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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
C 47/04 
{T 7} 
 
Urteil vom 14. Juni 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse SYNA, Josefstrasse 59, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 18. Februar 2004) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 12. November 2003 stellte die Arbeitslosenkasse SYNA den 1971 geborenen S.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 16 Tagen ab 1. Oktober 2003 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2003). 
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Februar 2004 ab. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ sinngemäss, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben. 
 
Sowohl das Staatssekretariat für Wirtschaft wie auch die Arbeitslosenkasse SYNA verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Am 20. April 2004 reichte der Versicherte u.a. ein mit "Einsprache gegen Kündigungsgrund" betiteltes Schreiben vom 14. April 2004 ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die massgebenden (mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 unverändert gebliebenen) Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
1.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 Erw. 7b; SVR 1996 AlV Nr. 72 S. 220 Erw. 3b/bb; Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, N 11 zu Art. 30). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991, AS 1991 S. 1914) vorsätzlich erfolgt sein (BGE 124 V 236 Erw. 3b; diese Rechtsprechung ist auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar [Urteil M. vom 17. Oktober 2000, C 53/00]), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil G. vom 26. April 2001, C 380/00). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat in zutreffender Würdigung der Akten richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin verursacht hatte und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung mithin zu Recht erfolgte. 
 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Insbesondere übersieht er, dass nach dem unter Erw. 1.2 hievor Gesagten selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV nicht voraussetzt, dass der Versicherte seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung als solche in ungenügender Art und Weise erbracht hat und ihm deshalb gekündigt wurde; es reicht aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz Wissens um diese Missbilligung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche (eventualvorsätzlich) in Kauf nahm. Dies ist vorliegend zu bejahen. So ergibt sich aus dem Formular zum Mitarbeitergespräch vom 26. Februar 2003, dass sich der Beschwerdeführer schwer tat, seine Arbeitskollegen und insbesondere -kolleginnen zu respektieren, weshalb als Ziel die Verbesserung der "Mitarbeiteratmosphäre" vereinbart wurde. Damit hatte er sich unterschriftlich einverstanden erklärt. Am 28. Mai 2003 erfolgte eine schriftliche, vom Versicherten unterzeichnete Verwarnung, mit der Begründung, dass sich das Verhalten gegenüber den Teamkollegen nicht verbessert habe und er sich nicht an die Präsentationsrichtlinien gehalten habe. Für den Fall, dass keine Verhaltensänderung innert Monatsfrist erfolgte, wurde die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt. Ob zuvor noch weitere Verwarnungen ergingen, was der Beschwerdeführer bestreitet, ist für die Beurteilung des Selbstverschuldens der Arbeitslosigkeit nicht weiter beachtlich; ausschlaggebend ist, dass der Versicherte bereits auf Grund dieser einen Verwarnung wissen musste, dass er durch sein Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt. Am 16. Juli 2003 erfolgte dann die ordentliche Kündigung. Diese wurde mit Schreiben vom 22. September 2003 damit näher begründet, dass sich der Umgang des Versicherten mit den Arbeitskollegen und -kolleginnen betreffend rassen- und frauenfeindlichen Aussagen sowie Drohungen gegenüber den Teamkollegen und -kolleginnen trotz Verwarnungen nicht verbessert habe. Diese Vorwürfe wurden vom Beschwerdeführer weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Arbeitslosenkasse noch im Einsprache- und Beschwerdeverfahren je konkret bestritten. Vielmehr versuchte er jeweils sein Verhalten durch seine eigene, vorbildliche und im Interesse der Kunden erfolgte Arbeitsleistung und die mangelhafte Leistung der Mitarbeitenden und Vorgesetzten zu rechtfertigen, wie u.a. seine Ausführungen anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 16. Oktober 2003 verdeutlichen. Selbst wenn nun in der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nachgereichten Eingabe vom 14. April 2004 fünf ehemalige Mitarbeiter sein Verhalten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ihnen gegenüber als stets korrekt, freundlich und hilfsbereit unterschriftlich bestätigten, führt dies zu keinem andern Schluss. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten am Arbeitsplatz seine Entlassung durch die Arbeitgeberin zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass im Zwischenzeugnis vom 7. August 2003 und im Arbeitszeugnis vom 30. September 2003 das Verhalten des Versicherten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern als korrekt bezeichnet wird, sind doch bei Arbeitszeugnissen wegen der üblichen Verklausulierung Vorbehalte anzubringen. Im Übrigen ist die in Aussicht gestellte Klage bei Arbeitsgericht gegen die Kündigung bislang nicht eingegangen. Mit Blick auf die ohnehin auf Missbrauchstatbestände gemäss Art. 336 OR beschränkte Prüfungsmöglichkeit des Arbeitsgerichts ist dies jedoch vorliegend nicht von Bedeutung. Unbelegt bleibt ferner die erneut gerügte Unzumutbarkeit der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen (BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb), womit es mit der Vorinstanz sein Bewenden hat. 
2.2 Das kantonale Gericht hat das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer qualifiziert und die Einstellungsdauer innerhalb des dafür vorgeschriebenen Rahmens von 16 bis 30 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit b AVIV) auf das Minimum von 16 Tage festgesetzt. Dies lässt sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 14. Juni 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: