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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_171/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. März 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Wilchingen, 
Hauptstrasse 45, 8217 Wilchingen, 
vertreten durch den Regionalen Sozialdienst Klettgau, Bahnhofstrasse 1, 8213 Neunkirch, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 8. Februar 2019 (60/2018/28). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Februar 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die in Anwendung kantonalen Rechts ergangene Auflage an die Beschwerdeführerin bestätigte, umgehend eine den Mietzins von Fr. 1'050.- pro Monat bzw. anteilig Fr. 525.- (exkl. Nebenkosten) nicht übersteigende neue Wohnung zu finden, anderenfalls der für die Bemessung des Sozialhilfeanspruchs anrechenbare Mietzins frühestens nach drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides auf das Monatsende hin dementsprechend gekürzt würde, 
dass es bezogen auf die Rüge, diese Auflage richte sich unzulässigerweise auch an ihren nicht von der Sozialhilfe unterstützten Lebenspartner, ausführte, dies sei unzutreffend, vielmehr sei es diesem unbenommen, eine für ihn passende Wohnung zu wählen, sie hingegen könne sozialhilferechtlich zu einer Reduktion der Wohnkosten im vorgegebenen Umfang verpflichtet werden, 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42    Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Beschwerdeführerin nichts Derartiges vorbringt; vielmehr beschränkt sie sich in weiten Teilen darauf, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen; lediglich zu behaupten, die Auflage sei willkürlich, reicht nicht aus, 
 
dass abgesehen davon der vorinstanzliche Entscheid, soweit die Weisung umschliessend, eine neue Wohnung zu suchen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor Bundesgericht kaum anfechtbar sei dürfte (Näheres dazu siehe etwa Urteil 8C_662/2018 vom 1 Oktober 2018 mit Hinweisen), was indessen, da die Eingabe den Begründungsanforderungen ohnehin offensichtlich nicht genügt, nicht abschliessend beantwortet werden muss, 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Departement des Innern des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. März 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel