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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.226/2004 /gij 
 
Urteil vom 6. Mai 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern, 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichteintretensbeschluss, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. März 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 22. Januar 2004 reichte X.________ Strafanzeige ein. Altregierungsstatthalter Y.________ bezichtigte sie des Amtsmissbrauchs und der schweren Körperverletzung. Zudem warf sie einer unbekannten Täterschaft versuchten Mord, schwere Körperverletzung, Betrug, Diebstahl, "Verschleppung und Vertuschung", Urkundenfälschung, Verletzung des Post- und Telefongeheimnisses, sexuellen Übergriff/Belästigung sowie Hausfriedensbruch vor. Der Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau und der zuständige Prokurator traten mit übereinstimmendem Beschluss vom 27. Januar 2004 / 5. Februar 2004 auf die Strafanzeige nicht ein. 
2. 
Gegen diesen Nichteintretensbeschluss erhob X.________ Rekurs. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 10. März 2004 den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass zur Anfechtung eines Nichteintretensbeschlusses die Privatklägerschaft sowie das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes berechtigt sei. Die Konstituierung als Privatklägerin sei verspätet erfolgt. Eine Legitimation gestützt auf das Opferhilfegesetz ergebe sich einzig für die beanzeigten Tatbestände des versuchten Mordes und der schweren Körperverletzung. Diesbezüglich sei auf den Rekurs einzutreten. Die Vorwürfe seien jedoch haltlos, da jegliche Hinweise auf ein strafbares Verhalten fehlen würden. 
3. 
Gegen diesen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern erhob X.________ am 14. April 2004 staatsrechtliche Beschwerde. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
4. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 14. April 2004 nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Anklagekammer in willkürlicher Weise von einer verspäteten Konstituierung als Privatklägerin ausgegangen sein soll. Auch soweit die Anklagekammer das Vorliegen von Hinweisen auf ein strafbares Verhalten verneinte, geht aus der Beschwerde nicht rechtsgenüglich hervor, inwiefern diese Auffassung verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten. 
5. 
Ausnahmsweise kann unter Beachtung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Generalprokurator und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Mai 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: