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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_583/2011 
 
Urteil vom 12. März 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Leistungen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach der 1975 geborenen, an einer chronischen Binge-Purge-Anorexie leidenden A.________ mit Verfügung vom 7. April 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. November 2003 zu, welche sie anlässlich einer Rentenrevision mit Mitteilung vom 19. Januar 2006 bestätigte. Am 9. April 2007 wurde A.________ Mutter einer Tochter. Im Rahmen einer erneuten Rentenrevision führte die IV-Stelle neben weiteren Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 12. November 2007) und holte ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. April 2009 ein. Gestützt darauf hob die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die Rente am 12. November 2009 rückwirkend ab April 2007 auf und forderte mit Verfügung vom 18. November 2009 die für die Monate April bis Juni 2007 ausbezahlten Rentenbetreffnisse zurück. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Mai 2011 insofern teilweise gut, als es die rückwirkende Aufhebung der Rente durch die IV-Stelle nicht ab 1. April 2007, sondern erst ab 1. Mai 2007 bestätigte. 
 
C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügungen vom 12. und 18. November 2009 seien aufzuheben. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG; aus jüngster Zeit: 8C_841/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 1.2.1). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen und Grundsätze über die revisionsweise Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten infolge erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades, den revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum und die - im Rentenrevisionsverfahren wie bei der erstmaligen Rentenprüfung zu beachtenden - Regeln für die Bestimmung des Invaliditätsgrades, insbesondere mittels der gemischten Methode (Kombination von Einkommens- und Betätigungsvergleich bei ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teils erwerblich und teils im Aufgabenbereich tätigen Personen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch ab Mai 2007 verneint hat, was die rückwirkende Aufhebung der Rente ab diesem Zeitpunkt sowie die Rückforderung der bereits ausbezahlten Rentenbetreffnisse für Mai und Juni 2007 nach sich zog. 
 
3.1 Wie die Vorinstanz einlässlich und nachvollziehbar dargelegt hat, durfte die IV-Stelle gestützt auf die eigenen, spontanen und - unter Berücksichtigung der konkreten Situation - einleuchtenden Angaben der Versicherten anlässlich des Abklärungsberichts Haushalt vom 12. November 2007 davon auszugehen, dass diese als Gesunde zu 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen, im Übrigen im Haushalt arbeiten würde und für eine Erwerbstätigkeit von 100 % im Gesundheitsfall keinerlei Hinweise bestehen. Diese Sachverhaltsdarstellung wird in der Beschwerde nicht substanziiert bestritten. Der Einwand, die Vorinstanz habe die ausgewiesenen diesbezüglichen Widersprüchlichkeiten ignoriert, erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung von Vorbringen, welche das kantonale Gericht bereits mit zutreffender Begründung verworfen hat, ohne dass die Beschwerdeführerin konkrete Anhaltspunkte für eine höhere Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall dartun würde. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist deshalb zu verweisen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.2 Sodann hat das kantonale Gericht in pflichtgemässer Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage ebenfalls mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass die Versicherte in ihrem angestammten Beruf als Mitarbeiterin der Postzustellung wie auch in einer anderen angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig ist. Sie hat dabei - zugunsten der Beschwerdeführerin - auf das Gutachten des Dr. med. S.________ sowie den Bericht des Dr. med F.________ abgestellt und nicht auf die Berichte des Dr. med. B.________, der noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert hatte. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt hat sie dem Abklärungsbericht Haushalt vom 12. November 2007 Beweiskraft zuerkannt und gestützt darauf wie auch auf die Angaben des Dr. med. S.________ festgestellt, die Einschränkung im Haushalt betrage 0 %. 
 
Diese Einschätzung des noch vorhandenen Leistungsvermögens durch das kantonale Gericht basiert auf einer Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage und ist als solche zur vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung zu zählen, welche einer letztinstanzlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (E. 1 BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin, die nur die Einschätzung im Haushaltbereich rügt, nichts vor, woraus auf eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder einen Mangel in der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 3 BGG zu schliessen wäre, zumal sie sich nicht mit den einzelnen Haushaltbereichen und deren prozentualer Gewichtung befasst. Dass ihr die Mutter und der Partner im Rahmen des sozial Üblichen im Haushalt helfen, ist ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass sie bei höherem Zeitaufwand wegen ihrer Behinderung die Arbeit einteilen muss (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Auch unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen zufolge der Doppelbelastung durch Haushaltbesorgung und Teilerwerbstätigkeit (BGE 134 V 9) besteht offensichtlich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 
 
4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt. 
 
5. 
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. März 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein Franke