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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_748/2007 
 
Urteil vom 19. Februar 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 4102 Binningen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
K.________, Beschwerdegegner, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
Falknerstrasse 3, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 27. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1960 geborene K.________ meldete sich am 11. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Die IV-Stelle Basel-Landschaft klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 12. September 2005 lehnte sie das Leistungsbegehren mangels anspruchsbegründender Invalidität ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. August 2006 fest. 
 
B. 
K.________ liess beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde erheben und nebst anderem beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Entscheid vom 27. Juni 2007 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 4. August 2006 aufhob und die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Dispositiv-Ziffer 1); im Weitern sprach sie K.________ eine Parteientschädigung von Fr. 7'983.10 (inkl. Auslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) zu (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
C. 
Die IV-Stelle Basel-Landschaft führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 27. Juni 2007 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung der Parteientschädigung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Die Beschwerde ist somit zulässig, wenn er - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Der zweite Tatbestand spielt hier keine Rolle. Ein Urteil des Bundesgerichts über die Höhe der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren führt nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache. 
 
2. 
Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil ist rechtlicher Natur und auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar (Urteile 4A_85/2007 vom 11. Juni 2007, E. 3.1, und 4A_92/2007 vom 8. Juni 2007, E. 2 mit Hinweis auf die im Zusammenhang anwendbare Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 2 aOG gemäss BGE 126 I 97 E. 1b S. 100). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachenden Nachteil (erwähntes Urteil BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 sowie in BGE 133 V 504 [I 126/07] nicht publizierte E. 1.2). 
Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungsentscheid stellt ebenfalls einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar. Auch insofern ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil zu verneinen, da über die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten nicht befunden werden kann, ohne vorfrageweise die Begründetheit der Rückweisung zu prüfen, was unzulässig ist (BGE 122 I 39 E. 1a/aa S. 41 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 III 404 E. 3.3 S. 407). 
 
3. 
Im Lichte dieser Grundsätze ist die Beschwerde unzulässig, soweit die Höhe der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren beanstandet wird. Auf die diesbezügliche Rüge in der Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Das im Rückweisungsurteil Entschiedene wird mit Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gelangt der Streit nicht mehr vor das kantonale Gericht, beispielsweise wenn die IV-Stelle auf Grund der Ergebnisse der weiteren Abklärungen voll zu Gunsten des Versicherten entscheidet, kann sie nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den jetzt angefochtenen Entscheid erheben und beim Bundesgericht den die Parteientschädigung betreffenden Punkt unter Zustellung der Verfügung oder des Einspracheentscheides direkt rügen (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648). 
 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 19. Februar 2008 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Meyer Schmutz