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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 583/02 
 
Urteil vom 2. Mai 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Bucher 
 
Parteien 
I.________, 1954,Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 17. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1954 geborene, nebst der Besorgung des eigenen Haushaltes als Reinigungsfrau tätige I.________ meldete sich am 19. Februar 2001 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an. Sie leidet an Weichteilrheumatismus. Mit Verfügung vom 15. Februar 2002 lehnte die IV-Stelle Schwyz nach Einholung von Arztberichten, von Arbeitgeberauskünften und eines Haushaltsabklärungsberichts das Leistungsbegehren in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode bei einem Erwerbsanteil von 33 % und einem Haushaltsanteil von 67 % mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab. Dabei bezifferte sie wie schon im Vorbescheid die Behinderung im Haushalt mit 20 %, wohingegen sie eine Einschränkung im erwerblichen Bereich verneinte, was einen Invaliditätsgrad von 13 % ergab. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juli 2002 ab (Versanddatum: 27. August 2002). Es setzte die Einschränkung im erwerblichen Bereich auf 50 % und jene im Haushalt auf 25,5 % fest, woraus bei einem Erwerbsanteil von einem Drittel und einem Haushaltsanteil von zwei Dritteln ein Invaliditätsgrad von 33,65 % resultierte. 
C. 
Die Versicherte führt mit Eingaben vom 4., 7. und 24. September 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Gerichtsentscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auch das kantonale Gericht äussert sich in ablehnendem Sinne zum Rechtsmittel. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und die Rechtsprechung über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und über die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; siehe nun auch BGE 128 V 30 Erw. 1; vgl. zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit auch BGE 121 V 331 Erw. 3b), der spezifischen Methode bei nichterwerbstätigen, insbesondere im Haushalt tätigen Versicherten (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; siehe auch BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a) sowie der gemischten Methode bei Teilerwerbstätigen (Art. 27bis IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b; siehe auch SVR 1996 IV Nr. 76 S. 222 Erw. 1) grundsätzlich zutreffend wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz sind einzig dahingehend richtig zu stellen, dass eine (vorliegend nicht gegebene) unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners seit 1. Januar 2001 nicht mehr dem Aufgabenbereich im Haushalt zuzurechnen ist (vgl. Art. 27 Abs. 2 und Art. 27bis Abs. 1 IVV in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung, AS 2000 1199 ff.). Das kantonale Gericht hat auch zutreffend festgehalten, dass beim Einkommensvergleich nicht auf ein aus einer nicht zumutbaren Erwerbstätigkeit erzieltes Invalideneinkommen abgestellt werden darf (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 31. Dezember 1997, I 509/96). 
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. Februar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 128 V 320 Erw. 1e/aa). Massgebend ist die am 15. Februar 2002 geltende Rechtslage. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Umfang der invaliditätsbedingten Einschränkungen im Erwerbs- und im Haushaltsbereich. Die Anwendbarkeit der gemischten Methode und das von Verwaltung und Vorinstanz festgesetzte zeitliche Verhältnis zwischen Erwerbs- und Haushaltsanteil sind demgegenüber unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden. 
3. 
3.1 Im erwerblichen Bereich ist das kantonale Gericht für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % des bisher geleisteten 1/3-Pensums ausgegangen. Dies steht im Einklang mit den Arbeitsunfähigkeitsschätzungen sowohl des Hausarztes, Dr. med. S.________ als auch des Spezialarztes für orthopädische Chirurgie, Dr. med. T.________. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen keine Zweifel an der die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf betreffenden Feststellung der Vorinstanz zu wecken. Die im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ursprünglich vorgebrachte Behauptung, sie sei im Beruf "seit dem 8. Februar" voll arbeitsunfähig, findet in den Akten keine Stütze. Ein in Aussicht gestellter Bericht des Rheumatologen Dr. med. F.________ wurde nicht nachgereicht. Die Versicherte selbst führt in ihrer späteren Eingabe vom 24. September 2002 aus, Ärzte hätten ihr als Reinigungsarbeiterin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Schon in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 12. März 2002 hatte sie auf eine die Arbeitsunfähigkeit für Putzarbeit auf 50 % veranschlagende Stellungnahme des Dr. med. S.________ vom 18. Februar 2002 verwiesen. Unter diesen Umständen muss es für den hier interessierenden Zeitraum bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung bei der von der Vorinstanz festgestellten Teilarbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich sein Bewenden haben. 
3.2 Die Vorinstanz hat den Lohn, welchen die Versicherte ohne Behinderung als Reinigungsfrau bezöge, mit dem Einkommen verglichen, das sie unter Berücksichtigung des Gesundheitsschadens im gleichen Beruf zumutbarerweise noch zu erzielen vermag. Dies führte in Anbetracht der 50%igen Arbeitsunfähigkeit zur Annahme einer Einschränkung von 50 %. Durch dieses Vorgehen hat das kantonale Gericht im konkreten Fall die Arbeitsunfähigkeit mit der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt. Ob die dafür angeführte Begründung einer näheren Prüfung standhält oder ob (zuungunsten der Beschwerdeführerin) abzuklären wäre, ob sich nicht mit einer der Behinderung besser angepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen erwirtschaften liesse als mit der reduzierten Reinigungsarbeit, kann offen gelassen werden, weil - wie im Folgenden darzulegen ist - auch bei der von der Vorinstanz getroffenen Annahme einer Einschränkung von 50 % im erwerblichen Bereich kein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad resultiert. 
4. 
4.1 Der gegen die vorinstanzliche Bezifferung der Einschränkung im Haushaltsbereich mit 25,5 % erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, die Ärzte hätten ihr verboten, im Haushalt Reinigungsarbeiten zu erledigen, steht im Widerspruch zu den medizinischen Akten. Wenn der Versicherten ärztlicherseits eine Teilarbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Reinigungsfrau bzw. für Reinigungsarbeiten attestiert wird, kann daraus nicht abgeleitet werden, jegliche Reinigungsarbeit im Haushalt sei unzumutbar. Im Gegenteil erklärte Dr. med. S.________ in einem Bericht vom 16. Oktober 2001, selbstverständlich seien Kraftanstrengungen, wie sie auch im Haushalt vorkämen, für eine kurze Zeit möglich, wenn darauf eine Erholungsphase folgen könne. Der gleiche Arzt führte am 18. Februar 2002, fast zeitgleich mit dem Verfügungserlass durch die IV-Stelle, aus, der Vorbescheid beruhe auf einer sorgfältigen Haushaltsabklärung. Er beanstandete den eine Einschränkung im Haushalt von 20 % feststellenden Haushaltsabklärungsbericht vom 3. Januar 2002 nur insofern, als darin festgehalten wird, er, der Hausarzt, halte die Patientin für 66-100% arbeitsfähig für eine leidensangepasste (leichte körperliche Arbeit ohne repetitive Bewegungen) ausserhäusliche Tätigkeit. Er bemerkte, die Patientin habe aufgrund der Tendomyopathie schon Schwierigkeiten mit der Haushaltsarbeit. Für den massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung kann unter diesen Umständen nicht von einer Unzumutbarkeit sämtlicher Reinigungsarbeiten im Haushalt die Rede sein. In diesem Zusammenhang ist überdies zu bemerken, dass der Versicherten bei einer Reduktion des bisherigen Pensums im Erwerbsbereich mehr Zeit zur Verfügung steht, um Haushaltsarbeiten mit den erforderlichen Pausen zu erledigen (Urteile H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3d, W. vom 25. Oktober 2000, I 206/00, Erw. 3b). 
4.2 Unbehelflich ist auch der beschwerdeführerische Hinweis auf die Belastung des erwerbstätigen Ehemannes und der eine Berufslehre absolvierenden Tochter mit den Hausarbeiten. Da die Erledigung der Grosseinkäufe durch den Ehemann sozial üblich ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz wie die Verwaltung unter dem Titel "Einkauf und weitere Besorgungen" diesbezüglich keine Einschränkung in Anschlag gebracht hat (nicht veröffentlichtes Urteil N. vom 15. November 1996, I 194/95). Im Bereich "Wohnungspflege" hat die Vorinstanz mit der Annahme einer Einschränkung von 50 % berücksichtigt, dass für Reinigungsarbeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Auch in den übrigen Bereichen, in denen Familienmitglieder mithelfen, hat sich das kantonale Gericht nicht etwa darauf beschränkt, auf die zumutbare Hilfe von Familienangehörigen zu verweisen, sondern hat den Behinderungen der Versicherten angemessen Rechnung getragen, unter dem Titel "Ernährung" durch die Annahme einer Einschränkung von 35 % und im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" durch die Erwähnung einer solchen von 20 %. Der Hausarzt hatte im Übrigen den hinsichtlich der Behinderungen im Haushalt teils von kleineren Einschränkungen als die Vorinstanz ausgehenden Haushaltsabklärungsbericht als sorgfältig bezeichnet und diesem diesbezüglich nicht widersprochen. Zu beachten ist ausserdem, dass sich die Versicherte im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht auch über die Grosseinkäufe hinaus allgemein die übliche Mithilfe der anderen Familienangehörigen anrechnen lassen muss (ZAK 1984 S. 140; Urteile H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3d, T. vom 14. Juli 2000, I 35/00, Erw. 3). 
4.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen demnach auch an der vorinstanzlichen Festsetzung der Einschränkung im Haushalt auf 25,5 % nichts zu ändern. Diese ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 
5. 
Ausgehend von einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 50 % bei einem Erwerbsanteil von einem Drittel und einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 25,5 % bei einem Haushaltsanteil von zwei Dritteln ist der von der Vorinstanz ermittelte, keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende (Art. 28 Abs. 1 IVG), Gesamtinvaliditätsgrad von knapp 34 % (1/3 x 50 % + 2/3 x 25,5 %) zu bestätigen. 
Eine allfällige nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, sondern wäre im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. Mai 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: