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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.321/2003 /bie 
 
Urteil vom 15. Januar 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Favre, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beklagte und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton Henninger, 
 
gegen 
 
Y.________, Kläger und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; fristlose Kündigung, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, II. Appellationshof, vom 14. Oktober 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 
Y.________ (Kläger) arbeitete seit August 1991 als Chauffeur/Lagermitarbeiter bei der X.________ AG (Beklagte). Am 18. Februar 2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auf den 31. Mai 2002. Am 3. April 2002 erklärte sie die fristlose Kündigung. 
1.2 
Am 27. Mai 2002 machte der Kläger bei der Gewerbekammer des Seebezirks eine Forderungsklage über Fr. 8'729.85 gegen die Beklagte anhängig. Der Betrag entspricht den Lohnforderungen des Klägers bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist. Die Gewerbekammer wies die Klage mit Urteil vom 2. April 2003 ab. 
1.3 
Am 14. Oktober 2003 hiess das Kantonsgericht Freiburg die vom Kläger dagegen erhobene Berufung gut. Das Gericht verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung. Es stellte fest, die Akten enthielten zwar die nötigen Angaben über den dem Kläger zustehenden Lohn. Hingegen fänden sich darin keine Angaben, ob der Kläger seiner Schadenminderungspflicht gemäss Art. 337c Abs. 2 OR nachgekommen sei. Demgemäss wies das Gericht die Angelegenheit an die Gewerbekammer zurück mit der Anweisung, den dem Kläger nach Art. 337c OR zustehenden Anspruch festzusetzen. 
1.4 
Die Beklagte beantragt mit eidgenössischer Berufung, es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und das Urteil der Gewerbekammer zu bestätigen. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 
2. 
Gemäss Art. 48 Abs. 1 OG ist die Berufung in der Regel nur gegen Endentscheide zulässig. Gegen selbständige Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit betreffen, ist ausnahmsweise die Berufung nur zulässig, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint (Art. 50 Abs. 1 OG). 
2.1 
Ein Endentscheid liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn das kantonale Sachgericht über den im Streit stehenden Anspruch materiell entschieden oder dessen Beurteilung aus einem Grund abgelehnt hat, der endgültig verbietet, dass der gleiche Anspruch nochmals geltend gemacht wird (BGE 128 III 250 E. 1b mit Verweisen). Der Entscheid, mit dem die obere kantonale Instanz eine Streitsache an die untere zurückweist, ist kein Endentscheid, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OG (BGE 127 III 433 E. 1b/aa). Da das Kantonsgericht die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, richtet sich die Berufung gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid. Sie ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 OG erfüllt sind. 
2.2 
Das Bundesgericht muss demnach zunächst in der Lage sein, im Falle der Gutheissung des Rechtsmittels sofort ein endgültiges Urteil zu fällen (BGE 127 III 433 E. 1c/aa). Da die Beklagte hauptsächlich auf Abweisung der Klage anträgt, ist diese Voraussetzung erfüllt. Sodann muss ein erheblicher Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden können. Das Bundesgericht entscheidet darüber nach seinem Ermessen (Art. 50 Abs. 3 OG). Dabei sind die Gesamtumstände zu würdigen, was deren Kenntnis voraussetzt. Auf eine Berufung kann daher von vornherein nicht eingetreten werden, wenn die Berufungsklägerin überhaupt nicht dartut, warum ein Ausnahmefall vorliegt, mithin die Eintretensfrage schlechthin übersieht (BGE 118 II 91 E. 1a). Dies trifft hier zu. Die Beklagte hält den angefochtenen Entscheid für einen Endentscheid und bringt aus diesem Grund nichts vor, um die nach Art. 50 Abs 1 OG erforderlichen Voraussetzungen zu begründen. 
2.3 
Auf die Berufung ist somit nicht einzutreten. Da das Bundesgericht die Zulässigkeit der Rechtsmittel, die ihm unterbreitet werden, von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (BGE 128 I 46 E. 1a), ist unerheblich, dass der Kläger die Ansicht der Beklagten über die Qualifikation des angefochtenen Urteils als Endentscheid teilt. 
3. 
In Arbeitsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- dürfen den Parteien weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR). Dies gilt auch für das Verfahren vor Bundesgericht. Der Beklagten ist daher keine Gerichtsgebühr zu auferlegen. Dagegen hat sie dem anwaltlich vertretenen Kläger die Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Appellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Januar 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: