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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_168/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Juni 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, Dorfstrasse 39, 3555 Trubschachen, vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap, Fürsprecher Georges Pestalozzi-Seger, Mühlemattstrasse 14a, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1976, stand seit ihrem 15. Lebensjahr in ärztlicher Behandlung wegen einer starken, fortschreitenden Sehbehinderung (juvenile Makuladegeneration). Sie wollte den Beruf einer Krankenschwester erlernen und bestand auch die Aufnahmeprüfung, wurde in der Folge aber wegen ihrer Sehbehinderung am Spital B.________, nicht angenommen. Die IV-Stelle Bern gewährte eine blindentechnische Grundausbildung am Institut C.________ vom 2. Januar 1994 bis zum 31. Juli 1995. Anschliessend besuchte A.________ die Wirtschaftsmittelschule in Bern. Sie fand nach Abschluss ihrer Ausbildung jedoch keine Stelle im kaufmännischen Bereich und arbeitete als Pflegerin. 
 
Ab dem 1. August 2004 bezog A.________ von der Invalidenversicherung eine Viertelsrente und ab dem 1. Mai 2007 eine Dreiviertelsrente nebst Kinderrenten für ihre 2002 geborene Tochter und den 2003 geborenen Sohn (Verfügung vom 7. April 2010). Am 7. April 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung zur medizinischen Masseurin, welche A.________ am 19. September 2014 erfolgreich abschloss. 
 
Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 setzte die IV-Stelle die zugesprochene Invalidenrente auf eine Viertelsrente herab. Dabei ging sie davon aus, dass A.________ als Gesunde zu 60 Prozent erwerbstätig und zu 40 Prozent im Haushalt beschäftigt wäre. Sie sei im Beruf zu 50 Prozent arbeitsfähig und erleide eine Erwerbseinbusse von 59,54 Prozent, gewichtet 35,73 Prozent. Im Haushalt bestehe ein Invaliditätsgrad von 24,6 Prozent, gewichtet 9,84 Prozent. Insgesamt ergab sich dadurch ein Invaliditätsgrad von 46 Prozent. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. Januar 2017 gut, hob die Verfügung vom 10. Mai 2016 auf und sprach A.________ - statt der von der IV-Stelle auf eine Viertelsrente herabgesetzten - eine halbe Invalidenrente zu. 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Verfügung sei zu bestätigen. Des Weiteren ersucht sie um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde. 
 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
2.   
Die Vorinstanz ist zu einem höheren Invaliditätsgrad gelangt als die Verwaltung, weil sie im Rahmen der Anwendung der gemischten Methode Wechselwirkungen der jeweiligen Beanspruchung im erwerblichen und im Haushaltsbereich berücksichtigt hat. Dies ist letztinstanzlich streitig. Die IV-Stelle macht geltend, die dafür praxisgemäss erforderlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Des Weiteren rügt die IV-Stelle die Ermittlung des Invalideneinkommens. 
 
3.   
Die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
 
4.   
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen war mit dem Abschluss der Ausbildung der Versicherten zur medizinischen Masseurin im Oktober 2014 ein Revisionsgrund eingetreten und der Rentenanspruch deshalb neu zu prüfen. Die Versicherte wäre als Gesunde zu 60 Prozent im erwerblichen Bereich und zu 40 Prozent im Haushalt beschäftigt. Die ausgeübte Tätigkeit als medizinische Masseurin sei ihr vollzeitlich, aber mit einer Leistungsminderung von 50 Prozent zuzumuten. Als Gesunde könnte sie als Pflegefachfrau ein Valideneinkommen von 47'606 Franken für ein 60-Prozent-Pensum erzielen. Bei dem von der IV-Stelle angenommenen Invalideneinkommen von 19'159 Franken für ein 30-Prozent-Pensum ergab sich im Teilbereich Erwerb ein gewichteter Invaliditätsgrad von 35,85 Prozent (zu den erwerblichen Auswirkungen im Einzelnen unten E. 6). Den Haushaltsabklärungsbericht vom 24. November 2015 mit Ergänzung vom 15. März 2016 hielt das kantonale Gericht für voll beweiskräftig und erachtete gestützt darauf eine Einschränkung im Haushalt von 24,6 Prozent (gewichtet 9,84 Prozent) als erstellt. Die Anwendung der gemischten Methode war nicht streitig. Die Versicherte machte jedoch eine Doppelbelastung geltend. Die Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Haushaltsbereich waren nach Ansicht der Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Sie zählte bei der Einschränkung im Haushaltsbereich zusätzlich 10 Prozent hinzu, berücksichtigte also eine Einbusse von 34,6 Prozent statt 24,6 Prozent, gewichtet 13,84 Prozent. Insgesamt ergab sich dadurch ein Invaliditätsgrad von 50 Prozent. 
 
Die IV-Stelle bestreitet, dass Wechselwirkungen zu berücksichtigen seien. 
 
5.  
 
5.1. Für das kantonale Gericht stand fest, dass beide Tätigkeiten, sowohl die Arbeit im Beruf wie auch jene im Haushalt, körperlich anstrengend und damit schlecht vereinbar seien. Die Wechselwirkungen seien nicht vermeidbar. Der Beruf als medizinische Masseurin sei der Sehbehinderung optimal angepasst. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit in den vorliegenden Berichten hinreichend gewürdigt worden wären. Dabei war unbestritten, dass auch im neuen, dem Leiden angepassten Beruf eine Leistungsminderung von 50 Prozent bestand. Die Arztberichte äusserten sich jedoch nicht zum Ausmass der Einschränkung im Haushalt unter gleichzeitiger Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit. Im Abklärungsbericht Haushalt sei unbeachtet geblieben, dass die Versicherte den Haushalt neben einem beruflichen Pensum von 60 Prozent zu bewältigen habe.  
 
5.2. Nach der Rechtsprechung wird eine gegenseitige Beeinflussung hinsichtlich der Belastung in den beiden Tätigkeitsbereichen verlangt. Wenn die Anforderungsprofile der beiden Tätigkeitsgebiete komplementär sind, fällt eine Berücksichtigung von Wechselwirkungen ausser Betracht. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Erwerbstätigkeit eher intellektuell ist, denn beim Haushalt wird von eher körperlichen Belastungen ausgegangen. Negative gesundheitliche Auswirkungen werden hingegen namentlich dann angenommen, wenn auch die Berufsarbeit körperlich anstrengend ist. Gleiches gilt aber auch, wenn eine psychische Belastung im Beruf besteht und zusätzlich im Haushalt beispielsweise ein kranker Partner oder ein behindertes Kind zu betreuen ist (BGE 134 V 9 E. 7.3.1 S. 12 f.).  
 
5.3. Die Vorinstanz hat, wie erwähnt, berücksichtigt, dass hier beide Bereiche mit körperlich anstrengender Arbeit verbunden seien. Die beschwerdeführende IV-Stelle macht geltend, dass die Versicherte nach dem Haushaltsabklärungsbericht praktisch keine körperlich anstrengenden Haushaltsarbeiten zu verrichten habe. Dieser Einwand erweist sich als zutreffend. Dem Bericht vom 15. März 2016 ist zu entnehmen, dass die Grossreinigung der Küche (Bereich Ernährung) ausschliesslich durch eine Assistenzperson erledigt wird. Um die leichten Reinigungsarbeiten (Bereich Wohnungspflege) kümmert sich die Versicherte selber. Hingegen übernimmt die Assistenzperson das Staubsaugen, die Reinigung des Badezimmers wie auch das Putzen der Fenster (samt Abnehmen und Befestigen der Vorhänge). Damit entfallen auf die Versicherte im Haushalt lediglich noch leichte Tätigkeiten. Eine Wechselwirkung durch körperlich anstrengende Arbeit sowohl im Beruf als auch im Haushalt entfällt deshalb.  
 
Das kantonale Gericht hat des Weiteren den Einwand der Versicherten in Betracht gezogen, dass sie im Beruf aufgrund ihrer Sehbehinderung rascher ermüde. Damit wurde zusätzlich eine intellektuelle Belastung im Beruf mitberücksichtigt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern - komplementär dazu - auch im Haushalt eine entsprechende Belastung anfiele. Nach dem Haushaltsabklärungsbericht und der Abklärung zum zugesprochenen Assistenzbeitrag werden administrative Tätigkeiten in beiden Bereichen mit Unterstützung der Assistenzperson erledigt. 
 
Auch wenn der Versicherten zuzugestehen ist, dass ihre fehlende Sehkraft eine permanente Kompensation verlangt, hat die IV-Stelle die dafür erforderliche Konzentration mit einer Leistungsminderung um 50 Prozent im Beruf und um 24,6 Prozent im Haushalt doch hinreichend berücksichtigt. Für eine zusätzliche Beachtung von Wechselwirkungen bleibt kein Raum. 
 
5.4. Die Versicherte macht letztinstanzlich geltend, dass sich die Vorinstanz nur unzureichend mit ihren Einwänden zur Schadenminderungspflicht im Haushaltsbereich befasst habe. Die Mithilfe der Kinder werde in unzulässiger Weise überstrapaziert. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wurde diese jedoch nur punktuell berücksichtigt, namentlich bei der Prüfung der Sauberkeit des Geschirrs und der Kleider sowie beim Einkauf. Dies lässt sich nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig beanstanden. Die genannten Hilfeleistungen bei der Geschirrreinigung und bei der Kleiderpflege gehen nicht über eine übliche Mitwirkung von Kindern im Haushalt hinaus. Auch scheint es zumutbar, dass die 2002 und 2003 geborenen Kinder die Mutter beim Einkauf abwechslungsweise begleiten.  
 
5.5. Fallen Wechselwirkungen ausser Betracht, bleibt es im Haushaltsbereich bei einer Einschränkung von 24,6 Prozent, gewichtet 9,84 Prozent.  
 
6.   
Bei den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung rügt die IV-Stelle die Ermittlung des Invalideneinkommens. 
 
6.1. Das kantonale Gericht hat beim Valideneinkommen mit der IV-Stelle auf den Tabellenlohn nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das gesamte Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), abgestellt. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde die Versicherte überwiegend wahrscheinlich den ursprünglichen Berufswunsch einer Pflegefachfrau beziehungsweise Krankenschwester oder eine ähnlich qualifizierte Tätigkeit ausüben. Die Vorinstanz hat einen Betrag von 47'606 Franken für ein 60-Prozent-Pensum ermittelt, welcher unbestritten geblieben ist.  
 
6.2. Beim Invalideneinkommen hatte die IV-Stelle den gleichen Tabellenlohn herangezogen, hier jedoch Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie insbesondere Pflege). Sie hatte einen Jahreslohn von 63'864 Franken beziehungsweise 19'159 Franken für ein 30-Prozent-Pensum ermittelt (unter Zugrundelegung des erwähnten monatlichen Tabellenlohnes von 5'084 Franken).  
 
Dies erachtete die Vorinstanz als nicht sachgerecht. Als leidensangepasste Tätigkeit im Gesundheitswesen falle einzig noch der Beruf der medizinischen Masseurin in Betracht. Das kantonale Gericht zog den Lohn einer Berufseinsteigerin von 4'400 Franken im Monat nach den Angaben der nationalen Organisation der Arbeitswelt medizinischer Masseure OdA MM heran. Auf die genaue Bestimmung des entsprechenden Einkommens hat es verzichtet, weil sich selbst mit dem von der IV-Stelle ermittelten höheren Lohn ein Gesamtinvaliditätsgrad von über 50 Prozent ergab. 
 
Die Frage kann auch letztinstanzlich offen bleiben. Mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen resultierte im erwerblichen Bereich nach den vorinstanzlichen Feststellungen ein gewichteter Invaliditätsgrad von 35,85 Prozent. Bei Berücksichtigung des gewichteten Invaliditätsgrades im Haushalt von 9,84 Prozent (statt 13,84 Prozent) ergibt sich Gesamtinvaliditätsgrad von jedenfalls über 40 Prozent. Es erübrigt sich daher, auf die Einwände der IV-Stelle im Einzelnen näher einzugehen. 
 
Dass eine andere Berechnung des Invalideneinkommens zu einem rentenrelevant höheren Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich führen müsste, wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. 
 
7.   
Zusammengefasst hat die Vorinstanz im Rahmen der Anwendung der gemischten Methode zu Unrecht Wechselwirkungen berücksichtigt. Werden diese ausser Acht gelassen, besteht Anspruch auf die von der IV-Stelle am 10. Mai 2016 verfügte Viertelsrente. Ihre Beschwerde ist daher gutzuheissen. 
 
8.   
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 
 
9.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2017 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Mai 2016 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abeiteilung, zurückgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Juni 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo