 
Mit Präsidialverfügung vom 24. Dezember 2018 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ um Entlassung aus der Sicherheitshaft ab. 
Mit eigenhändiger Eingabe vom 27. Dezember 2018 beantragt A.________ sinngemäss, ihn aus der Haft zu entlassen, da er unschuldig sei. 
Die Staatsanwaltschaft IV und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. Die amtliche Verteidigerin von A.________ beantragt, die Beschwerde gutzuheissen und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Sie bestreitet den dringenden Tatverdacht gegen A.________ und verweist zur Begründung auf ihre Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 zum Haftentlassungsgesuch ans Obergericht. Mit einer weiteren eigenhändigen Eingabe hält A.________ an der Beschwerde fest. 
 
2.   
Weder der Beschwerdeführer noch seine amtliche Verteidigerin setzen sich mit dem angefochtenen Entscheid in einer den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4) entsprechenden Weise auseinander. Nach einer erstinstanzlichen Verurteilung, die auf einer eingehenden Beweiswürdigung beruht (Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Mai 2018 E. 3 S. 5-21), lässt sich der dringende Tatverdacht mit einer blossen Unschuldsbeteuerung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift oder einem unzulässigen Verweis der Verteidigerin auf eine frühere Eingabe nicht mit Erfolg in Frage stellen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Hingegen kann ausnahmsweise darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi