Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 590/04 
 
Urteil vom 28. Februar 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
G.________, 1964, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, 
Bahnhofstrasse 24, 6210 Sursee, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 11. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1964 geborene G.________, verheiratet und Mutter von vier 1989, 1991, 1995 und 2001 geborenen Kindern, war von März 1993 bis Ende Januar 2002 als Küchengehilfin teilzeitlich im Gasthof H.________ tätig. Am 10. Juni 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf erstmals im Jahre 1996 aufgetretene Nasenbeschwerden (behinderte Nasenatmung bei der Arbeit) und einem seit 2002 bestehenden Rückenleiden sowie Schmerzen beim Gewichteheben bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, vom 17. Juni 2002, sowie Auskünfte der Arbeitgeberin (Fragebogen vom 2. Juli 2002) ein und sprach G.________ Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung der IV-Stelle zu (Mitteilung vom 26. Juli 2002). Am 1. Oktober 2002 reichte G.________ der IV-Stelle den ausgefüllten Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt ein; in der Folge fand eine Abklärung an Ort und Stelle statt (Erhebung vom 17. Januar 2003). Dr. med. A.________ nahm am 10. Mai 2003 erneut Stellung zum Gesundheitszustand der Versicherten und gab an, die Situation habe sich eher verschlechtert. Daraufhin bat die IV-Stelle ihren medizinischen Dienst um eine Einschätzung vom 11. Juli 2003 und holte einen weiteren Bericht des Berufsberaters vom 18. Juli 2003 ein. Am 19. August 2003 wies sie das Leistungsbegehren mangels rentenbegründender Invalidität ab und hielt mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2003 an ihrer Verfügung fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 11. August 2004 ab. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die Feststellung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades und die Zusprechung einer Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle, beantragen. 
Das kantonale Gericht, die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Stellungnahme. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit liegen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich die Rentenfrage für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 329 und 445). Keine Anwendung finden dagegen die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
1.2 Im kantonalen Gerichtsentscheid werden die für den Rentenanspruch in der Invalidenversicherung geltenden Voraussetzungen (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) und die für die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen massgebenden Regeln (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassungen]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]) sowie die Aufgaben des Arztes und der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) und die Grundsätze über den Beweiswert von Arztberichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG, weshalb sich inhaltlich - insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8) - keine Änderung ergibt. Die zum bisherigen Recht entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen ist die für die Festsetzung der Invalidität von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 394 Erw. 3). 
1.3 Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt sind eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Für den Beweiswert des Berichts über die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle gelten die Grundsätze zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a analog. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung darstellt, nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 128 V 93 Erw. 4). So wenig wie beim Einkommensvergleich ist im Rahmen des Betätigungsvergleichs die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend. Vielmehr kommt es einzig auf das Ausmass der aus der gesundheitlichen Beeinträchtigung effektiv resultierenden Leistungsverminderung an. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, welche unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist (Urteil S. vom 11. August 2003, I 681/02). 
2. 
Unbestrittenerweise wäre die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu je 50 % erwerbstätig und im Haushalt beschäftigt, weshalb die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Streitig und zu prüfen sind die gesundheitsbedingten Einschränkungen sowohl im Erwerbs- wie auch im Haushaltsbereich. 
3. 
3.1 Hausarzt Dr. med. A.________ führte mit Bericht vom 17. Juni 2002 aus, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben oder Tragen von Gewichten über 15 kg seien, mit Ausnahme von Küchenarbeiten, welche durch die Nasenbeschwerden verunmöglicht würden, uneingeschränkt während neun Stunden pro Tag zumutbar. Am 10. Mai 2003 gab Dr. med. A.________ an, der Gesundheitszustand habe sich erneut etwas verschlechtert, subjektiv klage die Versicherte über deutlich mehr Schmerzen. In Frage kämen nur wechselbelastende Tätigkeiten mit leichter körperlicher Belastung; eine mittelschwere bis schwere körperliche Belastung sei nicht mehr zumutbar. Nach wie vor zu vermeiden seien Arbeiten in Restaurantküchen. 
Die Beschwerdeführerin bringt keine substanziierten Gründe vor, die zu einer anderen Beurteilung führen. Insbesondere ist nicht einsichtig, weshalb der Hausarzt in seinem Bericht vom 10. Mai 2003 eine angepasste leichte Tätigkeit nach wie vor - und ohne seine Einschätzung vom 17. Juni 2002 zu relativieren - als zumutbar bezeichnen sollte, wenn dies nicht den Tatsachen entspricht. Soweit die Versicherte geltend macht, der Hausarzt habe ihr gegenüber eine abweichende Beurteilung abgegeben, findet dies in den Akten keine Stütze. Ausgehend von den Einschätzungen des Dr. med. A.________, auf welche abzustellen ist, können der Versicherten angepasste leichte Tätigkeiten mit Ausnahme der Küchenarbeiten somit vollumfänglich zugemutet werden. 
Nachdem die Versicherte aus familiären Gründen nicht bereit war, sich einer stationären Rehabilitation zu unterziehen, ist die Rüge, die IV-Stelle habe zu Unrecht auf eine solche Massnahme verzichtet, unbegründet. 
3.2 Keine Einwendungen werden gegen die Höhe des Valideneinkommens von Fr. 27'864.- jährlich bzw. Fr. 2322.- monatlich und gegen das Invalideneinkommen, welches die Vorinstanz ausgehend von der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Frauen) und angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2002 auf Fr. 1991.20 festgesetzt hat, erhoben. Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Abgesehen davon, dass die Tätigkeiten als Krankenschwester und Küchengehilfin jedenfalls nicht unbesehen der konkreten Umstände als körperliche Schwerarbeiten angesehen werden können, begründet die Unzumutbarkeit schwerer Tätigkeiten keinen Anspruch auf den zulässigen Maximalabzug von 25 % (BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb mit Hinweisen). Im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a OG; vgl. auch BGE a.a.O. 81 Erw. 6 mit Hinweisen) ist der vorinstanzlich auf 10 % festgesetzte Abzug nicht zu beanstanden. 
4. 
4.1 Die Versicherte bringt vor, auf den Haushaltbericht vom 17. Januar 2003 könne nicht abgestellt werden, da er ihre tatsächlichen Einschränkungen aufgrund sprachlicher Verständigungssschwierigkeiten nicht gebührend berücksichtige. 
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Versicherte in der Tat nicht gut Deutsch spricht. So hielt der Berufsberater am 9. September 2002 fest, die Beschwerdeführerin habe nur rudimentäre Deutschkenntnisse, weshalb einzig ein Einsatz auf der Stufe einer Hilfsarbeiterin möglich sei. Anlässlich der Haushaltabklärung vom 17. Januar 2003 ergab sich, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer geringen Deutschkenntnisse den Kindern bei den Aufgaben nicht helfen kann. Indessen war ihr das Ausfüllen des Fragebogens zur Rentenabklärung weitgehend möglich, auch wenn sie einzelne Fragen, wie etwa diejenige, ob sie ohne Behinderung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, offensichtlich nicht verstanden und deshalb unrichtig beantwortet hatte. Mit Schreiben der IV-Stelle vom 20. Dezember 2002 wurde sie ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen, dass sie für die Haushaltabklärung eine Übersetzungsperson organisieren müsse, wenn sie in der deutschen Sprache Verständigungsprobleme habe. An der Abklärung war in der Folge der Ehemann als Übersetzungshilfe anwesend. Dem Bericht vom 17. Januar 2003 lassen sich keinerlei Hinweise darauf entnehmen, eine Einschätzung der gesundheitlichen Einschränkungen sei aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten nicht möglich gewesen. Gegenteils erfolgte die Auflistung der einzelnen Arbeiten, welche der Versicherten nicht mehr möglich sind, sorgfältig, genau und nachvollziehbar. Es darf somit davon ausgegangen werden, die Versicherte habe sich mit Hilfe des Ehemanns ausreichend verständigen können. Das Vorbringen, auf den Abklärungsbericht könne wegen der Sprachprobleme nicht abgestellt werden, ist daher nicht stichhaltig. 
4.2 Die gegen die Ziffern 4.2 (Ernährung; vgl. dazu auch Urteil S. vom 11. August 2003, I 681/02), 4.3 (Wohnungspflege), 4.4 (Einkauf) und 4.5 (Wäsche und Kleiderpflege) des Abklärungsberichts gerichteten Einwände wurden bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht und vom kantonalen Gericht entkräftet. Von einer klar feststellbaren Fehleinschätzung der Abklärungsperson kann keine Rede sein (Erw. 1.2 hievor), weshalb die vorinstanzlich bestätigte Einschränkung im Haushaltbereich von gesamthaft 21 % im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden ist. Auf eine weitere Abklärung kann verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d), zumal keine Gründe vorliegen, dem Bericht vom 17. Januar 2003 nicht vollen Beweiswert zuzumessen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. Februar 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: